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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerÜberblick über die einzelnen KlauselnUnterschieden werden vier Gruppen, die C, D, E und F-Klauseln. Manche Klauseln sind nur für den Schiffstransport gedacht, andere eignen sich für jede Transportart:
Im Hinblick auf die Transportkosten und -risiken werden Unterscheidungen getroffen, die mit dem Be- und Entladen an einem markanten Punkt zusammenhängen. So sieht FAS vor, dass der Verkäufer die Ware bis an das Schiff liefern muss, der Käufer aber für das Beladen zuständig ist. Bei FOB hingegen hat der Verkäufer die Ware noch »über die Reling« zu liefern, ist also für das Beladen zuständig. Ferner werden so genannte Einpunkt- und Zweipunkt-Klauseln unterschieden. In der Regel fällt der Gefahrenübergang mit dem Punkt zusammen, bis zu dem der Verkäufer die Transportkosten zu tragen hat. Bei Zwei-Punkt-Klauseln fällt der Ort des Gefahrübergangs nicht mit dem Ort zusammen, bis zu dem der Verkäufer die Transportkosten Bei CIF und CIP hat der Verkäufer eine Transportversicherung für den Haupttransport abzuschließen. Bei allen anderen Klauseln sind keine Regelungen zur Versicherung vorhanden. Die Klauseln werden - wie üblich - in der Reihenfolge E, F, C und D dargestellt, da die E-Klausel die wenigsten und die D-Klauseln die meisten Verpflichtungen dem Verkäufer auferlegen. Unterabschnitte RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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