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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerUnterabschnitte Grundlage des InkassoBasis solcher Inkassoaufträge ist die Kassaklausel im Kaufvertrag, die entweder Kasse gegen Dokumente (documents against payment d/p) oder Dokumente gegen Ware (documents against acceptance d/a) entsprechend den ERI 522 (ICC publication 522) lautet. Die ERI selber gelten für den Inkassoauftrag, das ist der Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Bank. Die Aufnahme der ERI in den Kaufvertrag ist nicht zwingend notwendig, aber ratsam. Bei dieser Vereinbarung ist der Käufer nur gegen Vorlage der Dokumente zur Zahlung bzw. zur Akzeptierung eines Wechsels verpflichtet. Folge ist in erster Linie, dass der Käufer erst zahlen bzw. akzeptieren muss, bevor er die Ware untersuchen kann. Allerdings muss in der Regel (abhängig von den vereinbarten Dokumenten) der Verkäufer die Ware versenden, ohne sicher zu sein, ob der Käufer die Dokumente akzeptiert. Beteiligte an einem InkassoAuftraggeber ist derjenige, der der Einreicherbank den Auftrag Inhalt des InkassoauftragsWie bei dem Akkreditiv haben die Banken meistens Formulare, in dem die Details des Inkassoauftrags festgelegt werden. Danach ist die Einreicherbank verpflichtet, die Dokumente bei dem Bezogenen vorzulegen Art. 4 lit. b ERI sieht wie eine Art Prüfliste die zweckdienlichen Angaben für einen Inkassoauftrag vor. Hierzu zählen Einzelheiten über den Auftraggeber, die vorgesehene vorlegende Bank und den Bezogenen (Name, Anschrift, Telefon, Telefax etc.), einzuziehende Beträge, Währung, Auflistung und jeweilige Anzahl der beigefügten Dokumente, Bedingungen für die Aushändigung der Dokumente, Weisungen für den Fall, dass der Bezogene die Dokumente nicht annimmt, einzuziehende Gebühren, Zinsen und Art der Zahlung und Form des Zahlungsavises. Händigt die Bank die Dokumente entgegen den Bedingungen aus, so hat sie einen hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Es kommt häufig vor, dass ein Käufer mit der Übernahme der Dokumente bis zur Ankunft der Ware wartet. Um eine solche Verzögerung auszuschließen, sollte der Inkassoauftrag die genaue Frist angeben, innerhalb derer der Bezogene Maßnahmen zu ergreifen hat, etwa innerhalb von 96 Stunden (ERI Art. 5 lit. b). Nach Ablauf der Frist darf die Bank die Dokumente nicht mehr ohne vorhergehende Weisung des Auftraggebers aushändigen, auch dann nicht, wenn der Bezogene die Bedingungen erfüllt. Arten der InkassiDokumente gegen Zahlung -- Die vorlegende Bank darf die Dokumente nur Zug um Zug gegen sofortige Bezahlung aushändigen. Dokumente gegen Akzept -- Die vorlegende Bank darf die Dokumente nur gegen Akzeptierung eines Wechsels durch den Importeur aushändigen. Der Exporteur gewährt dem Importeur somit ein Zahlungsziel. Der Importeur gelangt vor der Zahlung in den Besitz der Ware. Er kann die Ware sofort weiterverkaufen und sich so die erforderlichen Mittel für die Bezahlung des Wechsels bei Verfall beschaffen. Er trägt während der Laufzeit des Wechsels das Zahlungsrisiko. Will der Exporteur größere Sicherheit, kann er ein Aval Dokumente gegen Verpflichtungsschreiben -- Die vorlegende Bank überlässt dem Importeur die Dokumente gegen ein Verpflichtungsschreiben, dessen Wortlaut von der Einreicherbank bzw. dem Exporteur festgelegt wird. Mit der Unterzeichnung dieses Schreibens verpflichtet sich der Importeur, den Inkassobetrag an einem genau festgelegten Datum zu zahlen. Für die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Forderung ist eine klare, unzweideutige Formulierung der Verpflichtungserklärung von entscheidender Bedeutung. Wie beim Akzeptinkasso gewährt der Exporteur dem Importeur eine Zahlungsfrist. Das Verpflichtungsschreiben untersteht nicht dem Wechselrecht. Inkasso mit Akzept, Dokumente aber nur gegen Zahlung -- Der Exporteur verlangt, dass der Bezogene den auf ihn gezogenen und beispielsweise 30 Tage nach Sicht fälligen Wechsel akzeptiert. Die vorlegende Bank darf die Dokumente jedoch erst nach Bezahlung des Wechsels an den Bezogenen aushändigen. Die Aushändigung der Dokumente darf trotz Wechselakzept erst bei Bezahlung erfolgen. Art. 7 lit. b ERI besagt, dass keine erst später fällig werdende Wechsel mit der Weisung, die Dokumente erst gegen Zahlung auszuhändigen, angenommen werden sollen. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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