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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Nach Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag sind grundsätzlich alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Hierzu zählen bspw.
- die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;
- die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;
- Alleinvertriebsvereinbarungen oder -belieferungsverpflichtungen
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- passive Verkaufsbeschränkungen, wonach ein Händler nur Kunden in einem bestimmten Gebiet beliefern darf.
- die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen (Kopplungsvereinbarung) oder
- der so genannte Markenzwang (siehe oben).
Damit eine Beeinträchtigung des Handels in Betracht kommen kann, muss nach der Rechtsprechung des EuGH die Wettbewerbsbeschränkung zu einer spürbaren Auswirkung des zwischenstaatlichen Handels geeignet sein. Es kommt lediglich darauf an, dass die Maßnahmen geeignet sind, eine Wettbewerbsbeschränkung herbeizuführen. Ob sich tatsächlich solche Auswirkungen feststellen lassen oder wahrscheinlich sind, ist nicht maßgeblich. Genauso wenig kommt es darauf an, wo die Parteien ihren Sitz haben. Auch Vereinbarungen zwischen Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft können sich auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirken und unterliegen somit den Bestimmungen des EG-Vertrages. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmen, in denen solche Vereinbarungen nicht von der Kommission überprüft werden. Die
wichtigsten Ausnahmen sind:
- Handelsvertreter
Typische Handelsvertreterverträge werden nicht an den Regelungen des Art. 81 EG-Vertrag gemessen.
- Spürbarkeit
Die Bagatellbekanntmachung erfasst zumeist die KMU und soll die Fälle ausscheiden, in denen nach Ansicht der Kommission die nach Art. 81 EG-Vertrag erforderliche spürbare Beeinträchtigung nicht vorliegt.
- Gruppenfreistellung
Die Gruppenfreistellungsverordnung stellt für solche vertikale Vereinbarungen die Vermutung auf, dass diese rechtmäßig sind, solange der Käufer oder Verkäufer nicht einen bestimmten Marktanteil erreichen.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Sowohl nach der Bagatellbekanntmachung wie auch nach der Gruppenfreistellung sind einige Handlungsformen jedoch, unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen, verboten (Kernbeschränkungen). Hierbei handelt es sich um die essentiellen wirtschaftlichen Freiheiten, deren Vorliegen für ein geschäftliches Handeln im Wettbewerb unabdingbar sind. Wenn bspw. die Preise festgeschrieben werden könnten, wären die Wettbewerbsteilnehmer nicht in der Lage, bei gleichen Produkten über den Preis zu konkurrieren.
Unterabschnitte
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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