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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerEinbeziehung und WirkungIncoterms sind keine Normen im eigentlichen Sinne. Es handelt sich bei den Incoterms lediglich um eine Empfehlung, nicht um ein Gesetz. Gleichwohl sind es die wichtigsten Lieferbedingungen im internationalen Handel. Im Kaufvertrag ist der ausdrückliche Hinweis auf die Geltung der Incoterms 2000 aufzunehmen. Dem weitläufigen Gebrauch widerspricht allerdings die Tatsache, dass die Internationale Handelskammer mit Hinweis auf das Urheberrecht den vollständigen oder teilweisen Abdruck der Incoterms untersagt und auch selber den Text nicht einmal auf der eigenen Internetseite wiedergibt. Das Argument, die »Authentizität« müsse gewährleistet bleiben, spricht zumindest nicht gegen die Aufnahme des Wortlauts auf der eigenen Internetseite. Die restriktive Methode spricht eigentlich dafür, dass die Incoterms durch solche Regelungen ersetzt werden, die einfacher zugänglich sind. Unter Gefahrenübergang wird der Zeitpunkt und/oder Ort verstanden, an dem Risiko für die Ware bzw. deren Zustand von der einen Partei auf die andere übergeht. Unter Exportfreimachung wird die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, Erlangung erforderlicher Genehmigungen und die Vornahme der Anmeldungen verstanden, die notwendig sind, damit die Ware in das Ausland verbracht werden darf. Für Deutschland bedeutet die Exportfreimachung für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr oftmals lediglich das Ausfüllen und Absenden der Ausfuhranmeldung Die Importfreimachung ist das Gegenstück zur Exportfreimachung. Hierunter wird die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, Erlangung erforderlicher Genehmigungen und die Vornahme der Anmeldungen verstanden, die notwendig sind, damit die Ware in das Inland verbracht (importiert) werden darf. Grundsätzlich trifft nach den Incoterms den Verkäufer die Verpflichtung zur Exportfreimachung (Ausnahme: EXW) und den Käufer die Verpflichtung zur Importfreimachung (Ausnahme DDP). Die gebräuchlichsten Klauseln der Incoterms, nämlich FOB, CFR und CIF sehen jeweils den Gefahrenübergang vor, sobald die Ware die Reling des Schiffes überquert. Die Speditionspraxis mit Containern erfolgt jedoch heutzutage - zumindest für die Transporte über die mit Linienschiffen befahrenen Routen - anders. Zumeist wird die Ware nicht sofort auf das Transportschiff verladen, sondern im Hafenlager zunächst zwischengelagert. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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