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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Überweisungs-Richtlinie

Die Richtlinie 97/5/EG[*] vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen legt Mindestanforderungen im Hinblick auf Informationen und Leistungsdarbietung für grenzüberschreitende Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten bis zum Gegenwert von 50000 innerhalb der EU und dem EWR fest. Abbuchungen aufgrund einer Einzugsermächtigung und Scheckzahlungen fallen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/5/EG.

Die Institute haben vor einer grenzüberschreitenden Überweisung allgemeine Informationen über die Konditionen für derartige Überweisungen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen u.a. im Hinblick auf den Auftrag zu einer solchen Überweisung:

  • die Ausführungszeit,[*]
  • die Berechnungsmodalitäten aller vom Kunden an das Institut zu zahlenden Provisionen und Gebühren,[*]
  • das von dem Institut zu Grunde gelegte Wertstellungsdatum,
  • nähere Angaben über die den Kunden zur Verfügung stehenden Beschwerde- und Abhilfeverfahren sowie
  • die Angabe der bei der Umrechnung angewandten Referenzkurse.
Hat der Auftraggeber verfügt, dass die Kosten für die grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Empfänger zu tragen sind, so ist dieser von seinem eigenen Institut hiervon in Kenntnis zu setzen.

Die Institute haben ferner nach der Ausführung oder dem Eingang einer grenzüberschreitenden Überweisung Informationen zu erteilen, und zwar solche, dass der Kunde die grenzüberschreitende Überweisung und deren Konditionen bestimmen kann:

  • den eigentlichen Überweisungsbetrag,
  • den Betrag sämtlicher vom Kunden zu zahlenden Gebühren und Provisionen
  • und das von dem Institut zu Grunde gelegte Wertstellungsdatum.
Die grenzüberschreitende Überweisung ist innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist auszuführen. Das Institut des Auftraggebers, etwaige zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten sind nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen, es sei denn, dass der Auftraggeber verfügt hat, dass die Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten übernommen werden sollen.

Wird die vereinbarte Frist nicht eingehalten, ist nach den Regelungen der Richtlinie eine Entschädigung zu zahlen. Eine Entschädigung ist dann nicht zu zahlen, wenn das Institut des Begünstigten nachweisen kann, dass die Verantwortung für die eingetretene Verzögerung beim Auftraggeber oder dem Begünstigten liegt. Werden im Anschluss an einen Auftrag für eine grenzüberschreitende Überweisung, der vom Institut des Auftraggebers angenommen wurde, die überwiesenen Beträge nicht dem Konto des Instituts des Begünstigten gutgeschrieben, so gilt die Erstattungspflicht in Höhe von bis zu 12500,- , und zwar zuzüglich der Zinsen und Gebühren.

Exkurs: IBAN und SWIFT/BIC

Um den Zahlungsverkehr in Europa einfacher und schneller gestalten zu können, war es notwendig, die unterschiedlichen Kontonummern in den einzelnen Ländern in einem Standard zusammenzufassen. Aufgrund des neu eingeführten IBAN[*] Codes kann der Begünstigte und seine Kontoverbindung innerhalb Europas eindeutig identifiziert werden. Der IBAN besteht aus dem Ländercode und Kontrollzahl gefolgt von der nationalen Bankleitzahl und Kontonummer (Beispiel: DE60 7010 0024 0000 0004 4523 23).

Der IBAN wird von allen Banken den Kunden zur Verfügung gestellt, und soll den jeweiligen Geschäftspartnern auf den Handelsdokumenten mitgeteilt werden. Ebenso ist es sinnvoll bei einer Auslandsrechnung auch die SWIFT-Adresse (auch BIC genannt) der Hausbank (Beispiel: SSKM DE MM für die Stadtsparkasse München) mitzuteilen.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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