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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Inanspruchnahme des Akkreditivs

Einreichung der Dokumente

Die im Akkreditiv vorgeschriebenen Dokumente müssen innerhalb der Vorlagefrist und der Verfallsfrist eingereicht werden. Das Verfallsdatum ist der letztmögliche Zeitpunkt, zu dem die Dokumente eingereicht werden müssen. Ein für die Zahlung, Akzeptleistung oder Negoziierung genanntes Verfallsdatum gilt als Verfallsdatum für die Dokumente. Wenn kein Datum genannt wird, vor oder an dem die Dokumente spätestens vorgelegt werden müssen, sondern eine Zeitspanne wie etwa »für sechs Monate«, so wird das Datum der Eröffnung als der erste Tag der Frist angesehen. Schreibt das Akkreditiv die Vorlage eines Transportdokuments vor, so sollen Akkreditive auch eine Verfallsfrist in Abhängigkeit von dem Verladedatum aufweisen. Das heißt, die Dokumente sind innerhalb der Frist nach der Verladung vorzulegen. Ist eine derartige Frist nicht vorgeschrieben, so gilt eine Frist von 21 Tagen nach der Verladung. Wenn der Fristablauf nicht auf einen Banktag fällt, wird das Verfallsdatum auf den nächsten Tag, an dem die Bank geöffnet hat, verschoben.

Die Dokumente müssen bei der Akkreditivbank - denn diese hat die Zahlung oder das Akzept gegen die Vorlage der Dokumente versprochen - oder bei der benannten Bank eingereicht werden. Die Übergabe an die avisierende Bank reicht nicht aus. Deshalb ist es für den Exporteur sinnvoll, eine Bankfiliale an seinem Sitz als benannte Bank aufnehmen zu lassen. Dadurch reduzieren sich die Risiken, die mit dem Versand und unvollständigen Dokumenten zusammenhängen. Falls es keine benannte Bank gibt, ist es sinnvoll, die Dokumente der Hausbank zu übergeben und dieser die Übermittlung an die Akkreditivbank zu überlassen. Die Dokumente müssen in diesem Fall einige Zeit vor Ablauf der Fristen eingereicht werden, damit ausreichend Zeit hierfür bleibt.

Prüfung durch die Bank

Die Banken haben alle Dokumente sorgfältig zu prüfen, um festzustellen, ob sie ihrer äußeren Aufmachung nach den Akkreditivbedingungen entsprechen. Jede Bank, die eventuell zur Zahlung verpflichtet ist (eröffnende, bestätigende, benannte), hat innerhalb von maximal sieben Banktagen zu prüfen, ob sie die Dokumente annehmen oder zurückweisen will.

Es müssen alle vorgeschriebenen Dokumente vollständig vorgelegt werden. Wenn von einem Dokument mehrere Exemplare ausgestellt wurden, ist regelmäßig der vollständige Satz einzureichen.[*] Stimmen die Dokumente nicht mit dem Akkreditiv überein, darf die Bank nicht auszahlen.[*] Die Bank überprüft lediglich, ob die Dokumente den Anschein der Authentizität und der Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen erwecken. Die Dokumente dürfen nicht in sich widersprüchlich sein und müssen den Anforderungen der ERA entsprechen.

Wenn die Dokumente nach Ansicht der Bank gut und vollständig sind, so löst die Bank das Akkreditivversprechen ein (Auszahlung, Akzept, Nachsichtzahlung, Bezahlung eines Wechsels).

Wenn die Dokumente nicht den Bedingungen entsprechen, so hat der Einreicher nicht erfüllt. Will die Bank die Dokumente zurückweisen[*], so hat sie eine entsprechende Mitteilung unverzüglich durch Telekommunikation an die Bank, von der sie die Dokumente erhalten hat, oder an den Begünstigten, über die Zurückweisung, alle Unstimmigkeiten und die Disposition[*] der Dokumente zu informieren. Erfolgt diese Mitteilung nicht, gelten die Dokumente als angenommen. Erfolgt eine Mitteilung, dass die Dokumente unvollständig sind und werden die vereinbarten Dokumente innerhalb der Verfallfristen nachgereicht, kann die Bank sich nicht auf andere - nicht gerügte - Mängel der Dokumente berufen.

Einwendungen der Bank

Grundsätzlich kann die Bank keinerlei Einwendungen außer im Hinblick auf Wirksamkeit des Akkreditivs geltend machen.[*] Unzulässig sind insbesondere Einwendungen aus dem Grundverhältnis sowie aus dem Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Akkreditivbank. Die Bank kann also nicht einwenden, dass die Ware mangelhaft war, der Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist, das Konto des Auftraggebers keine Deckung aufweist, der Auftraggeber insolvent ist, nachträgliche Weisungen des Auftraggebers, Abweichung der Akkreditivbedingungen von dem Kaufvertrag oder ähnliche Mängel vorliegen. In der Literatur werden folgende Ausnahmen diskutiert: Der Akkreditivauftrag (i) stammt nicht vom Auftraggeber oder ist ihm nicht zuzurechnen oder (ii) die Inanspruchnahme des Akkreditivs ist rechtsmissbräuchlich.[*]

Einstweiliger Rechtsschutz

Wenn der Verkäufer die Inanspruchnahme eines Akkreditivs, bei dem die Dokumente den Bedingungen entsprechen, verhindern will, so kann - nach deutschem Recht - versucht werden, im einstweiligen Rechtsschutz einen Arrest, beschränkt auf die Forderung des Begünstigten gegen die Bank, zu erlangen. Maßnahmen gegen die Akkreditivbank dürften mangels Anspruch gegen die Bank scheitern.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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