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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
In Deutschland wird regelmäßig ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Es gibt verschiedene Formen des Eigentumsvorbehalts, die auf die typische Verwendung der gelieferten Ware abstellen (einfacher, verlängerter, erweiterter, nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt, Verarbeitungsklausel). Der größte Vorteil des Eigentumsvorbehalts für den Verkäufer liegt darin, dass er in der Käuferinsolvenz ein Aussonderungsrecht an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat, falls der Insolvenzverwalter nicht oder nicht mehr zum Besitz berechtigt ist (vgl. §§ 47 InsO i.V.m. 986 BGB), also etwa bei Ablehnung der Erfüllung des Vertrages.
Bei Lieferungen in das Ausland jedoch ist die Aufnahme eines Eigentumsvorbehalts in den Vertrag oftmals nicht als Sicherungsmittel geeignet. Das liegt daran, dass die Frage des Eigentums sich nach dem Recht des Staates richtet, in dem die Sache ist. Damit fällt der Eigentumsvorbehalt deutscher Art sozusagen an der Grenze weg. Daneben ist die Durchsetzung eines Eigentumvorbehalts im Ausland oft um einiges schwieriger - ohne rechtliche Berater und Gerichte und die damit verbundenen Kosten wird man selten Erfolg haben.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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