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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Bürgschaften bzw. Garantien sind, wenn - wie im internationalen Verkehr üblich - auf erstes Anfordern ausgestellt, ein gutes Mittel, um vor der Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit der anderen Partei zu schützen. Sie werden als Avale bezeichnet, die sich dadurch auszeichnen, dass das Kreditinstitut kein Geld zur Verfügung stellt, sondern die Haftung für eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten übernimmt. Anstelle der Bankbürgschaft kommt bei internationalen Konzernen auch die so genannte harte Patronatserklärung in Betracht, wonach die Muttergesellschaft sich (ähnlich wie eine Bank) verpflichtet, im Garantiefall für die Verbindlichkeiten der Tochter geradezustehen.
Bürgschaften und Garantien sind im Gegensatz zu den Akkreditiven als Sicherungsmittel gedacht. Bei einem Akkreditiv muss der Gläubiger (Verkäufer) in erster Linie versuchen, die Verbindlichkeit über Inanspruchnahme des Akkreditives zu begleichen. Hingegen sollen Bürgschaften und Garantien erst in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner nicht gezahlt hat bzw. zahlungsunfähig ist.
In der Praxis können - je nach Sachverhalt - von beiden Parteien Garantien gefordert werden, bspw. Gewährleistungsavale, Anzahlungsavale oder Vertragserfüllungsavale. Die Banken haben in aller Regel Formulare für die verschiedenen Arten von Garantien und Bürgschaften, die zumeist auf einen Höchstbetrag und durch ein Verfallsdatum beschränkt werden. In der internationalen Praxis werden in der Regel Garantien verwendet, die sich durch die Abstrakheit von der zu Grunde liegenden Forderung auszeichnen.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Typische Garantien in der Praxis sind:
- Bietungsgarantien
- Sie sollen sicherstellen, dass die bietende Firma nach erfolgtem Zuschlag Willens und in der Lage ist, entsprechend ihrem Angebot den Vertrag abzuschließen. Sie deckt den Schaden ab, welcher der ausschreibenden Stelle dadurch entsteht, dass der Anbieter den Zuschlag nicht annimmt. Sie wird oft bei internationalen Ausschreibungen verlangt und erlischt mit Ende der Ausschreibung. Im Falle des Zuschlages wird die Garantie oft - Zug um Zug - durch eine Vertragserfüllungsgarantie abgelöst.
- Vertragserfüllungsgarantie
- (Lieferungs- und Leistungsgarantie) Sie soll dem Begünstigten eine Sicherheit geben, dass der Geschäftspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen vollständig und ordnungsgemäß nachkommt. Sie erlischt mit Rückgabe oder zu einem in der Garantie genannten Zeitpunkt (Verfallsdatum) und kann neben der Vertragserfüllung auch Gewährleistungsverpflichtungen mit einschließen.
- Zahlungsgarantie
- Sie sichert den Zahlungsanspruch eines Verkäufers. Es handelt sich um eine Unterart der Vertragserfüllungsbürgschaft.
- Anzahlungsgarantie
- Sie deckt den Anspruch des Käufers auf Rückerstattung der Anzahlung für den Fall, dass der Verkäufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Sie sollte erst in Kraft treten, wenn die Anzahlung beim Verkäufer auflagenfrei eingegangen ist. Bei Teillieferungen sollte sie sich aus Sicht des Verkäufers nur anteilig der Teillieferungen reduzieren.
- Gewährleistungsgarantie
- oder Schlusszahlungsgarantie Sie deckt Ansprüche des Käufers für den Fall, dass gelieferte Waren nicht bestimmte Eigenschaften besitzen, nicht mangelfrei sind und etwaige Mängel nicht innerhalb einer vereinbarten Frist behoben werden. Die Garantie löst i.d.R. die Vertragserfüllungsgarantie ab. Ihre Laufzeit wird frei vereinbart; 12 Monate ab Lieferung/Betriebsbereitschaft sind üblich.
- Kreditbesicherungsgarantie
- Sie deckt Rückzahlungsansprüche eines Kreditgebers.
- Stand by Letter of Credit
- Aufgrund rechtlicher Bestimmungen in den USA und Kanada ist es Banken dort grundsätzlich nicht erlaubt, Garantien auszugeben.
Die Banken eröffnen dann Stand by Letter of Credits. Diese sind rechtlich eine besondere Form des Akkreditives und unterliegen i.d.R. den ERA; wirtschaftlich handelt es sich jedoch um Garantien, da eine Inanspruchnahme nur erfolgt, wenn der Auftraggeber dieses Akkreditives seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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