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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Arten der Akkreditive

Die meisten Akkreditive werden heute als unwiderrufliche und unbestätigte Sichtakkreditive eröffnet. Praktisch bieten sich folgende Arten von Akkreditiven an:

  • Seit der Neufassung der ERA 500 im Jahr 1993 sind Akkreditive grundsätzlich unwiderruflich. Ein widerrufliches Akkreditiv[*] macht selten für den Verkäufer Sinn, denn bei so einem Akkreditiv kann die Bank ihr Versprechen zur Zahlung jederzeit und ohne vorhergehende Nachricht ändern und annullieren (Art 8 a ERA).[*]
  • Beim unbestätigten Akkreditiv führt die avisierende Zahlstelle nur Weisungen der Akkreditivbank durch; sie gilt nicht als Beteiligte und haftet somit nicht für die Zahlung. Die Bestätigung des Akkreditivs durch eine zweite Bank stellt eine Krediteinräumung an die Akkreditivbank dar. Ist im Akkreditiv die Bestätigung vorgesehen und erhält der Exporteur diese Bestätigung, so hat er ein weiteres Zahlungsversprechen von einer zweiten Bank. Die Bestätigung ist dann interessant, wenn der Exporteur die Bonität der eröffnenden Bank nicht kennt oder wenn die eröffnende Bank nicht ihren Sitz im Staat des Begünstigten hat.
  • Mit oder ohne Zahlungsziel sowie das Vorschussakkreditiv[*]:

    Unter Umständen soll ein Teil des zu zahlenden Betrages bereits vorabgezahlt werden. Durch die so genannte »red clause«[*] wird die Akkreditivbank (bzw. die bestätigende Bank) ermächtigt, einen Teilbetrag bereits vor Einreichung der Dokumente auszuzahlen.

    Sichtakkreditiv[*] bedeutet, dass die Zahlung an den Begünstigten bei Einreichung ordnungsgemäßer Dokumente entweder bei der eröffnenden oder bei der avisierenden Bank erfolgt (Zug-um-Zug). Die Zahlung erfolgt ohne Zahlungsziel mit Einreichung der vorgeschriebenen Dokumente.

    Nachsichtakkreditive sind Akkreditive auf Zeit, d. h. sie beinhalten Zahlungsziele (z. B. 60 Tage nach Versand der Waren). Bei Vorlage von ordnungsgemäßen Dokumenten erfolgt die Zahlung erst nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums.

  • Übertragbare Akkreditive[*]: Beim übertragbaren Akkreditiv hat der Erstbegünstigte die Möglichkeit, seine Ansprüche aus dem Akkreditiv ganz oder teilweise einem oder mehreren Zweitbegünstigten zur Verfügung zu stellen. Dies ist ohne besondere Weisungen einmal möglich. Diese Form des Akkreditivs ermöglicht dem Exporteur eine Zwischenfinanzierung, ohne selbst Kredit aufzunehmen. Beim nicht übertragbaren Akkreditiv kann nur der Begünstigte über den Betrag verfügen.
  • Gegenakkreditiv[*]: Ein Gegenakkreditiv wird verwendet, wenn die Übertragung des Akkreditivs nicht möglich ist. Ist der Exporteur Zwischenhändler, eröffnet er ein rechtlich unabhängiges Akkreditiv zugunsten seines Lieferanten (Einkaufsakkreditiv). Der Importeur eröffnet ein Akkreditiv zugunsten des Zwischenhändlers (Verkaufsakkreditiv).
  • Revolvierendes Akkreditiv[*]: Das revolvierende Akkreditiv findet Anwendung bei dauernder Geschäftsbeziehung. Im Unterschied zu den normalen Akkreditiven lebt das revolvierende Akkreditiv immer wieder zu den gleichen Bedingungen auf, bis der Akkreditivgesamtbetrag ausgeschöpft ist. Nicht genutzte Restbeträge verfallen. Werden die nicht genutzten Restbeträge auf spätere Revolvierungen übertragen, wird dies als kumulativ revolvierendes Akkreditiv bezeichnet.

RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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