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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte


Nach dem UN-Kaufrecht

Der Verkäufer kann - soweit die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben - die Übergabe der Ware oder der Dokumente von der Zahlung abhängig machen (Art. 58 Abs. 1 S. 2 UN-Kaufrecht). Dies stellt die typische Zug-um-Zug-Leistung dar. Daneben bietet das UN-Kaufrecht die so genannte Verschlechterungseinrede und das Stoppungsrecht.

Aussetzungsrecht

Im UN-Kaufrecht ist nicht ausdrücklich von einem Zurückbehaltungsrecht die Rede. Jedoch kann insbesondere die vorleistungspflichtige Partei die Erfüllung ihrer Pflichten aussetzen, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die andere Partei einen wesentlichen Teil ihrer Pflichten nicht erfüllen wird (Art. 71 Abs. 1)

  • wegen eines schwerwiegenden Mangels
    • ihrer Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen, oder
    • ihrer Kreditwürdigkeit oder
  • wegen ihres Verhaltens bei der Vorbereitung der Erfüllung oder bei der Erfüllung des Vertrages.
Das Recht auf Aussetzung nennt zunächst (i) die Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen und (ii) die Kreditwürdigkeit; ein Verschulden der betroffenen Partei ist irrelevant. Die Kreditwürdigkeit ist dabei als ein Unterpunkt zu verstehen und betrifft insbesondere die Fälle, in denen der Käufer insolvent wurde, seine Zahlungen eingestellt hat, Wechsel oder Schecks nicht mehr eingelöst werden oder Vergleichsverhandlungen über seine gesamten oder über einen Teil seiner Verbindlichkeiten führt. Auch eine schlechte Bankauskunft (bspw. »Kredite werden auf gesicherter Basis gewährt«) kann bereits ein Aussetzen der Leistungen der anderen Partei begründen.

Neben der die Zahlungsfähigkeit betreffenden Gründe kommen auch alle anderen Gründe in Betracht, die die Erfüllung gefährden können. Solche Ursachen können öffentlich-rechtlicher Natur sein (Herstellungs-, Vertriebs oder Exportverbote)[*], auf einer Zerstörung der Herstellungsmittel beruhen oder sich aus anderen Umständen der Unmöglichkeit und ggf. des Unvermögens zur Leistungserbringung ergeben. Wenn die Parteien sich auf die Lieferung einer Ware einigen, deren Herstellung technisch nicht möglich ist, greift das Aussetzungsrecht ebenfalls. Ist das Produkt hingegen herstellbar und lediglich nach den vereinbarten Spezifikationen nicht verkehrsfähig, begründet dies allein kein Aussetzungsrecht. Hier ist vielmehr zu ermitteln, ob es sich bei der Lieferung um vertragswidrige Ware handelt.

Ferner kann die eigene Leistung ausgesetzt werden, wenn erkennbar wird, dass die andere Partei den Vertrag nicht oder nicht vertragsgemäß erfüllen wird. Wenn bspw. Vorauszahlungen vereinbart werden, der Verkäufer jedoch mit der Produktion der bestellten Ware nicht beginnt, obwohl dies zur vertragsgemäßen Erfüllung notwendig ist, kann der Käufer die Abschlagszahlungen aussetzen.

Soweit es sich um die Frage der Fähigkeit, den Vertrag zu erfüllen, handelt, muss ein schwerwiegender Mangel vorliegen. Dies betrifft die Frage, welches Ausmaß der zu erwartende Vertragsverstoß haben wird. Wenn die Zahlungsfähigkeit fragwürdig ist, liegt sicherlich ein schwerwiegender Mangel vor. Wenn hingegen lediglich die rechtzeitige Zahlung fragwürdig ist, kommt es auf die Umstände an. Wenn nur mit einer geringfügigen Verzögerung zu rechnen ist, entfällt das Aussetzungsrecht. Umgekehrt gilt bei geringfügigen Mängeln, die die Tauglichkeit der Ware für den Vertragszweck und deren Wert unerheblich beeinflussen, dass diese für den Käufer kein Aussetzungsrecht begründen.

Aussetzung bedeutet, dass die Erfüllung der Pflichten nicht weiter voran getrieben werden muss. Es handelt sich also nicht um ein reines (bloßes) Zurückbehaltungsrecht. Wenn die Waren erst hergestellt werden müssen, Genehmigungsverfahren durchgeführt werden oder sonstige Maßnahmen zur Erfüllung notwendig oder zweckdienlich sind, können diese unterbrochen werden.

Das Aussetzungsrecht knüpft an objektive Umstände, die sich nach Vertragsschluss herausstellen. Dadurch wird deutlich, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Umstände ankommt, sondern darauf, wann die Umstände der anderen Partei offenbar werden. Wenn bspw. auf einer Messe ein Kaufvertrag geschlossen und sodann eine Auskunft zur Kreditwürdigkeit eingeholt wird, die negativ ausfällt, kann der Verkäufer seine Leistung aussetzen, auch wenn die Umstände schon vor Vertragsschluss vorlagen. Gleiches gilt bei Sukzessivlieferungsverträgen, etwa wenn ein Scheck platzt. Der Verkäufer muss nicht an einen leistungsunfähigen Schuldner liefern. Eine Pflicht, solche Umstände vor Vertragschluss zu ermitteln, kennt das UN-Kaufrecht nicht. Vielmehr ist es allenfalls Aufgabe der leistungsunfähigen Partei, vor Vertragsschluss auf solche Umstände hinzuweisen.[*]

Etwas unklar ist, ob die objektiven Umstände, die das Aussetzungsrecht begründen, tatsächlich vorliegen müssen, oder ob es ausreicht, dass der anderen Partei der Eindruck solcher Umstände vermittelt wird. Mit dem Begriff herausstellt[*] wird zum Ausdruck gebracht, dass es auf den Kenntnisstand der anderen Partei ankommt. Umgekehrt kann die bloße subjektive Ansicht einer Partei nicht ausreichen. Vielmehr muss die andere Partei den Eindruck haben, dass Umstände vorliegen, die objektiv betrachtet eine erhebliche Gefahr begründen, die andere Partei werde ihre Verpflichtungen nicht erfüllen (können). Ob diese Umstände tatsächlich gegeben sind, ist nicht maßgeblich.


Anhalterecht

Hat der Verkäufer die Ware bereits abgesandt, bevor sich Umstände herausstellen, die ein Aussetzungsrecht begründen, so kann der Verkäufer sich der Übergabe der Ware an den Käufer widersetzen, selbst wenn der Käufer ein Dokument hat, das ihn berechtigt, die Ware zu erlangen. Die Wirkung beschränkt sich auf die Vertragsparteien des Kaufvertrages. Wenn etwa ein Lagerschein, der zur Herausgabe der Ware gegenüber dem Lagerhalter berechtigt, dem Käufer übersandt wurde, so hat die Ausübung des Anhalterechts keinen Einfluss auf die Verpflichtungen des Lagerhalters, die Ware gegen Vorlage des Papiers herauszugeben.

Folgen der Aussetzung oder Anhaltung

Eine berechtigte Anhaltung oder Aussetzung hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang (vgl. Abschnitt sub:Abnahme-und-Annahmeverzug).

Benachrichtigung

Setzt eine Partei vor oder nach der Absendung der Ware die Erfüllung aus, so hat sie dies der anderen Partei sofort anzuzeigen. Hierdurch soll der anderen Partei Gelegenheit gegeben werden, eventuelle Zweifel aus dem Weg zu räumen. Zudem muss die andere Partei auch darüber in Kenntnis gesetzt werden, da sie ansonsten mit der eigenen Erfüllung der Verpflichtungen fortfährt.

Fortsetzung der Erfüllung

Die Partei, die von einem Aussetzungs- oder Anhalterecht Gebrauch gemacht hat, hat die Erfüllung fortzusetzen, wenn die andere Partei für die Erfüllung ihrer Pflichten ausreichende Gewähr gibt. Wie dies zu erfolgen hat, hängt maßgeblich von den die Aussetzung oder Anhaltung begründenden Umständen ab.

In erster Linie sind eventuelle Irrtümer über die Leistungsfähigkeit zu beseitigen. Die Stellung einer vertraglich nicht vorgesehenen Sicherheit kann m.E. nicht gefordert werden, da hierfür der die Sicherheit stellenden Partei regelmäßig zusätzliche Kosten entstehen. Das Recht soll nicht zu Nachverhandlungen genutzt werden können. Allerdings scheint es gerechtfertigt, dass bei objektiv begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit bspw. eine Bankauskunft vorgelegt wird. Lassen sich die Umstände, die zur Ausübung des Rechts geführt haben, nicht beseitigen bzw. aufklären, besteht das Recht fort. In diesem Fall führt ein weiterer Vertragsablauf dazu, dass Fälligkeitszeitpunkte des Vertrages überschritten werden mit der Folge, dass der Vertrag aufgehoben werden kann.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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