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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Einbeziehung und Wirkung

Incoterms sind keine Normen im eigentlichen Sinne. Es handelt sich bei den Incoterms lediglich um eine Empfehlung, nicht um ein Gesetz. Gleichwohl sind es die wichtigsten Lieferbedingungen im internationalen Handel. Im Kaufvertrag ist der ausdrückliche Hinweis auf die Geltung der Incoterms 2000 aufzunehmen.[*] Zumeist wird empfohlen, konkret auf den Begriff »Incoterms 2000« zu verweisen, um die Abgrenzung gegen die Version aus dem Jahr 1990 deutlich zu machen. Ferner ist dies zur Abgrenzung von anderen Kürzeln wie etwa COD (Cash On Delivery) oder FAK (Freight of All Kinds) und insbesondere zu den US-amerikanischen FOB.-Terms dringend anzuraten.[*] Auf die Änderungen zwischen der Version 1990 und 2000 wird hier nicht weiter eingegangen.[*] Die Klauseln lauten in dem Vertrag oftmals nur: »FAS Hamburg - Incoterms 2000«.

Dem weitläufigen Gebrauch widerspricht allerdings die Tatsache, dass die Internationale Handelskammer mit Hinweis auf das Urheberrecht den vollständigen oder teilweisen Abdruck der Incoterms untersagt und auch selber den Text nicht einmal auf der eigenen Internetseite wiedergibt. Das Argument, die »Authentizität« müsse gewährleistet bleiben, spricht zumindest nicht gegen die Aufnahme des Wortlauts auf der eigenen Internetseite. Die restriktive Methode spricht eigentlich dafür, dass die Incoterms durch solche Regelungen ersetzt werden, die einfacher zugänglich sind.

Unter Gefahrenübergang wird der Zeitpunkt und/oder Ort verstanden, an dem Risiko für die Ware bzw. deren Zustand von der einen Partei auf die andere übergeht.[*] Der Übergang der Gefahr begründet keine Untersuchungspflicht für den Käufer.

Unter Exportfreimachung wird die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, Erlangung erforderlicher Genehmigungen und die Vornahme der Anmeldungen verstanden, die notwendig sind, damit die Ware in das Ausland verbracht werden darf. Für Deutschland bedeutet die Exportfreimachung für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr oftmals lediglich das Ausfüllen und Absenden der Ausfuhranmeldung[*]. Weitere Details finden Sie im Abschnitt exportgenehmigung.

Die Importfreimachung ist das Gegenstück zur Exportfreimachung. Hierunter wird die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, Erlangung erforderlicher Genehmigungen und die Vornahme der Anmeldungen verstanden, die notwendig sind, damit die Ware in das Inland verbracht (importiert) werden darf.

Grundsätzlich trifft nach den Incoterms den Verkäufer die Verpflichtung zur Exportfreimachung (Ausnahme: EXW) und den Käufer die Verpflichtung zur Importfreimachung (Ausnahme DDP).

Die gebräuchlichsten Klauseln der Incoterms, nämlich FOB, CFR und CIF sehen jeweils den Gefahrenübergang vor, sobald die Ware die Reling des Schiffes überquert. Die Speditionspraxis mit Containern erfolgt jedoch heutzutage - zumindest für die Transporte über die mit Linienschiffen befahrenen Routen - anders. Zumeist wird die Ware nicht sofort auf das Transportschiff verladen, sondern im Hafenlager zunächst zwischengelagert.[*] Diese Unterbrechung ist markant, da die Zwischenlagerung im Hafen und die Verladung von dem Hafenlager faktisch eher dem Schifftransport und nicht dem Transport zum Schiff zuzuordnen ist. Deutlich wird dies, wenn der Verkäufer mit eigenen Fahrzeugen die Ware zum Hafen bringt. Hier wurde früher vom Fahrzeug die Ware direkt auf das Schiff verladen, während sie heute im Hafenlager zwischengelagert wird.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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