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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Vorteile vertikaler Vereinbarungen

Wettbewerbsbeschränkungen können durchaus Vorteile für die nachgelagerten Handelsstufen und Verbraucher haben. Bei wettbewerbsrechtlichen Fragen ist zu berücksichtigen, dass die Unternehmen nicht nur über den Preis und die Qualität der Ware konkurrieren, sondern auch über Serviceleistungen, Ambiente und andere Nebenleistungen. Ein strenger Wettbewerb nach Preis und Qualität würde auch voraussetzen, dass die Abnehmer vollständig über den Markt informiert sind, wovon in der Regel nicht auszugehen ist.

Ein Beispiel für die Vorteile sind technisch komplexe und teuere Produkte. Wenn bei solchen Produkten ein Einzelhandelsgeschäft in die Schulung von Mitarbeitern und die Ausstattung des Geschäfts mit Vorführmöglichkeiten investiert, so lohnen sich diese Investitionen nur dann, wenn die Kunden nicht das gleiche Produkt in einem anderen Laden erwerben können, der günstiger anbieten kann, weil er diese Investitionen nicht auf sich nimmt. Dementsprechend wünscht der Händler, der diese Investitionen auf sich nimmt, einen Schutz dieser Investitionen, indem der Lieferant sicherstellt, dass die Produkte nicht in anderen Einzelhandelsgeschäften mit schlechterem Service verkauft werden. Die Folge hiervon ist, dass die Zahl der Einzelhandelsgeschäfte mit kompetenter Beratung immer weiter abnimmt, was häufig auch zu günstigeren Preisen für die Verbraucher führt.

Dieses Verhalten wird in der Literatur als »Trittbrettfahrerproblem« umschrieben, bei dem es darum geht, dass ein Unternehmen von der Forschung, Entwicklung, Werbung oder sonstigen Investitionen anderer Unternehmen Vorteile zieht. Das Nachahmen und die Übernahme von Leistungen Dritter ist normalerweise gestattet, sofern kein Schutzrecht wie ein Patent, eine Marke, ein Urheberrecht oder ein vergleichbares Recht die Leistung schützt. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht stellt sich die Frage, ob man es Unternehmen gestatten will, durch vertragliche Vereinbarungen eigene Schutzmechanismen zu etablieren. Der EG-Vertrag erlaubt solche auf privatrechtlichen Vereinbarungen beruhende Wettbewerbsbeschränkungen in einem gewissen Rahmen. Maßgebliches Kriterium ist nach Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag, dass die Beschränkungen, »unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn, zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen«.


Erschließung neuer Märkte

Bei der Erschließung neuer Märkte stellt sich für den Vertriebshändler die Frage, wie er seine hohen Anlaufinvestitionen, die mit der Werbung für die Produkte bzw. Marke zusammen hängen, sicher stellen kann.[*] Um den Vertriebshändler von diesen Investitionen zu überzeugen, muss ihm der Hersteller unter Umständen einen Gebietsschutz (der Hersteller verpflichtet sich, nur an den Vertriebshändler in dem neuen Markt zu liefern) einräumen, um so dem Vertriebshändler für einen begrenzten Zeitraum die Möglichkeit zu geben, durch höhere Preise die Investitionen wieder hereinzuholen. Wenn es sich um Produkte handelt, deren Verpackung in der Landessprache verfasst ist, so sind auch Paralleleinfuhren relativ teuer, so dass der Gebietsschutz sehr effektiv sein kann.

Hier liegt zwar eine Wettbewerbsbeschränkung vor, allerdings wird ggf. erst durch solche Vereinbarungen die Einführung eines Produktes in einem neuen Markt ermöglicht. Die Einführung neuer konkurrierende Produkte erhöht auch den Wettbewerbsdruck auf die Wettbewerbes des Neueinsteigers in dem relevanten Markt.

Investitionen

Oftmals müssen Vertragspartner in Anlagen, Werkzeuge oder Schulungen investieren, um einen Vertrag erfüllen zu können. Beispielsweise muss ein Zulieferer eine bestimmte Form oder ein besonderes Werkzeug herstellen, um so ein vom Kunden gefordertes Produkt anbieten zu können. Die außergewöhnlichen Kosten für das Werkzeug wird der Hersteller nur auf sich nehmen wollen, wenn er eine gewisse Sicherheit hat, dass sich diese amortisieren. Der Vertragspartner wird also regelmäßig erst dann diese Investitionen erbringen, wenn er aufgrund besonderer Lieferbedingungen einen Schutz für die getätigten Investitionen erhält. Welche Lösung der Zulieferer wählt, hängt von der jeweiligen Situation ab. Er kann sich durch einen Sukzessivlieferungsvertrag absichern oder verlangen, dass die Kosten vom Käufer erstattet werden. Möglicherweise wird er auch wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen wie Alleinbelieferungspflichten, Mengenvorgaben, Ausschließlichkeitsrechte oder Wettbewerbsverbote treffen.

Die Kommission geht davon aus, dass triftige Gründe für wettbewerbsbeschränkende Abreden (in dem jeweils notwendigen Ausmaß und zeitlich begrenzt) in solchen Fällen vorliegen, wenn es sich um

  • vertragsspezifische Investitionen handelt, die nach Ablauf des Vertrages nicht mehr genutzt werden können,[*]
  • langfristige Investitionen handelt und
  • asymmetrische Investitionen[*] handelt.
Ein weiteres Beispiel stellen Investitionen eines Vertragspartners in den Verkaufsräumen des anderen dar. Von solchen Verkaufsförderungsmaßnahmen profitieren möglicherweise auch Wettbewerbsprodukte, so dass der Lieferant hier unter Umständen ein Wettbewerbsverbot für konkurrierende Produkte in Betracht ziehen muss.

Gegenseitige Unterstützung

Unter Umständen unterstützt der Hersteller ein Vertriebsunternehmen mit finanziellen Mitteln oder umgekehrt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ein Vertragspartner einen notwendigen Kredit etwa für die Herstellung oder Umrüstung von Anlagen nicht auf dem Kapitalmarkt besorgen kann oder wenn bspw. eine neue Filiale im Rahmen eines Franchisessystems eingerichtet wird. Wenn ein Lieferant einem Käufer ein solches Darlehen gewährt, wird er als zusätzliche Absicherung möglicherweise ein Wettbewerbsverbot oder (absolute oder relative) Mengenvorgaben vereinbaren. Ein Abnehmer wird hingegen eine Alleinbelieferungspflicht oder Mengenvorgaben vereinbaren. In beiden Fällen ist zu berücksichtigen, dass eventuell das Darlehen oder die anderweitige Unterstützung den Vertragspartner erst in die Lage versetzt, die Leistung zu erbringen.

Vermittlung von Know-how

Wer einem Vertragspartner Know-how zur Verfügung stellt, möchte regelmäßig sicherstellen, dass das Know-how nicht seinen Wettbewerbern zugute kommt. Es soll also einerseits geheim gehalten werden, andererseits soll es nicht für Produkte von Wettbewerbern genutzt werden können. Wenn einmal Know-how übertragen wurde, besteht regelmäßig keine Möglichkeit, dass der Übertragende das Know-how zurückholen kann, wenn der Vertrag beendet wird. Wenn die Übertragung des Know-hows unabdingbar für die Durchführung des Vertrages ist, kann dies Wettbewerbsverbote rechtfertigen.

Selektives System

Unter Umständen legt der Hersteller Wert auf einen bestimmten Standard bei den Händlern, die seine Waren veräußern. Die Produkte sollen nur angeboten werden, wenn der Anbieter bestimmte Standards (etwa die Ausstattung des Ladenlokals, die Ausbildung des Personals, die angebotenen Serviceleistungen betreffend) erfüllt. In solchen Fällen werden oftmals Franchisesystem oder ein selektives Vertriebssystem aufgebaut.

Gegenstand solcher selektiver Vertriebssystems sind entweder quantitative oder qualitative Merkmale oder eine Kombination von beiden. Quantitative Beschränkungen sind insbesondere Umsatzvorgaben für den Abnehmer und Beschränkung der Zahl der Vertragshändler für den Lieferanten. Zu den qualitativen Anforderungen gehören bspw. geschultes Personal, Verpflichtung, ein bestimmtes Sortiment oder bestimmte Serviceleistungen anzubieten, Lage des Einzelhandelsgeschäfts, Ausstattung des Geschäfts, Präsentation der Waren und Beschränkungen bei dem Verkauf von Produkten anderer Hersteller. Auf diesem Wege kann der Hersteller ein einheitliches Niveau und Qualitätsanforderungen an den Verkauf und den Kundendienst sicher stellen. Solche selektiven Vertriebssysteme sind grundsätzlich zulässig, sofern die Marktanteilsschwelle von 30 % des Lieferanten nicht überschritten wird.[*]


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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