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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Überblick

Grundsätzlich kann man bei einem Verkauf Leistung Zug um Zug verlangen. Das heißt, der Verkäufer liefert die Ware, wenn der Kaufpreis gezahlt wird.[*] Ferner kann man - solange keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde - ein Zurückbehaltungsrecht wegen fälliger Gegenansprüche geltend machen. Wenn einer Vertragspartei bekannt wird, dass die Leistungsfähigkeit der anderen Partei sich wesentlich verschlechtert hat, so muss grundsätzlich eine Vorleistungspflicht nicht erfüllt werden (bspw. Art. 71 UN-Kaufrecht), weil keiner Partei zugemutet werden kann, einen Vertrag zu erfüllen, wenn die Erbringung der entsprechenden Gegenleistung zweifelhaft ist. Nach deutschem Recht ist keine Partei vorleistungspflichtig, auch wenn oftmals vereinbart wird, dass der Kaufpreis erst fällig wird, wenn die Ware geliefert wurde. Eine Leistung Zug um Zug funktioniert bei Streckengeschäften nicht.[*]

Häufig werden zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung vom Kunden lange Zahlungsfristen gefordert, gerade im Auslandsgeschäft, wenn es darum geht, den Markt aufzubauen. Zahlungsfristen von 90 oder 150 Tagen sind nicht selten. In solchen Fällen ist der Verkäufer vorleistungspflichtig; er kann nicht verlangen, dass die Ware erst geliefert wird, wenn der Kaufpreis bezahlt ist. Es besteht weder ein Anspruch zur Leistung Zug um Zug noch ein dem entsprechendes Zurückbehaltungsrecht.

Allerdings kann man das Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn ältere, fällige Forderungen nicht ausgeglichen sind. Hiervon sollte man auch Gebrauch machen, wenn keine besonderen Gründe vorliegen. An einen Kunden, der offene Forderungen aus vorhergehenden Lieferungen nicht bezahlt hat, müssen keine neuen Bestellungen ausgeliefert werden.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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