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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Arten der Dokumente
Nachdem der Exporteur die Dokumente (in der Regel bei seiner Bank, die diese weiterleitet) eingereicht hat, zahlt die Akkreditivbank den vereinbarten Betrag aus. Welche Dokumente vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus dem Akkreditiv. In den ERA werden in den Art. 21-38 unterschiedliche Dokumente genannt. Eine Unterscheidung nach der Funktion oder die Art und Form der Übertragung der Dokumente (bspw. Inhaber-, Rekta- oder Orderpapiere, Beweis-, Legitimations- oder Dispositionsfunktion) findet nicht statt.
Der Importeur wird in der Regel darauf achten, dass er solche Dokumente erhält, die ihn in eine weitgehend vergleichbare Situation versetzen, wie wenn er die Ware bereits in den Händen hätte. Er wird also darauf achten, dass die vereinbarte Ware vollständig und ohne Schäden verladen wurde und dass sie in sein Land eingeführt werden kann. Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass die beteiligten Parteien wie Frachtführer oder Banken nicht in der Lage sind, die Ware genau und sachverständig zu untersuchen und die Gefahr einer Haftung aufgrund einer Fehleinschätzung vermeiden wollen. Frachtführer werden sich also bei der Angabe, was konkret verladen wurden, auf einfache und leicht zu überprüfende Angaben wie Stückzahl, Gewicht oder offensichtliche Beschädigung der Verpackung beschränken. Deshalb wird die Ware gelegentlich vor der Versendung von einem Sachverständigen untersucht. Allerdings müssen die Parteien sich auf bestimmte, eindeutige Feststellungen des Sachverständigen einigen,
damit die Bank wiederum in der Lage ist, die Feststellungen des Sachverständigen zu übrprüfen.
Die Banken, die nur die Dokumente - nicht die Ware - überprüfen, lehnen die Bezugnahme auf tatsächliche Begebeheiten oder Ermessensfragen ab. Dementsprechend sollen Ausdrücke, die mehrdeutige oder zu überprüfende Begriffe wie offiziell, gut bekannt, örtlich oder ähnliche Beschreibungen enthalten, nicht aufgenommen werden. Banken beachten nach Art. 20 lit. a ERA solche Anforderungen nicht. Nicht vorgeschriebene Dokumente werden von der Bank nicht überprüft, sondern entweder an den Einreicher oder an den Auftraggeber weitergegeben.
Bei allen Transportdokumenten ist der Aussteller von besonderer Bedeutung. Das Dokument muss von dem verantwortlichen Frachtführer stammen.
Ein Spediteur als Aussteller reicht nicht aus, es sei denn, er macht von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch und handelt als Frachtführer. Von Spediteuren ausgestellte Transportdokumente sind nach Art. 30 ERA nur zulässig, wenn sie nach der äußeren Aufmachung den Spediteur als Frachtführer oder Multimodal Transport Operator ausweisen und vom Spediteur in dieser Funktion unterzeichnet sind oder den Namen des Frachtführers oder Multimodal Transport Operator ausweisen und vom Spediteur als dessen Agent oder Vertreter unterzeichnet sind.
Transportdokumente müssen rein sein, d.h. sie dürfen keine Klauseln oder Vermerke enthalten, die ausdrücklich einen mangelhaften Zustand der Ware oder der Verpackung vermerken (Art. 32 ERA), sofern nicht ausdrücklich im Akkreditiv die Klauseln vermerkt sind, die angenommen werden dürfen.
Die Gründe für diese Regelungen in den ERA spiegeln sich - exemplarisch - in den deutschen Bestimmungen für die Frachtbriefe wider. Nach § 409 Abs. 1 HGB dient der vom Frachtführer und dem dessen Absenders unterzeichnete Frachtbrief als Nachweis für den Abschluss des Frachtvertrages und für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Ferner begründet der Frachtbrief die Vermutung dafür, dass das Frachtgut und seine Verpackung bei Übernahme in äußerlich gutem Zustand waren und die Anzahl der Frachtstücke und deren Kennzeichnung mit den Angaben in dem Frachtbrief übereinstimmen (§ 409 II HGB).
Sofern in dem Akkreditiv nicht etwas anderes vereinbart wurde, nehmen Banken Dokumente an, die den Vermerk tragen, dass Fracht- und Transportkosten noch zu zahlen sind. Wenn das Akkreditiv vorschreibt, dass die Dokumente auszuweisen haben, dass die Fracht bezahlt worden ist, nehmen die Banken nur solche Dokumente an, die die erfolgte Zahlung ausdrücklich bestätigen. Für sonstige zusätzliche Kosten (Be- oder Entladung) gilt Vergleichbares.
Die Form und der Inhalt der Transportdokumente variieren. Die Vorgaben für den CMR-Frachtbrief in Art. 5, 6 CMR können exemplarisch herangezogen werden. Er soll in drei Originalausfertigungen und vom Absender und Frachtführer unterzeichnet ausgestellt werden und folgende Angaben enthalten:
- Ort und Tag der Ausstellung;
- Name und Anschrift des Absenders, des Frachtführers und des Empfängers;
- Stelle und Tag der Übernahme des Gutes und Stelle der Ablieferung,
- die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern
die allgemein anerkannte Bezeichnung, Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke, Rohgewicht oder andere Menge (Abmessungen, Volumen) des Gutes;
- die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsschluss bis zur Ablieferung anfallen) und
- Weisungen für die Zoll- oder sonstige amtliche Behandlung.
Es können noch weitere Angaben aufgenommen werden (Umladen, Kosten des Absenders, Wert des Gutes, Kennzeichen der Transportfahrzeuges etc.), die sich nach den jeweiligen Abreden richten.
Das Seekonnossement ist ein Wertpapier, das schwimmende Ware verkörpert. Es ist eine einseitig vom Verfrachter ausgestellte Urkunde, die dem Inhaber oder dem aus dem Papier Legitimierten (etwa bei Orderpapieren ) einen selbständigen Anspruch gegen den Verfrachter auf
Auslieferung der Ware im Bestimmungshafen (Hafen-zu-Hafen-Verladung) gewährt. Erforderlich ist die Unterzeichnung durch den Verfrachter, Name des Schiffs, Nachweis der Verladung oder An-Bord-Vermerk , Ausweis des Lade- und des Abladehafens, Vorlage des einzigen Originals oder eines vollständigen Satzes (regelmäßig 3 Exemplare), Beförderungsbedingungen , Ausschluss einer Charterpartie oder eines Segelschiffs. Eine Umladung
ist regelmäßig möglich, sofern diese von einem einzigen Konnossement gedeckt ist.
Mit dem Seefrachtbrief wird die Verladung der Ware und deren Auslieferung an die im Seefrachtbrief namentlich genannte Person versprochen. Der Seefrachtbrief hat in etwa die Angaben des Konnossements auszuweisen, ist jedoch nicht übertragbar.
Charterpartien betreffen die Fälle, in denen das gesamte oder ein Teil eines Schiffes oder ein Raum des Schiffes für den Transport gechartert wird. Im Übrigen entsprechen die erforderlichen Angaben in etwa denjenigen des Konnossements. Die Vorlage des Chartervertrages kann verlangt werden, er wird jedoch von der Bank ungeprüft weitergeleitet.
Hiermit wird der Containertransport abgedeckt. Die Transportdokumente haben sich auf mindestens zwei Beförderungsarten zu erstrecken (sonst fällt es unter Umladung). Der ausstellende Transportunternehmer (Frachtführer oder Multimodal Transport Operator) muss für den gesamten Transport haften, es muss ein einziges Transportdokument ausgestellt werden, das alle Transportarten abdeckt. Ein Konnossement kann für die Beförderung von Gütern durch mehrere, aufeinanderfolgende Seefrachtführer sowie für die Beförderung über Meer, verbunden mit einer Beförderung zu Land, auf Binnengewässern oder in der Luft, ausgestellt werden (Durchkonnossement).
Die notwendigen Angaben gleichen denen des Seekonnossements, jedoch unter Berücksichtigung, dass auch andere Transportarten zulässig sind (bspw.: Nachweis, dass die Ware an Bord ist, versandt oder übernommen wurde; Verladehafen, Verladeflughafen, Verladeort etc.).
Die erforderlichen Angaben gleichen denen des Seefrachtbriefs, jedoch bezogen auf den Lufttransport.
Die erforderlichen Angaben gleichen denen des Seefrachtbriefs. Sie beziehen sich allerdings auf den Überland- oder Binnenschifffahrttransport (CMR-, CIM-Frachtbrief und Flusskonnossement).
Die Kurierempfangsbestätigungen und Posteinlieferungsscheine müssen den Aussteller, das Ausstellungsdatum, Verlade- oder Versandort und -datum ausweisen, gestempelt sein und den sonstigen Akkreditivbedingungen entsprechen.
Die Handelsrechnung oder Exportrechnung fordert den Empfänger zur Zahlung für eine Lieferung oder Leistung auf. Sie ist Grundlage für die Verzollung und die statistische Erhebung bei der Einfuhr. Außer den Angaben, die auch auf einer Inlandsrechnung normalerweise gemacht werden , werden bei der Exportrechnung noch weitere Angaben verlangt. Vor allem sind die Einfuhrvorschriften des jeweiligen Landes zu beachten. Beispielsweise werden Rechnungen in verschiedenen Sprachen verlangt, oder es wird eine Ursprungserklärung benötigt.
Abbildung: Muster einer Handelsrechnung
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- Grundangaben:
- Name und Anschrift und Bankverbindung des Absenders
- Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers
- Lieferanschrift, wenn diese von der Rechnungsanschrift abweicht
- Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
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- Rechnungsdatum, -nummer und -ort, Verpackungsdaten
- Präzise Warenbezeichnung und Warenmenge mit der dazugehörigen Warentarifnummer (Die Warentarifnummer ist ein EU-weit einheitlicher, achtstelliger Code zur eindeutigen Bestimmung einer Ware
).
- Warenwert (mit Währungsangabe): Einzel- und Gesamtpreis sowie separat die Verpackungs-, Versicherungs-, und Transportkosten bzw. für Muster oder Artikel ohne Handelswert: ein Nominal- oder Verkehrswert (Proforma-Rechnungen).
- Gewicht (brutto/netto)
- Lieferbedingungen (Bezugnahme auf die vereinbarte Incoterms-Klausel)
- Zahlungsbedingungen und Versandart
- Firmenstempel und Unterschrift
- Zusätzliche Angaben (je nach Bestimmungsland)
- Bestätigungs-, Eides- und Schwurklauseln gemäß den Einfuhrvorschriften, Ursprungserklärungen (Beispiel: »Wir bestätigen, dass die in dieser Rechnung enthaltenen Angaben richtig und korrekt sind und dass die Ware ihren Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland hat.«)
- evtl. Erklärung über Richtigkeit der Preise, Herstellererklärung
- mehrere Originale
- Übersetzungen der Rechnungen
- Versandart und Versandhafen, wenn per Schiff: Name des Schiffes, Verschiffungshafen und Verschiffungsdatum; per Luftfracht; Postsendung.
- Frachtbrief-Nr.
Die Rechnung ist innerhalb der Gemeinschaft nur dann netto auszustellen, wenn die Lieferung umsatzsteuerbefreit ist. Die Rechnung muss original unterschrieben auf original Geschäftspapier in dreifacher Ausfertigung jeder Sendung beigefügt sein und darf nicht mit Tipp-Ex, Radierungen oder ähnlichen Maßnahmen behandelt worden sein. Diese Angaben sind auch für Muster- oder Geschenksendungen und Lieferungen ohne Berechnung unbedingt erforderlich. Zusätzlich muss eine Wertangabe erfolgen, z. B. mit dem Vermerk: Proforma-Rechnung, Muster- bzw. Geschenksendung; Wert nur für Zollzwecke.
Versicherungsdokumente: Dies sind insbesondere die Einzel- oder Globalpolice. Bei einer Globalpolice kann die Versicherung ein Einzelzertifikat für den jeweiligen Transport ausstellen. Sie müssen von dem Versicherer oder dessen Agenten (nicht Makler, sofern nicht ausdrücklich gestattet) unterzeichnet sein und das Ausstellungsdatum tragen. Die Währung soll die gleiche sein wie die Währung des Akkreditivs. Die gedeckten Risiken, Beginn der Deckung (spätestens mit dem Verladen oder der Übernahme) sind genau anzugeben. Der Versicherungswert sollte in jedem Fall den CIF-Wert (Ware, Transport-, Versicherungs und Frachtkosten ab Übernahme) erreichen.
Sonstige Dokumente: Gemeint sind Lagerscheine, Zollbescheinigungen, Gewichts- oder Qualitätszertifikate, Ursprungszeugnisse und ähnliche Dokumente. Es sollen sowohl Aussteller, Wortlaut und Inhaltsmerkmale in dem Akkreditiv bestimmt werden. Fehlen solche Angaben, nehmen die Banken die Dokumente nicht an. Insbesondere bei Qualitätszeugnissen ist darauf zu achten, dass der geforderte Wortlaut im Akkreditiv und in dem Zeugnis übereinstimmt.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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