|
|
Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Es wurde in den Abschnitten über die Warenverkehrsfreiheit erläutert, dass ein zentrales Ziel der Europäischen Gemeinschaft die Errichtung und Aufrechterhaltung des Wettbewerbs zwischen den im Binnenmarkt tätigen Unternehmen ist. Die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft beschränkt sich nicht nur auf staatliche Maßnahmen, die Unternehmen in ihrer wirtschaftlichen Betätigung behindern können, indem sie regulierend oder etwa als Nachfrager auf den Markt Einfluss nehmen.
Hierzu gehören das Aufbrechen von staatlichen Monopolen wie etwa im Telekommunikationsbereich, die Verpflichtung der Staaten, nicht durch Beihilfen zugunsten von privaten Unternehmen in den Wettbewerb einzugreifen oder bspw. die Verpflichtungen der Staaten und untergeordneten Gebietskörperschaften, Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe S, Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge) EU-weit bekannt gemacht werden.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Es werden aber auch Wettbewerbsregeln für Unternehmen aufgestellt, die in ihrer Freiheit bei der Vertragsgestaltung, bei der Übernahme anderer Unternehmen und dem Zusammenschluss mit anderen Unternehmen beschränkt werden, indem wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen verboten bzw. der Kontrolle der Kommission unterliegen. Die Art. 81-88 EG-Vertrag sowie die Fusionskontrollverordnung behandeln
- das Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen (Art. 81),
- das Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 82),
- die Kontrolle von Zusammenschlüssen (FusionskontrollVO),
- die Liberalisierung von Monopolbereichen (Art. 86) und
- das Verbot von staatlichen Beihilfen (Art. 87, 88).
Wirksamer Wettbewerb setzt voraus, dass auf die Unternehmen ständig ein wettbewerblicher Druck ausgeübt wird von den aktuellen Wettbewerbern, potentiellen Wettbewerbern und der Marktgegenseite. Solange die Parteien nur Vereinbarungen über bestimmte Waren oder andere Leistungen, den Preis und die Menge treffen, entspricht dies der üblichen und unbedenklichen Praxis. Wenn aber ein weiteres Moment hinzukommt - wie etwa das Verbot, die Ware außerhalb einer bestimmten Region zu weiterzuveräußern, nur Produkte von einem Hersteller zu erwerben oder nur bestimmte Kunden zu beliefern - liegt eine Beschränkung des freien Handels vor. Diese Behinderung in der freien unternehmerischen Entscheidung kann unter Umständen unzulässig sein.
Im Folgenden werden lediglich die vertikalen Beschränkungen auf verschiedenen Handelsstufen besprochen. Diese fallen - ebenso wie die horizontalen Vereinbarungen - unter Art. 81 EG-Vertrag. Im deutschen Recht sind solche Abreden zwischen Anbieter auf verschiedenen Handelsstufen mit Ausnahme der Preisbindung grundsätzlich zulässig, unterliegen aber einer Missbrauchsaufsicht. Soweit die Europäische Gemeinschaft betroffen ist, sind Vereinbarungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen, verboten (Art. 81 EG-Vertrag). Das Verbot bedeutet insbesondere:
- Wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften vorliegt, sind die Klauseln unwirksam. Wenn ein Lieferant mit einem Abnehmer vereinbart, dass dieser die Produkte zu einem bestimmten Preis zu verkaufen hat, ist diese Vereinbarung nicht bindend. Wenn der Abnehmer dann günstiger oder teurer verkauft, kann der Lieferant nicht verlangen, dass der Abnehmer nur zu dem im Vertrag vorgesehenen Preis verkauft. Wenn er mit dem Abnehmer einen längerfristigen Vertrag hat, so darf er auch nicht den Vertrag mit der Begründung kündigen, dass der Abnehmer entgegen den Absprachen die Ware zu anderen Preisen veräußert hat.
- Darüber hinaus kann die Europäische Kommission Bußgelder verhängen.
Beim grenzüberschreitenden Verkehr werden mit Importeuren und Handelsvertretern oftmals Klauseln aufgenommen, die beide Parteien in betriebswirtschaftlicher Sicht vor einem solchen Wettbewerb schützen sollen, beispielsweise:
- Gebietsschutz oder Kundenschutz, z.B. soll nur der Verkauf an den Einzelhandel möglich sein, weil der Exporteur den Großhandel selber beliefern und sich so einer größere Marge sichern will.
- Preisbindung, etwa Mindestpreise, um einem Preisverfall oder markeninternen Wettbewerb vorzubeugen.
- Wettbewerbsbeschränkungen wie das Verbot für den Importeur, Konkurrenzprodukte zu veräußern.
Da die Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Handelsstufen geschlossen werden, werden sie als vertikale Vereinbarungen bezeichnet. Vertikale Beschränkungen sind nach den Leitlinien für vertikale Beschränkungen der Kommission Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen. Die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen sind jeweils auf
einer anderen Wirtschaftsstufe tätig (Lieferung oder Kauf von Waren zwecks Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung oder Vermarktung von Dienstleistungen). Die Vereinbarung regelt die Bedingungen, unter denen die Vertragsparteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen dürfen.
Eine ausdrückliche Vereinbarung ist nicht notwendig und lässt sich häufig auch nicht nachweisen; vielmehr genügt eine abgestimmte Verhaltensweise der Unternehmen. Hierfür reicht es aus, dass die beteiligten Unternehmen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf einem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten bzw. bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des risikobehafteten Wettbewerbs treten zu lassen. Ein bloß faktisches Parallelverhalten wird hingegen nicht erfasst, hat aber eine Indizwirkung für das Vorliegen einer Vereinbarung bzw. einer abgestimmten Verhaltensweise.
In den Leitlinien über vertikale Beschränkungen wird ausgeführt, nach welchen Kriterien diese Vereinbarungen geprüft werden, um festzustellen, ob der Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten dadurch beeinträchtigt wird. Allerdings handelt es sich lediglich um Leitlinien, nicht um eine verbindliche Regelung.
Für den Handel (Ein- und Verkauf von Waren) sind insbesondere die Regelungen über die vertikalen Vereinbarungen von Belang, da davon Vereinbarungen wie etwa solche über einen Alleinvertrieb, das Franchising, die Alleinbelieferung oder den Markenzwang erfasst werden. Die Hauptgruppe stellen Vereinbarungen zwischen Herstellern (auch als Zulieferer) und deren Kunden (Hersteller, Groß- und Einzelhandel) sowie zwischen dem Groß- und und Einzelhandel dar (vgl. Abbildung ). Hierbei handelt es sich um eine sehr inhomogene Gruppe von Unternehmen. Es gibt marktstarke Anbieter und Nachfrager, Einzelhandelketten mit über 200000 einzelnen Artikeln im Sortiment, kleine Franchisenehmer, die in ein großes Netz eingebunden etc. Die zentrale Bestimmung ist dabei Art. 81 EG-Vertrag, der - kaum konkretisiert - alle möglichen Sachverhaltsgestaltungen erfassen
soll.
Für die Ausführung der Wettbewerbsregelungen des EG-Vertrages ist die Kommission zuständig. Jedoch können auch nationale Kartellbehörden neben dem eigenen Kartellrecht europäisches Wettbewerbsrecht anwenden, soweit die Europäische Kommission - als Wettbewerbsbehörde auf EU-Ebene - nicht selbst tätig wird. Der EG-Vertrag bestimmt schließlich, dass gewisse Vereinbarungen ohne Weiteres verboten und nichtig sind (Art. 81 Abs. 1 u. 2 EG-Vertrag); eine diesbezügliche Entscheidung einer Behörde ist nicht notwendig. Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob die Kommission oder die nationale Wettbewerbsbehörden tätig werden oder nicht. Sie sind auch von nationalen Gerichte zu beachten, die nach dem EG-Vertrag nichtige Vereinbarungen nicht honorieren dürfen.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
|
|