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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

E-Commerce

Die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG[*] (oder »Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr«) vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt. Sie enthält eine Reihe spezifischer Verpflichtungen über das Vertragsrecht, insbesondere folgende:

  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr Rechtssystem den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Wege ermöglicht. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ihre für den Vertragsabschluss geltenden Rechtsvorschriften weder Hindernisse für die Verwendung elektronischer Verträge bilden noch dazu führen, dass diese Verträge aufgrund des Umstandes, dass sie auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, keine rechtliche Wirksamkeit oder Gültigkeit haben.
  • Die für den Vertragsabschluss geltenden Regelungen zur Transparenz müssen vom Diensteanbieter eingehalten werden. Sie sehen vor, dass vom Diensteanbieter dem Verbraucher bestimmte Informationen klar, verständlich und unzweideutig mitgeteilt werden, insbesondere über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen. Dazu gehören zum Beispiel Angaben dazu, ob der Vertragstext nach Vertragsabschluss vom Diensteanbieter gespeichert und ob er zugänglich sein wird, über die technischen Mittel zur Erkennung und Korrektur von Eingabefehlern vor Abgabe der Bestellung und über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen. Dazu gehört des Weiteren, dass der Diensteanbieter alle einschlägigen Verhaltenskodizes angibt, denen er sich unterwirft, einschließlich Informationen darüber, wie diese Kodizes auf elektronischem Wege zugänglich sind. Diese Informationen müssen mitgeteilt werden, bevor der Nutzer des Dienstes die Bestellung abgibt.
  • Im Fall einer Bestellung durch einen Nutzer auf elektronischem Wege hat der Diensteanbieter den Eingang der Bestellung des Nutzers unverzüglich zu bestätigen. Die Bestellung gilt als eingegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt ist, sie abrufen kann.
  • Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Diensteanbieter dem Nutzer technische Mittel zur Verfügung stellt, mit denen er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und korrigieren kann.

RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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