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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Zahlungsmethoden und Absicherung

Neben der in der EU üblichen Methode der Zahlung per Auslandsüberweisung[*] werden hier kurz mehrere Methoden vorgestellt, wie die Zahlung erfolgen und welche typischen Sicherungsmittel in Exportgeschäften in Betracht kommen. Eine Refinanzierung einer erst langfristig fälligen Kaufpreisförderung setzt in der Regel Kunden voraus deren Bonität dem refinazierenden Unternehmen bekannt ist oder einer Absicherung der Kaufpreisforderung über Instrumente wie HERMES.

Die Interessen der Parteien sind in der Regel eindeutig: Der Verkäufer will den Kaufpreis nicht bezahlen, solange er sich nicht sicher ist, dass die Lieferung fehlerfrei ist und die vereinbarten Eigenschaften aufweist. Der Käufer gibt bei einem ihm unbekannten Käufer ungern die Ware aus der Hand, wenn er keine Zahlung oder eine werthaltige Sicherheit für die Zahlung erlangt hat. Solange der Verkäufer keine Zahlung gegen Ware erhält, ist er daran interessiert, einen Zahlungsanspruch zu erhalten, der ihn insbesondere vor der Zurückhaltung des Kaufpreises mit der Begründung der Mangelhaftigkeit der Ware schützt. Dies wird mit der in Exportgeschäften häufig anzutreffenden Abwicklung »erst zahlen, dann rügen und dann verhandeln« umschrieben. Die

Allgemein kann man die Sicherheiten nach deren Wirkungen unterscheiden.

  1. Zug um Zug
    Das ist der typische Fall eines Verkaufs mit Übereignung gegen Zahlung des Kaufpreises.
  2. Erleichterte Beitreibung
    Hierzu zählt der Fall der Lieferung (Dokumente) gegen Akzept. Der Käufer erhält in diesem Fall die für die Erlangung der Ware notwendigen Dokumente (etwa Lagerschein) nur, wenn er einen Wechsel unterzeichnet. Damit hat der Verkäufer zwar noch kein Geld, aber ein Wechsel lässt sich vor Gericht schneller und einfacher geltend machen. Insbesondere kann der Käufer im Verfahren auf Zahlung aus dem Wechsel nicht vorbringen, dass er die Ware nicht bestellt oder erhalten hat oder dass die Ware vertragsgemäß ist.[*] Ein Schutz gegen eine Insolvenz nach Ablieferung der Ware vor der Vollstreckung besteht hingegen nicht.
  3. Vorrang gegenüber anderen Gläubigern
    Hierunter fällt der Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware sowie Pfandrechte an Vermögenswerten des Schuldners. Diese Vereinbarungen sind insbesondere im Insolvenzfall von Bedeutung.
  4. Zusätzliche Schuldner
    Hierzu zählen Bürgen, harte Patronatserklärungen von verbundenen Gesellschaften oder auch Dokumentenakkreditive.



Unterabschnitte
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

EU Geschichte
Überblick Nizzavertrag
EG-Vertrag (PDF)
Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
Strategiepapier 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
EU: CE-Kennzeichnung
Gerichtszuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Zusammenarbeit bei Beweisaufnahmen
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Kartellrecht
Produkthaftung
NACE Revision 1.1
Statistiken (Handel)
Rechnungslegung
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allg. Osteuropa/GUS
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