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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Rechtsgrundlagen

Bei der Bürgschaft muss konkret in der Bürgschaft aufgenommen werden, für welche Verbindlichkeit die Bürgschaft abgegeben wird. Ferner muss der Bürgschaftsfall umschrieben werden. Bei Bürgschaften kommt es entscheidend auf die Zahlungsklausel an. Das ist die Frage, unter welchen Bedingungen die Bürgschaft in Anspruch genommen werden darf. Wird z.B. eine Ausfallbürgschaft angeboten, wird die bürgende Bank nur dann zahlen, wenn die offene Forderung durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners (auch Grundstücke) nicht beizutreiben war. Eine einfache, nach deutschem Recht erteilte Bürgschaft sichert nur vor Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners.[*] Eine zügigere Beitreibung der mit der Bürgschaft gesicherten Forderung ist nicht möglich.

Wenn die Bank nur akzessorisch haftet, hat man im Zweifel mit Einwendungen wie Mangelhaftigkeit der Ware und dementsprechend langen Beitreibungszeiten zu rechnen. Die Bank überprüft in der Regel den Sachverhalt nicht, sondern zahlt das Geld nicht aus, wenn der Kunde sagt, es soll nicht gezahlt werden. Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern hingegen sind der Bank solche Einwendungen ausgeschlossen.

Eine Bankbürgschaft »auf erstes Anfordern« ist hingegen ein sehr gutes Sicherungsmittel, stellt sie doch im Ergebnis eine Garantie dar. Bei solchen Bürgschaften wird zumeist vereinbart, dass die Bank zu zahlen hat, wenn der Exporteur der Bank mitteilt, dass er die Ware vertragsgemäß geliefert hat und der Kunde bei Fälligkeit nicht gezahlt hat. Gelegentlich wird auch die Vorlage bestimmter Dokumente gefordert. Insoweit ist diese Bürgschaft einem Akkreditiv vergleichbar, da der Verkäufer von der Bank ein abstraktes Zahlungsversprechen erhält, dass die Bank unter den vereinbarten Umständen zahlen wird.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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