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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerVerbraucherkredit-RichtlinieDie Richtlinie 87/102/EWG Problematisch sind immer wieder Fälle bei Lieferung vertragswidriger Ware, in denen der Verkäufer nicht zugleich der Kreditgeber ist, dem Käufer der Erwerb und die Kreditgewährung jedoch als einheitliches Geschäft erscheint. In so einem Fall verlangt der Kreditgeber Zahlung der Raten und der Käufer kann sich nicht dagegen mit dem Hinweis der Vertragswidrigkeit der Ware wehren. Unter bestimmten Bedingungen ist in solchen Fällen der Verbraucher berechtigt, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen, wenn er für den Bezug von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einen Kredit mit einer anderen Person als dem Kreditgeber vereinbart hat und wenn die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht geliefert werden oder dem Vertrag nicht entsprechen. Dieser Anspruch besteht nach der Richtlinie allerdings nur dann, wenn der Verbraucher seine Rechte gegen den Lieferanten erfolglos geltend gemacht hat. Nach der Richtlinie bedürfen Kreditverträge der Schriftform und müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen enthalten, einschließlich der Angabe des effektiven Jahreszinses und der Bedingungen, unter denen dieser geändert werden kann. Hat ein Verbraucher seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vorzeitig erfüllt, so kann er eine angemessene Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits verlangen. Verbraucherrechte dürfen nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass Ansprüche an einen Dritten abgetreten werden. Im Falle einer Gewährung eines Kredits in Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto, außer einem Kreditkartenkonto, ist der Verbraucher lediglich vor Vertragsabschluss oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses schriftlich über bestimmte Bedingungen zu informieren. Er ist über die etwaige Höchstgrenze des Kreditbetrags, über den Jahreszins und die Kosten sowie darüber, unter welchen Voraussetzungen diese geändert werden können sowie über die Modalitäten einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, weitere Schutzmaßnahmen zugunsten des Verbrauchers erlassen. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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