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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerÜberweisungs-RichtlinieDie Richtlinie 97/5/EG Die Institute haben vor einer grenzüberschreitenden Überweisung allgemeine Informationen über die Konditionen für derartige Überweisungen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen u.a. im Hinblick auf den Auftrag zu einer solchen Überweisung:
Die Institute haben ferner nach der Ausführung oder dem Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung Informationen zu erteilen, und zwar solche, dass der Kunde die grenzüberschreitende Überweisung und deren Konditionen bestimmen kann:
Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten, ist nach den Regelungen der Richtlinie eine Entschädigung zu zahlen. Eine Entschädigung ist dann nicht zu zahlen, wenn das Institut des Begünstigten nachweisen kann, dass die Verantwortung für die eingetretene Verzögerung beim Auftraggeber oder dem Begünstigten liegt. Werden im Anschluss an einen Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung, der vom Institut des Auftraggebers angenommen wurde, die überwiesenen Beträge nicht dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben, so gilt die Erstattungspflicht in Höhe von bis zu 12500,- , und zwar zuzüglich der Zinsen und Gebühren. Exkurs: IBAN und SWIFT/BIC Um den Zahlungsverkehr in Europa einfacher und schneller gestalten zu können, war es notwendig, die unterschiedlichen Kontonummern in den einzelnen Ländern in einem Standard zusammenzufassen. Aufgrund des neu eingeführten IBAN Der IBAN wird von allen Banken den Kunden zur Verfügung gestellt, und soll den jeweiligen Geschäftspartnern auf den Handelsdokumenten mitgeteilt werden. Ebenso ist es sinnvoll bei einer Auslandsrechnung auch die SWIFT-Adresse (auch BIC genannt) der Hausbank (Beispiel: SSKM DE MM für die Stadtsparkasse München) mitzuteilen. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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