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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Insolvenz und Aufrechnung

Im Vorfeld der Insolvenz ist die so genannte Kapitalschutzrichtlinie[*] zu nennen. Sie betrifft Aktiengesellschaften und enthält u.a. Regelungen über das Mindestkapital in Höhe von 25000 und über die Aufbringung und die Erhaltung des Mindestkapitals. Hierzu gehört die Pflicht, mindestens 25 % des gezeichneten Kapitals einzuzahlen (Art. 9), keine Ausgabe von Aktien unter pari (Art. 8), das Verbot, Arbeits- oder Dienstleistungen einzubringen (Art. 7), eine ordentliche Bewertung der Sacheinlagen (Art. 10), die Regelungen zur Nachgründung (Art. 11), das Verbot, Ausschüttungen vorzunehmen, wenn das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich durch eine solche Ausschüttung unterschreitet oder unterschreiten würde (Art. 15-16) und bspw. Regelungen über den Erwerb eigener Aktien.

Zusammengefasst lässt sich aus Gläubigersicht sagen, dass durch die Richtlinie die Aufbringung des Mindestkapitals sichergestellt wird und dass keine Ausschüttungen an Gesellschafter vorgenommen werden dürfen, die zu einer Unterbilanz führen. Einen Schutz gegen ein Unterschreiten des Mindestkapitals infolge von Verlusten bietet die Richtlinie hingegen nicht.

Das eigentliche Insolvenzrecht ist in der Europäischen Union bislang nur in geringem Umfang vereinheitlicht. Die Insolvenzverordnung der EU[*] gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner und die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben (Art. 1 Abs. 1 InsVO). Sie gilt nicht für Dänemark[*] und nimmt ferner Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und bestimmte Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus (Art. 1 Abs. 2 InsVO). Die InsVO enthält kaum materielle Bestimmungen, sondern in erster Regelungen zur internationalen Zuständigkeit und zu dem anwendbaren Recht. Nach der InsVO wird das Insolvenzverfahren in dem Staat eröffnet, in dem der insolvente Gläubiger den Mittelpunkt seiner Hauptinteressen[*] hat (Art. 3 Abs. 1 InsVO). Das Recht dieses Staates ist grundsätzlich auch für das Insolvenzverfahren maßgeblich (Art. 4 Abs. 1 InsVO). Jedoch kann bei Vermögenswerten des insolventen Schuldners, die in anderen Mitgliedstaaten liegen, das dortige Insolvenzrecht maßgeblich sein und hierüber auch ein partielles oder sekundäres Insolvenzverfahren eröffnet werden, das aber als Liquidationsverfahren ausgestaltet sein muss, Art. 3 Abs. 3 und 4 InsVO.[*] Dementsprechend ist in weiten Teilen das nationale Recht maßgeblich.

Bei dauernder Geschäftsbeziehung stehen sich oftmals Forderungen aus einzelnen Geschäften gegenüber. Diese einzelnen Geschäfte sind nicht unbedingt miteinander verknüpft und Forderungen der Parteien aus diesen Geschäften sind nicht unbedingt gegenseitiger Natur. Wenn mehrere solche Forderungen im Raum stehen, kann die Konstellation eintreten, dass die Forderungen des insolventen Gläubigers in voller Höhe an die Insolvenzmasse zu bezahlen sind, während der Gläubiger nur eine Forderung gegen die Insolvenzmasse hat. Forderungen gegen die Insolvenzmasse sind regelmäßig nur zu einem Bruchteil der Höhe der Forderung zu realisieren. Bspw. sieht Rule 4.90 der englischen Insolvency Rules 1986 eine automatische Aufrechnung aller gegenseitigen Forderungen vor, während für nicht gegenseitige Forderungen eine solche Aufrechnung nicht stattfindet.

Um insoweit die Aufrechnungsmöglichkeit möglichst weitgehend sicher zu stellen, ist eine Vereinbarung regelmäßig sinnvoll, wonach im Fall der Insolvenz einer Partei alle Verträge automatisch beendet werden. Zugleich werden alle Forderungen zwischen den Parteien verrechnet mit der Folge, dass eine neue Netto-Forderung einer Partei gegen die andere Partei entsteht. Sinnvollerweise sollte man auf den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abstellen, um so die Verrechnung der einzelnen Forderungen zeitlich vor die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu legen.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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