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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

F-Klauseln

Grundregel: Der Käufer übernimmt Kosten für Haupttransport; er hat auch den Beförderungsvertrag abzuschließen. Der Verkäufer hat die Ware einem vom Käufer benannten Frachtführer zu übergeben. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware bis zu dem benannten Lieferort zu befördern (Gefahrübergang) und sie auf seine Kosten für den Export freizumachen. Der Käufer hat die Ware an dem Lieferort zu übernehmen und trägt die Verantwortung für den Haupttransport, die Durchfuhr durch dritte Staaten und die Einfuhr in das Bestimmungsland.

FAS und FOB: See- oder Binnenschifftransport; FCA für sämtliche Transportarten (insb. Container).

FCA
Free Carrier - Frei Frachtführer (benannter Ort) Der Verkäufer muss die Ware bis zum vereinbarten Ort liefern und zur Ausfuhr freimachen. Er trägt bis zu diesem Ort alle Risiken und alle Kosten, die mit dem Transport verbunden sind. Falls der benannte Ort beim Verkäufer liegt, hat er die Ware auf das Beförderungsmittel des Käufers zu verladen. In den anderen Fällen hat der Verkäufer die Ware zu dem benannten Ort zu transportieren und auf dem Transportmittel - unentladen - zur Verfügung zu stellen.
  • Verkäufer:
    • Liefern der Ware an die benannte Stelle
    • Erbringen des Nachweises der Warenübergabe an den Frachtführer
    • Regeln der Exportabfertigung
  • Käufer:
    • Bekanntgeben des Frachtführers
    • Abschließen des Transportvertrages
  • Erforderliche Dokumente:
    • Handelsrechnung
    • Übliches Frachtdokument, die Übergabe der Ware an den Frachtführer ausweisend
    • Exportlizenz, falls notwendig
  • Zusätzliche Dokumente:
    • Dokumente, die für die Aus- und Einfuhr oder Transitabfertigung benötigt werden
FAS
Free Alongside Ship - Frei Längsseite Schiff (benannter Verschiffungshafen) Der Verkäufer erfüllt die Bedingungen, wenn er die Ware bis zur Längsseite des Schiffes im benannten Verschiffungshafen bringt. Ab dem Hafen trägt der Käufer alle Transportrisiken und -kosten. Der Verkäufer macht die Ware zur Ausfuhr frei.
  • Verkäufer:
    • Anliefern der Ware an die Längsseite des Schiffes
    • Beschaffen eines Liefernachweises
    • Freimachen der Ware zur Ausfuhr
  • Käufer:
    • Bekanntgeben des Schiffes, des Ladeplatzes, der Lieferzeit und des Frachtführers
    • Abschließen des Transportvertrages
  • Erforderliche Dokumente:
    • Handelsrechnung
    • Zollbescheinigung
    • Exportlizenz, falls notwendig
    • Liefernachweis (ggf. Transportdokument)
  • Zusätzliche Dokumente:
    • Dokumente, die für die Aus- und Einfuhr oder Transitabfertigung benötigt werden
FOB
Free On Board - Frei an Bord (benannter Verschiffungshafen) Der Übergang von Transportkosten und -risiken findet an der Ladekante des Schiffes (Reling) im benannten Verschiffungshafen statt. Der Verkäufer muss die Ware zur Ausfuhr freimachen. Wenn der Verkäufer zusätzlich die Frachtkosten des Haupttransportes tragen soll, ist CFR die passende Klausel.
  • Verkäufer:
    • Lieferung der Ware an Bord
    • Der Verkäufer hat das übliche Dokument (ein übertragbares »reines« Konnossement) zum Nachweis der Lieferung der Ware an Bord zu dem Käufer zu übergeben
    • Bezahlen der nicht in der Fracht inkludierten Ladungskosten
    • Regeln der Exportabfertigung
  • Käufer:
    • Bekanntgeben des Frachtführers
    • Abschließen des Transportvertrages
    • Bezahlen aller die Ware betreffenden Kosten ab Schiffsreling Ladehafen
  • Erforderliche Dokumente:
    • Handelsrechnung
    • Zollbescheinigung
    • Exportlizenz, falls notwendig
    • Liefernachweis
  • Zusätzliche Dokumente:
    • Dokumente, die für die Einfuhr- oder Transitabfertigung benötigt werden

RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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