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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerUnterabschnitte
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| Beispiel | |
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| Wert des ausgeführten Rohproduktes | 100 000 Euro |
| Wert der Veredelung | 50 000 Euro |
| Wert des eingeführten Veredelungserzeugnisses | 150 000 Euro |
| fiktiver Zollwert | 50 000 Euro |
Voraussetzungen für die Bewilligung der aktiven Veredelung:
Grundvoraussetzung für die Bewilligung des Verfahrens ist die Absicht zur Wiederausfuhr bzw. zur Ausfuhr der aus der Veredelung hervorgegangenen Hauptveredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.
Der Antragsteller muss in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sein, die Veredelungsvorgänge durchführen oder durchführen lassen und die erforderliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bieten.
Es muss nachgewiesen werden, dass entweder die eingeführten (Einfuhrwaren) in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind oder dass - im Falle entsprechender Zulassung - die zum Herstellen der Veredelungserzeugnisse verwendeten Ersatzwaren mit den Einfuhrwaren äquivalent sind. Die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen dürfen nicht mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verbunden sein. Das Verfahren der aktiven Veredelung muss dazu beitragen, die günstigsten Voraussetzungen für die Wiederausfuhr bzw. die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse zu schaffen, ohne dass wesentliche Interessen von Herstellern gleichartiger Waren in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen).
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen gelten in der Regel als erfüllt, sofern die Produkte nicht ausnahmsweise in Anhang 73 zur Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) aufgeführt sind. Hierbei geht es im Wesentlichen um die Interessen von in der Gemeinschaft ansässigen Herstellern gleicher Vorprodukte.
Passive Veredelung betrifft die Fälle, in denen die Produkte in das Ausland verbracht und dort veredelt werden. Im Rahmen der passiven Veredelung werden also Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und nach Veredelungsarbeiten in einem Drittland wieder eingeführt. Bei der Wiedereinfuhr des veredelten Produkts soll nur der Anteil der im Drittland erbrachten Veredelung verzollt werden. Es wird lediglich die Differenz zwischen dem Zollbetrag für die veredelten Waren und dem Zoll für die eingesetzten Vorprodukte aus der Gemeinschaft verzollt. Zu verzollen ist damit der aus dem Drittland eingeführte fiktive Zollwert, bei dem der vor der Veredelung ausgeführte Warenwert nicht mit einberechnet wird (vgl. Tabelle zollwertveredelung).
Bei dem Leasing steht nicht die Übertragung des Eigentums im Vordergrund, sondern durch Übertragung des Besitzes die Möglichkeit, das Objekt produktiv einzusetzen. Ein Leasingvertrag ist zumeist wie eine Art Mietvertrag mit Andienungsrecht oder Kaufoption am Ende oder auch schon während der Leasingdauer ausgestaltet. Leasingverträge werden unter anderem aus Gründen der Bilanzierung und der steuerlichen Behandlung der Zahlungen abgeschlossen. Bei Mietzahlungen kann der Mieter alle Mietzahlungen als Ausgaben in die GuV aufnehmen, das Leasingobjekt gehört nicht zum Anlagevermögen des Leasingnehmers. Eigentümer ist vielmehr der Leasinggeber, der das Leasingobjekt in seine Bilanz aufnehmen muss und dementsprechend steuerlich die Abschreibungen geltend macht. Gelegentlich unterscheidet der Leasingvertrag sich auch nur geringfügig von einem Ratenkauf, so dass unter Umständen eine andere Beurteilung notwendig ist.
Die Alternative zum Leasing, der Ratenkauf, führt beim Leasingnehmer hingegen zur Aufnahme des Leasingobjektes in das Anlagevermögen, der Ratenzahlungsverpflichtung in die Verbindlichkeiten und in der Folge zu Abschreibungen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Herstellerleasing und dem
Finanzierungsleasing. Bei dem so genannten Finanzierungsleasing (vgl. AbbildungBeim Finanzierungsleasing wählt der Leasingnehmer (Kunde) sich das von ihm gewünschte Objekt aus (bspw. eine Maschine) und vereinbart sodann mit einer Leasinggesellschaft den Erwerb des Objektes. Die Leasinggesellschaft finanziert den Kauf, indem sie selber von dem Hersteller (oder Lieferanten) das Objekt erwirbt und an den Leasingnehmer vermietet. Der Leasinggeber wird also Eigentümer des Leasingobjektes. Zugleich tritt der Leasinggeber alle Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag an den Leasingnehmer ab, der im Gegenzug auf weitere Gewährleistungsrechte gegenüber dem Leasinggeber verzichtet. Nach Ablauf der Leasingzeit (oder schon während der Dauer) hat der Leasingnehmer die Möglichkeit, das Eigentum an dem Leasingobjekt durch Ausüben einer Option (zumeist mit im Voraus vereinbartem Kaufpreis) zu erwerben. Da solche Leasinggeschäfte oftmals auch von Banken angeboten werden, liegt es auf der Hand, dass der Leasinggeber beim Finanzierungsleasing kein Interesse (und auch nicht die Möglichkeit hat), die Gewährleistung mit eigenen Mitteln und Personal zu erbringen. Das Exportleasing unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Exportleasing. Allerdings wird in diesem Fällen oftmals zusätzlich eine Hermesdeckung zur Verfügung gestellt.
Das Leasing weist zahlreiche Besonderheiten auf, die oftmals eine detaillierte Vertragsgestaltung erfordern. Typischerweise werden neben den üblichen Aspekten Versicherungspflichten, die Übernahme von Haftungen, die sich aus dem Eigentum ergeben,
Wartungs- und Reparaturpflichten, Inspektionszyklen, Folgen von Vertragsverstößen, Kennzeichnung als Eigentum des Leasinggebers, Regelung zur Untermiete, zu Kursschwankungen und zur Rückgabe aufgenommen.
Unter einer Herstellung in Lizenz wird üblicherweise die Herstellung unter Verwendung von gewerblichen Schutzrechten verstanden. Das können Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Produktionsverfahren und andere zumeist geheime oder rechtlich geschützte Methoden oder Aufmachungen der Produkte sein. Oftmals geht es auch um den Export von Know-How.
Der Einfluss des Lizenzgebers auf den Lizenznehmer ist begrenzt, da er auf das Marketing, den Vertrieb und überhaupt auf die Nutzung des Patents wenig Einfluss hat.
Das Lizenzgeschäft kann dementsprechend sehr komplex sein, da auch der Gegenstand komplex ist. Lizenzen können sich auf Vertriebskanäle, Stückzahlen oder regional abgegrenzte Gebiete (auch kumulativ) beziehen; sie sind in der Regel zeitlich oder nach Stückzahl begrenzt. Das Entgelt wird zumeist in Form einer in jedem Fall zu zahlenden Garantiesumme und einer von den produzierten oder abgesetzten Stückzahlen oder dem Umsatz abhängigen Lizenzzahlung vereinbart. Wenn man als Lizenzgeber ein nur von den Umsatzzahlen abhängiges Entgelt vereinbart, so ist die vertragliche Aufnahme einer Mindestlizenz je Stück sinnvoll
, um Umgehungen zu vermeiden.
Lizenzverträge sind in der Regel komplex und sollten sich - auch bei anwaltlicher Hilfe - genau durchdacht werden. Nicht nur die Wahl des geeigneten Lizenznehmers (ein einmal eingetretener Imageverlust durch schlechte Qualität lässt - wenn überhaupt - zumeist nur mit erheblichen Kosten wieder beseitigen), sondern die Dauer, die Bemessung des Lizenzentgeltes und konkrete Gebietsbeschränkungen
sind komplexe Fragen.
Der Handelsvertreter bzw. der Agent ist für einen oder mehrere Hersteller oder andere Unternehmer - im fremden Namen und auf fremde Rechnung - tätig.
Sie vermitteln Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Kunden. In der Regel bringen sie kein eigenes Kapital ein und sind nicht an eventuellen Verlusten beteiligt; d.h. sie tragen kein eigenes Warenrisiko, können aber unter Umständen das Zahlungsfähigkeitsrisiko (Delkredere) übernehmen. Sie haben oftmals ein ihnen zugeteiltes Gebiet, in dem sie allein zuständig sind (Gebietsschutz). Üblicherweise vermitteln die Agenten Vertragsabschlüsse. Sie können aber auch Lagerhaltung und Auslieferung der Ware wie auch Kundendienst übernehmen. Sie sollen den Umsatz mit bestehenden Kunden steigern und neue Kunden finden. Sie werden
hierzu mit Mustern, Katalogen etc. vom Unternehmer ausgestattet.
Handelsvertreter sind oft zentraler Bestandteil der Vertriebsorganisation eines Herstellers. Sie kennen und besuchen die potentiellen Kunden, führen die neuen Produkte vor, statten den Kunden bspw. mit Schaufenstermaterial oder Thekenaufstellern aus, machen auf bevorstehende Werbeaktionen des Herstellers aufmerksam etc. Sie stehen in ständigem Kontakt mit dem Unternehmer.
In seltenen Fällen wird eine Delkrederevereinbarung getroffen.
Delkredere ist eine Garantievereinbarung, wonach der Handelsvertreter dafür haftet, dass der Dritte (Kunde) die Verbindlichkeit aus dem abgeschlossenen oder vermittelten Geschäft erfüllt. Der Handelsvertreter garantiert somit die Zahlungsfähigkeit des Kunden. Bei Handelsvertretern muss diese Garantie schriftlich vereinbart werden.
Wenn der Handelsvertreter auf bestimmte Waren (z.B. Kaffee, Gewürze, Tabak) spezialisiert und für mehrere Unternehmen tätig ist, wird er auch CIF-Agent genannt. Die CIF-Agenten sind bei weitem nicht so eng in die Vertriebsorganisation des Unternehmers eingebunden, sondern gleichen eher dem typischen Bild des Handelsmaklers. Sie haben jedoch die Vollmacht zum Abschluss von Verträgen im Namen des Unternehmers. Zumeist sind solche CIF-Agenten nicht unmittelbar für den Hersteller tätig, sondern auf einer mittleren Handelsstufe (ausländische Ablader, Importeur, Großhandel). Allerdings kommt es immer entscheidend auf die Ausgestaltung der Verträge an. So kann ein Makler um einiges enger in die Organisation des Unternehmers eingebunden sein als ein Handelsvertreter (etwa wenn er mehr Pflichten hat als der Vertreter).
Handelsmakler übernehmen ähnliche Aufgaben wie der Handelsvertreter. Der grundsätzliche Unterschied besteht darin, dass der Handelsmakler nicht selber den Vertrag abschließt, sondern nur die Gelegenheit zum Abschluss des Vertrags nachweist. Im Gegensatz zum Handelsvertreter werden Handelsmakler auch für Käufer tätig, was bei Handelsvertretern die Ausnahme darstellt. Über das vermittelte Geschäft hat der Makler eine Schlussnote auszustellen, die die Details des Geschäfts aufweist. Im Gegenzug erhält er eine Provision (so genannte Courtage) und ggf. Auslagenersatz.
Handelsmakler sind oftmals an Knotenpunkten des Handels tätig. Sie sollten einen guten Marktüberblick haben und dementsprechend zahlreiche potentielle Käufer bzw. Verkäufer kennen.
Das EU-Recht in Form der Handelsvertreterrichtlinie und dementsprechend auch das deutsche HGB trifft zwischen dem Handelsvertreter und dem Handelsmakler eine andere Unterscheidung. Nach dem HGB kann der Handelsvertreter auch nur Geschäfte vermitteln (makeln). Entscheidendes Merkmal ist die Frage, ob der selbständig Gewerbetreibende von einem Unternehmer ständig (dann gelten die Vorschriften über den Handelsvertreter) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Verträgen betraut ist. Der Fall, dass jemand nicht ständig damit betraut ist, für ein Unternehmen Verträge abzuschließen (also mit Vollmacht zum Vertragsschluss ausgestattet ist), ist praktisch nicht existent, denn kein Unternehmer gibt gerne einem ungebundenen Unternehmer die Vollmacht zum Abschluss von für und gegen den Unternehmer wirkenden Verträgen (eine Ausnahme sind die CIF-Agenten, die aber in einem sehr engen Spielraum tätig sind).
Bei dem Vertragshändler steht der Warenvertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Vordergrund. Er ist ähnlich wie ein Handelsvertreter in das Vertriebssystem des Unternehmers eingebunden und muss dessen Interessen wahrnehmen. Im Gegensatz zum Handelsvertreter kauft der Vertragshändler die Waren vom Hersteller und/oder Unternehmer im eigenen Namen und verkauft die Produkte im eigenen Namen.
Oft wird auch ein Alleinvertriebsrecht des Vertragshändlers für ein bestimmtes Gebiet vereinbart. Der Hersteller bzw. Unternehmer besitzt einige Kontrollrechte, zumeist Auskunftsrechte wie Umsatzzahlen oder Kundendaten. Je nach Ausgestaltung des Vertrags können zusätzliche Pflichten wie Lagerhaltung, Teilnahme an Ausbildungen, bestimmte Qualifikationen und Ähnliches hinzukommen.
Franchising führt zu einer weitergehenden Einbindung des Lizenznehmers in das System des Lizenzgebers. Der Verhaltenskodex des Europäischen Franchise-Verbandes (EFF) beschreibt Franchising wie folgt:
»Franchising ist ein Vertriebssystem, durch das Waren und/oder Dienstleistungen und/oder Technologien vermarktet werden. Es gründet sich auf eine enge und fortlaufende Zusammenarbeit rechtlich und finanziell selbständiger und unabhängiger Unternehmen, den Franchise-Geber und seine Franchise-Nehmer.
Der Franchise-Geber gewährt seinen Franchise-Nehmern das Recht und legt ihnen gleichzeitig die Verpflichtung auf, ein Geschäft entsprechend seinem Konzept zu betreiben. Dieses Recht berechtigt und verpflichtet den Franchise-Nehmer, gegen ein direktes oder indirektes Entgelt im Rahmen und für die Dauer eines schriftlichen, zu diesem Zweck zwischen den Parteien abgeschlossenen Franchise-Vertrages bei laufender technischer und betriebswirtschaftlicher Unterstützung durch den Franchise-Geber den Systemnamen und/oder das Warenzeichen und/oder die Dienstleistungsmarke und/oder andere gewerbliche Schutz- und Urheberrechte sowie das Know-how, die wirtschaftlichen und technischen Methoden und das Geschäftsordnungssystem des Franchise-Gebers zu nutzen.«
Das Franchise-System zeichnet sich durch ein straffes Management-, Werbe-, Marketing- und Organisationskonzept aus. Diese Gesamtheit von Rechten an gewerblichen und geistigem Eigentum wie Marken, Patente, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Handelsnamen, Urheberrechte, Know-how oder Patente wird als die Franchise bezeichnet.
Für den Franchisegeber besteht der entscheidende Vorteil in den wesentlich geringeren Kapitalanforderungen, der höheren Motivation der Franchisenehmer und der Verlagerung des Absatzrisikos auf den Franchisenehmer. Für den Franchisenehmer bieten Franchisesystem die Möglichkeit, im Wettbewerb mit größeren Unternehmen zu bestehen. In manchen Bereichen ermöglichen erst Franchisesysteme den Marktzutritt.
Bekannte Franchiseunternehmen sind Tankstellen oder auch McDonald's. Inhaber dieser Verkaufsstellen sind Franchisenehmer, die vollständig in eine Konzeption eingebunden sind. Sie übernehmen (und sind hierzu verpflichtet) die Produkte des Franchisegebers, die Gestaltung der Verkaufsstellen, die Marken und Verkaufsmethoden (gleiche Produkte, einheitliches Marketingkonzept, einheitlicher Marktauftritt) und zahlen eine Franchisegebühr. Im Gegenzug leistet der Franchisegeber zu Beginn oftmals Unterstützung mit sachlichen und finanziellen Mitteln, stellt Know-how zur Verfügung und übernimmt die Gestaltung und Kosten der überregionalen Werbung, die Franchisenehmer zumeist nicht finanzieren können. Zugleich sind die Franchisenehmer eigenständige Unternehmer, die die Waren im eigenen Namen kaufen und verkaufen - sie handeln auf eigene Rechnung und eigenes Risiko.
Rechtliche Probleme knüpfen sich insbesondere an folgenden Fragen:
Außenhandelskommissionäre sind selten geworden. Sie werden mehr und mehr von den Handelsvertretern und -maklern ersetzt. Es wird bei dem Kommissionsvertrag unterschieden zwischen dem Einkaufskommissionär (Importkommission) und Verkaufskommissionär (Exportkommission). Der Kommissionär ist selbständiger Kaufmann. Er kauft und verkauft Waren im eigenen Namen aber auf fremde Rechnung (die des Kommittenten). Bei der Kommission weiß der Dritte nicht unbedingt, wer hinter dem Geschäft steht, da er den Vertrag mit dem Kommissionär abschließt.
Der Kommissionsvertrag ist der Vertrag zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten, in dem der Kommissionär sich verpflichtet - in der Regel - zu einem Höchstpreis (beim Einkauf) bzw. zu einem Mindestpreis (beim Verkauf) mit der vertraglich vereinbarten Ware zu handeln. Bei einem Kaufgeschäft muss der Kommissionär dem Kommittenten von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Wurden dabei die gesetzten Preisgrenzen nicht beachtet, hat der Kommittent dem Kommmissionär unverzüglich mitzuteilen, ob er das Geschäft als nicht für seine Rechnung abgeschlossen zurückweisen will. Erfolgt keine Zurückweisung, gilt nach deutschem Recht die Abweichung von den gesetzten Grenzen als genehmigt.
Ist eine Einkaufskommission erteilt, so muss der Kommissionär eingehende Ware auf Mängel oder Beschädigungen untersuchen. Befindet sich das Gut, welches dem Kommissionär zugesendet ist, bei der Ablieferung in einem beschädigten oder mangelhaften Zustande, der äußerlich erkennbar ist, so hat der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer zu wahren, für den Beweis des Zustandes zu sorgen und dem Kommittenten unverzüglich Nachricht zu geben; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Auch der Kommittent muss die vom Kommissionär eingekaufte Ware untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige machen.
Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgut, sofern er es im Besitz hat, und insbesondere mittels Konnossements
, Ladescheins
oder Lagerscheins
darüber verfügen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten
sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften.
In seltenen Fällen wird eine Delkrederevereinbarung
getroffen, die eine zusätzliche Provisionsverpflichtung zur Folge hat. Kommissionäre können im Gegensatz zu den Bestimmungen über Handelsvertreter die entsprechende Vereinbarung auch mündlich treffen.
Kompensationsgeschäfte sind Tauschgeschäfte - es wird Ware gegen Ware getauscht (Bartergeschäft, Gegengeschäft). Dieser Handel ist in Entwicklungsländern mit Devisenknappheit häufig anzutreffen. Diesen Sonderformen der Finanzierung über Gegengeschäfte ist gemein, dass in größtmöglichem Umfang von Zahlungen in Devisen abstrahiert wird und stattdessen entsprechende, nicht monetäre Ressourcen des Käuferlandes angeboten werden. Auch in den mittel- und osteuropäischen Staaten war diese Art nach dem Zusammenbruch der UDSSR (und ist teils noch heute) anzutreffen, insbesondere dann, wenn chronisch an Geldmangel leidende Unternehmen nur mit eigener Ware die Einkäufe bezahlen können. Dass diese Art des Handels ausgesprochen ineffektiv ist, liegt auf der Hand. Kaum ein Produzent kann mit den Produkten, die sein Kunde herstellt, sinnvoll Handel betreiben.
Als Gegengeschäfte bezeichnet man eine Vielzahl von bilateralen und/oder multilateralen Warenhandelstransaktionen, die allesamt die Koppelung des Liefervertrages mit dem Import eines anderen Realgutes gemein haben. Dabei reicht das Spektrum von Bartergeschäften, d.h. reinem Naturaltausch, über die verschiedenen Arten von Kompensationsgeschäften, bei denen sich der Exporteur verpflichtet, Güter seines ausländischen Vertragspartners in einem bestimmten Umfang zu erwerben, bis hin zu den so genannten buy-back-Geschäften, bei denen sich der deutsche Exporteur die auf seinen Anlagen hergestellten Produkte an Zahlungs Statt zurückkauft.
Wer sich als Unternehmer auf solche Gegengeschäfte einlässt, sollte immer berücksichtigen, welch vielfältige Risiken mit diesen Transaktionen verbunden sind. Als Beispiele sollen nur angeführt werden die Qualität der Kompensationsware, das steuerlich relevante Problem der Verrechnungspreise, Ersatzware bei Lieferausfall sowie Zwischenfinanzierungsprobleme aufgrund nicht werthaltiger Sicherheiten. Das UN-Kaufrecht ist auf solche Tauschgeschäfte nach h. M. nicht anwendbar.![]()
Im Rahmen eines Alleinvertriebsvertrages überträgt ein Lieferant seinen Abnehmern die Befugnis, Vertragswaren innerhalb eines bestimmten Gebietes zu vertreiben und setzt dort keinen anderen Vertragshändler ein. Es handelt sich zumeist um ein unselbständiges Bestandteil anderer Verträge (Lizenz-, Franchise-, Vertragshändlerverträge etc.). Zumeist werden Alleinvertriebsverträge mit der Pflicht des Abnehmers verbunden, keinen aktiven Verkauf in Gebieten, die anderen Vertragshändlern zugewiesen wurden, zu betreiben.![]()
Der Spediteur sorgt für den Transport der Ware. Dabei muss er - entgegen der landläufigen Meinung - keine eigenen Fahrzeuge oder Personal einsetzen. Spediteur ist nach der Definition des HGB, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer
für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen. Auftraggeber eines Spediteurs kann auch ein anderer Spediteur sein.
Den Transport selber besorgen bei einem Transport über Land und in der Luft so genannte Frachtführer oder bei einem Transport mit einem Seeschiff der Verfrachter. Allerdings haben Speditionen heute häufig eigene Lkws und andere Transportmittel und führen den Auftrag selbst aus: Der Spediteur ist, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen (Selbsteintrittsrecht). Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters; er kann die Provision, die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten sowie die gewöhnliche Fracht verlangen (§ 458 HGB). Der Vorteil des Speditionsvertrages liegt darin, dass der Spediteur in erster Linie die eigenen Transportmittel auslasten kann. Wenn keine eigenen Transportmittel gewinnbringend eingesetzt werden können (etwa weil das Transportmittel nur zu einem geringen Teil beladen ist), können sie den Transport anderen Unternehmen übertragen.
Das Transportrecht ist in Deutschland 1998 modernisiert
worden und wieder in das HGB zurück geführt worden (Frachtrecht
, Speditionsrecht und Lagerrecht werden abschließend im vierten Buch des HGB geregelt). Die Regelungen des deutschen HGB für Spediteure gleichen weitgehend denen für die Kommission. Wenn die Aufgabe des Spediteurs erfüllt ist, hat er Anspruch auf eine Provision. Der Spediteur hat wegen der Fracht
, der Provision,
der Auslagen und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gut, sofern er es noch im Besitze hat, insbesondere mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
Insgesamt ist das internationale Gütertransportrecht immer noch zersplittert und komplex. Für das internationale Frachtgeschäft über die Straße (Lade- und Abladeort in verschiedenen Staaten) gilt die Convention on the Contract for the International Carriage of Goods by Road (CMR-Übereinkommen), während für den internationalen Bahntransport die CIM maßgeblich ist.
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