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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerInsolvenz und AufrechnungIm Vorfeld der Insolvenz ist die so genannte Kapitalschutzrichtlinie Zusammengefasst lässt sich aus Gläubigersicht sagen, dass durch die Richtlinie die Aufbringung des Mindestkapitals sichergestellt wird und dass keine Ausschüttungen an Gesellschafter vorgenommen werden dürfen, die zu einer Unterbilanz führen. Einen Schutz gegen ein Unterschreiten des Mindestkapitals infolge von Verlusten bietet die Richtlinie hingegen nicht. Das eigentliche Insolvenzrecht ist in der Europäischen Union bislang nur in geringem Umfang vereinheitlicht. Die Insolvenzverordnung der EU Bei dauernder Geschäftsbeziehung stehen sich oftmals Forderungen aus einzelnen Geschäften gegenüber. Diese einzelnen Geschäfte sind nicht unbedingt miteinander verknüpft und Forderungen der Parteien aus diesen Geschäften sind nicht unbedingt gegenseitiger Natur. Wenn mehrere solche Forderungen im Raum stehen, kann die Konstellation eintreten, dass die Forderungen des insolventen Gläubigers in voller Höhe an die Insolvenzmasse zu bezahlen sind, während der Gläubiger nur eine Forderung gegen die Insolvenzmasse hat. Forderungen gegen die Insolvenzmasse sind regelmäßig nur zu einem Bruchteil der Höhe der Forderung zu realisieren. Bspw. sieht Rule 4.90 der englischen Insolvency Rules 1986 eine automatische Aufrechnung aller gegenseitigen Forderungen vor, während für nicht gegenseitige Forderungen eine solche Aufrechnung nicht stattfindet. Um insoweit die Aufrechnungsmöglichkeit möglichst weitgehend sicher zu stellen, ist eine Vereinbarung regelmäßig sinnvoll, wonach im Fall der Insolvenz einer Partei alle Verträge automatisch beendet werden. Zugleich werden alle Forderungen zwischen den Parteien verrechnet mit der Folge, dass eine neue Netto-Forderung einer Partei gegen die andere Partei entsteht. Sinnvollerweise sollte man auf den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abstellen, um so die Verrechnung der einzelnen Forderungen zeitlich vor die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu legen. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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