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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Exportdokumente
Zu unterscheiden sind die notwendigen Dokumente für die Ausfuhr aus dem Land des Exporteurs bzw. der EU und denen, die im Bestimmungsland für Einfuhr erforderlich sind.
Für innergemeinschaftliche Lieferungen genügt eine Handelsrechnung, sofern keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Daneben ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft die Angabe der USt-ID-Nr. des Verkäufers notwendig. Die Umsatzsteuer entfällt nicht unbedingt, sondern nur, wenn der Abnehmer die Ware für sein Unternehmen erworben hat, eine juristische Person ist oder bei der Lieferung von Fahrzeugen. Des Weiteren ist in der Rechnung ein Nachweis zu erbringen, wieso keine Umsatzsteuer in der Rechnung geltend gemacht wurde.
Ferner sind statistische Angaben (Intrastat) zu machen. Das gilt ab dem Beitritt auch für die zehn Beitrittsländer. Für diese sind ab dem 1. Mai 2004 keine zollamtlichen Angaben mehr notwendig. Befreit von den Intrastat-Meldungen sind Unternehmen nur dann, wenn ihre innergemeinschaftlichen Warenversendungen bzw. -eingänge mit allen EU-Mitgliedstaaten im Vorjahr bzw. im laufenden Jahr jeweils unter 200000 lagen. Hierbei ist auch der Wert des Warenaustauschs mit den EU-Beitrittskandidaten im Jahre 2003 und bis zum 1. Mai 2004 zu berücksichtigen.
Für das Exportgeschäft außerhalb des EWR sind unterschiedliche Dokumente, die je nach Bestimmungsland variieren können, notwendig. Die Unterschiede betreffen dabei einerseits die im Bestimmungsland notwendigen Dokumente für die Einfuhr, aber auch solche, die mit den Ausfuhrerfordernissen der EG oder Deutschlands zusammenhängen.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
- die Anmeldung zur Ausfuhr (AE) auf dem EG-Einheitspapier,
- die Handelsrechnung oder Proforma-Rechnung,
- die den Umsatzsteueranforderungen entsprechende Rechnung,
- nichtpräferenzielle Ursprungszeugnisse
, oder Präferenznachweis bzw. Warenverkehrsbescheinigung ,
- Packliste, Inspektionszertifikat,
- Transportdokumente und
- gegebenenfalls die Ausfuhrgenehmigung.
![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Teilweise werden auch eine Bestätigung des Finanzamtes über den Sitz des Unternehmens in Deutschland, ein Auszug aus dem Handelsregister oder andere konsularische Dokumente gefordert. Die exakten Informationen zu den dokumentären Vorschriften in dem jeweiligen Bestimmungsland kann man von der zuständigen IHK, AHK oder im Nachschlagewerk K&M erfahren. Die Details sollte auch der Importeur im Bestimmungsland kennen und verbindlich und abschließend mitteilen (was man auch zum Gegenstand des Kaufvertrages machen sollte).
Die anderen Dokumente, die nach den jeweiligen Klauseln oder nach der individuellen Vereinbarung den Transport zu begleiten haben bzw. dem Käufer zu übergeben sind, sind oben beschrieben.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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