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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Vorlage und weitere Verfahrensweise

Die die Dokumente müssen dem Bezogenen von der vorlegenden Bank unverzüglich und entsprechend den Weisungen des Auftraggebers vorgelegt werden, und zwar in der Form, in der sie empfangen wurden. Die Bank kann jedoch notwendige Stempelmarken und Indossamente anbringen. Zumeist werden die Orderpapiere aber vom Auftraggeber Blanko indossiert. Wenn die vorlegende Bank die Papiere indossieren muss, sollte dies erst geschehen, nachdem feststeht, dass der Bezogene die Dokumente übernimmt.

Teilzahlungen dürfen nur angenommen werden, wenn der Inkassoauftrag dies ausdrücklich gestattet, jedoch werden die Dokumente erst nach vollständiger Bezahlung frei gegeben. Eingezogene Beträge sind sofort an die Einreicherbank (u.U. unter Beachtung der Kette der eingeschalteten Banken) auszuzahlen.

Wenn die Dokumente gegen Wechsel ausgehändigt werden sollen, hat die Bank auf eine ordnungsgemäße Ausstellung zu achten.

Nach Abschluss des Auftrages hat die vorlegende Bank unverzüglich Nachricht zu geben über das Ergebnis. Sollten die Dokumente nicht aufgenommen werden, soll die Bank versuchen, die Gründe zu ermitteln und die Bank, von der sie den Auftrag erhalten hat, darüber zu benachrichtigen. Sie hat sodann weitere Weisungen abzuwarten (max. 60 Tage), wie weiter verfahren werden soll.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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