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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Grundlage des Inkasso

Basis solcher Inkassoaufträge ist die Kassaklausel im Kaufvertrag, die entweder Kasse gegen Dokumente (documents against payment d/p) oder Dokumente gegen Ware (documents against acceptance d/a) entsprechend den ERI 522 (ICC publication 522) lautet. Die ERI selber gelten für den Inkassoauftrag, das ist der Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Bank. Die Aufnahme der ERI in den Kaufvertrag ist nicht zwingend notwendig, aber ratsam.

Bei dieser Vereinbarung ist der Käufer nur gegen Vorlage der Dokumente zur Zahlung bzw. zur Akzeptierung eines Wechsels verpflichtet. Folge ist in erster Linie, dass der Käufer erst zahlen bzw. akzeptieren muss, bevor er die Ware untersuchen kann. Allerdings muss in der Regel (abhängig von den vereinbarten Dokumenten) der Verkäufer die Ware versenden, ohne sicher zu sein, ob der Käufer die Dokumente akzeptiert.

Beteiligte an einem Inkasso

Auftraggeber ist derjenige, der der Einreicherbank den Auftrag[*]erteilt, das Inkasso durchzuführen. Die Einreicherbank führt in aller Regel das Inkasso nicht selber aus, sondern schaltet hierzu eine Bank am Sitz des Käufers ein (die vorlegende Bank). Die bei der Übermittlung eingeschalteten Banken nennen sich jeweils Inkassobank. Diese legt die Dokumente dem Käufer (Bezogener) vor. Die Bank wird also auf der Seite des Verkäufers tätig, der Käufer ist an dem eigentlichen Inkassoauftrag nicht beteiligt.

Inhalt des Inkassoauftrags

Wie bei dem Akkreditiv haben die Banken meistens Formulare, in dem die Details des Inkassoauftrags festgelegt werden. Danach ist die Einreicherbank verpflichtet, die Dokumente bei dem Bezogenen vorzulegen[*] und den Inkassoerlös an den Auftraggeber auszukehren. Die Bank hat die Weisungen zu beachten und dem Auftraggeber von einem Fehlschlagen oder einer Verzögerung unverzüglich Nachricht zu geben. Ferner ist die Einreicherbank und jede weitere eingeschaltete Bank zur Überprüfung der Übereinstimmung der Dokumente mit dem Inkassoauftrag verpflichtet (vollständig und dem äußeren Anschein nach authentisch). Mit dem dem Inkasso zu Grunde liegenden Geschäft zwischen Auftraggeber (Verkäufer) und Bezogenem (Käufer) haben die Banken nichts zu tun.

Art. 4 lit. b ERI sieht wie eine Art Prüfliste die zweckdienlichen Angaben für einen Inkassoauftrag vor. Hierzu zählen Einzelheiten über den Auftraggeber, die vorgesehene vorlegende Bank und den Bezogenen (Name, Anschrift, Telefon, Telefax etc.), einzuziehende Beträge, Währung, Auflistung und jeweilige Anzahl der beigefügten Dokumente, Bedingungen für die Aushändigung der Dokumente, Weisungen für den Fall, dass der Bezogene die Dokumente nicht annimmt, einzuziehende Gebühren, Zinsen und Art der Zahlung und Form des Zahlungsavises.

Händigt die Bank die Dokumente entgegen den Bedingungen aus, so hat sie einen hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Es kommt häufig vor, dass ein Käufer mit der Übernahme der Dokumente bis zur Ankunft der Ware wartet. Um eine solche Verzögerung auszuschließen, sollte der Inkassoauftrag die genaue Frist angeben, innerhalb derer der Bezogene Maßnahmen zu ergreifen hat, etwa innerhalb von 96 Stunden (ERI Art. 5 lit. b). Nach Ablauf der Frist darf die Bank die Dokumente nicht mehr ohne vorhergehende Weisung des Auftraggebers aushändigen, auch dann nicht, wenn der Bezogene die Bedingungen erfüllt.

Arten der Inkassi

Dokumente gegen Zahlung -- Die vorlegende Bank darf die Dokumente nur Zug um Zug gegen sofortige Bezahlung aushändigen.

Dokumente gegen Akzept -- Die vorlegende Bank darf die Dokumente nur gegen Akzeptierung eines Wechsels durch den Importeur aushändigen. Der Exporteur gewährt dem Importeur somit ein Zahlungsziel. Der Importeur gelangt vor der Zahlung in den Besitz der Ware. Er kann die Ware sofort weiterverkaufen und sich so die erforderlichen Mittel für die Bezahlung des Wechsels bei Verfall beschaffen. Er trägt während der Laufzeit des Wechsels das Zahlungsrisiko. Will der Exporteur größere Sicherheit, kann er ein Aval[*] oder die Garantie[*] einer erstklassigen Bank verlangen. Er muss dies allerdings vertraglich absichern und eine Bestätigung der garantiegebenden Bank im Voraus verlangen.

Dokumente gegen Verpflichtungsschreiben -- Die vorlegende Bank überlässt dem Importeur die Dokumente gegen ein Verpflichtungsschreiben, dessen Wortlaut von der Einreicherbank bzw. dem Exporteur festgelegt wird. Mit der Unterzeichnung dieses Schreibens verpflichtet sich der Importeur, den Inkassobetrag an einem genau festgelegten Datum zu zahlen. Für die rechtliche Durchsetzbarkeit dieser Forderung ist eine klare, unzweideutige Formulierung der Verpflichtungserklärung von entscheidender Bedeutung. Wie beim Akzeptinkasso gewährt der Exporteur dem Importeur eine Zahlungsfrist. Das Verpflichtungsschreiben untersteht nicht dem Wechselrecht.

Inkasso mit Akzept, Dokumente aber nur gegen Zahlung -- Der Exporteur verlangt, dass der Bezogene den auf ihn gezogenen und beispielsweise 30 Tage nach Sicht fälligen Wechsel akzeptiert. Die vorlegende Bank darf die Dokumente jedoch erst nach Bezahlung des Wechsels an den Bezogenen aushändigen. Die Aushändigung der Dokumente darf trotz Wechselakzept erst bei Bezahlung erfolgen. Art. 7 lit. b ERI besagt, dass keine erst später fällig werdende Wechsel mit der Weisung, die Dokumente erst gegen Zahlung auszuhändigen, angenommen werden sollen.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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