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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Sofern vertikale Vereinbarungen, wozu auch die unechten Handelsvertreterverträge zählen, nach den europäischen Wettbewerbsregelungen zu überprüfen sind, werden die meisten Verträge von der Bagatellbekanntmachung erfasst werden. Wie bereits dargelegt, ist eine spürbare Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel oder Wettbewerb erforderlich, damit das Verbot greift. In der so genannten Bagatellbekanntmachung präzisiert die Kommission anhand von Marktanteilsschwellen, wann - nach Ansicht der Kommission - keine spürbare Beschränkung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs vorliegt (»de-minimis«).
Die Kommission wird in Fällen, die in den Anwendungsbereich der Bekanntmachung fallen, weder aus eigener Initiative noch auf Antrag eines Dritten Verfahren einleiten. Gehen Unternehmen in gutem Glauben davon aus, dass eine Vereinbarung in den Anwendungsbereich der Bekanntmachung fällt, so wird die Kommission keine Geldbußen verhängen.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Abbildung: Verbundene Unternehmen (Wettbewerb)
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Dabei wird einerseits auf Marktanteile , andererseits auf Unternehmensgrößen abgestellt. Der Begriff Unternehmen schließt verbundene Unternehmen mit ein (Leitungsmacht). Das bedeutet, dass bei der Berechnung der Marktanteile bzw. bei der Ermittlung der Unternehmensgröße solche Unternehmen hinzuzurechnen sind, bei denen ein an der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung beteiligtes Unternehmen (i) über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt, (ii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsorgans bestellen kann oder (iii) berechtigt ist, die Geschäfte des Unternehmens zu führen. Ferner werden auch solche Unternehmen hinzugerechnet, bei denen die verbundenen Unternehmen einzeln oder kumulativ über die entsprechende Leitungsmacht verfügen.
Abbildung Verbundene Unternehmen zeigt die Zurechnung der Marktanteile der verbundenen Unternehmen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Unternehmen A und B überprüft wird. Zwar ist an B kein Unternehmen mit mehr als 50 % beteiligt, jedoch werden über die Beteiligung zwischen K und L die Anteile über die zwischengeschalteten Gesellschaften zugerechnet. Ferner ist es belanglos, ob bspw. L Anteile an M hält oder M Anteile an L, da es gleichgültig ist, in welcher Richtung die Leitungsmacht ausgeübt werden kann. C, D, G und J scheiden hingegen aus, da nicht die erforderliche Leitungsmacht gegeben ist.
Wenn ein Unternehmen/Konzern
- weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt,
- einen geringen Jahresumsatz als 40 Mio. hat und
- eine Bilanzsumme von weniger als 27 Mio. aufweist,
geht die Kommission in der Regel davon aus, dass die Unternehmen nicht in der Lage (»selten geeignet«) sind, den Handel zwischen den EG-Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Diese Definition entspricht derjenigen für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU). Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine Regelung, sondern um Anhaltspunkte, ab wann mit Untersuchungen der Kommission zu rechnen ist.
Definition kleiner und mittlerer Unternehmen
Auszug aus der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4):
Artikel 1
(1) Die kleinen und mittleren Unternehmen, nachstehend »KMU« genannt, werden definiert als Unternehmen, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR oder
- eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR haben und
- die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen.
(2) Für den Fall, dass eine Unterscheidung zwischen kleinen und mittleren Unternehmen erforderlich ist, werden die 'kleinen' definiert als Unternehmen, die
- weniger als 50 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von höchstens 7 Mio. EUR oder
- eine Jahresbilanzsumme von höchstens 5 Mio. EUR haben und
- die das in Absatz 3 definierte Unabhängigkeitskriterium erfüllen.
(3) Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen. Dieser Schwellenwert kann in zwei Fällen überschritten werden:
- wenn das Unternehmen im Besitz von öffentlichen Beteiligungsgesellschaften, Risikogesellschaften oder institutionellen Anlegern steht und diese weder einzeln noch gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben;
- wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, und das Unternehmen erklärt, dass es nach bestem Wissen davon ausgehen kann, dass es nicht zu 25 % oder mehr seines Kapitals im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam steht, die die Definition der KMU bzw. der kleinen Unternehmen nicht erfüllen.
(4) Zur Berechnung der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Schwellenwerte müssen die Zahlen des jeweiligen Unternehmens sowie alle Unternehmen, von denen es direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile hält, addiert werden.
(5) Soweit es erforderlich ist, zwischen Kleinstunternehmen und anderen mittelständischen Unternehmen zu unterscheiden, werden diese als Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten definiert.
(6) Über- oder unterschreitet ein Unternehmen an einem Bilanzstichtag die genannten Schwellenwerte für die Beschäftigtenzahl, den Umsatz oder die Bilanzsumme, so verliert oder erwirbt es dadurch den Status eines KMU, eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens oder eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn sich die Über- oder Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren wiederholt.
(7) Die Beschäftigtenzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d. h. der Anzahl der während eines Jahres beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte und Saisonarbeitnehmer werden nur entsprechend ihres Anteils an den JAE berücksichtigt. Grundlage für die Berechnung ist der letzte durchgeführte Jahresabschluss.
(8) Die Schwellenwerte für den Umsatz und die Bilanzsumme beziehen sich ebenfalls auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss. Bei einem neugegründeten Unternehmen, das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die entsprechenden Werte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu und Glauben geschätzt.
Marktanteile
Zur Ermittlung der Marktanteile wird zunächst der relevante Markt ermittelt. Dieser Markt wird wettbewerbsrechtlich definiert und hängt von der Zielrichtung der jeweiligen Bestimmung ab. So ist bei der Fusionskontrolle die zukünftige Entwicklung in Betracht zu ziehen, während etwa in einem Bußgeldverfahren der Markt in der Vergangenheit zu berücksichtigen ist. Es kommt darauf an, inwieweit Produkte konkret im Wettbewerb miteinander stehen. Dazu müssen die Produkte vergleichbar sein (sachlich relevanter Markt):
Der sachlich relevante Produktmarkt umfasst alle jene Erzeugnisse und/ oder Dienstleistungen, die vom Abnehmer hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Preise und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Dabei ist nicht nur auf die letzte Stufe (in Abb. etwa die Verbraucher) abzustellen, sondern auch auf die Abnehmer oder Anbieter, die Hersteller, Groß- oder Einzelhändler oder Verbraucher sein können.
So kann man bspw. Lebensmittel in Obst, Gemüse und andere Lebensmittel aufteilen. Obst wiederum lässt sich in einheimisches Obst und Südfrüchte aufteilen, die einheimischen Früchte in Äpfel, Birnen und andere einheimische Früchte. Man kann auch auf die Anbaumethoden abstellen (biologischer oder konventioneller Anbau). Die Aufteilung kann also sehr speziell werden, weil viele ähnliche Produkte aus Sicht eines Nachfragers keineswegs austauschbar oder substituierbar sind.
Ferner müssen die Abnehmer auch räumlich die Anbieter (und umgekehrt) als Alternativen auffassen. Der räumlich relevante Markt ist wie folgt definiert:
Der geographisch relevante Markt umfasst das Gebiet, in dem die beteiligten Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen anbieten, in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und das sich von benachbarten Gebieten, insbesondere aufgrund merklich unterschiedlicher Wettbewerbsbedingungen, die in diesen Gebieten herrschen, abgrenzt.
Die einzelnen Vertriebsstufen stellen dabei jeweils unterschiedliche Märkte dar, die sich keineswegs decken müssen. Zumeist sind die Märkte auf den höheren Vertriebsstufen in räumlicher Hinsicht größer. Bei Endverbrauchern von Gegenständen des täglichen Bedarfs ist der relevante Markt zumeist klein, während er bei den Einzelhändlern (etwa Supermarktketten) sehr viel größer sein kann. Bei Zwischenprodukten, die im Endprodukt regelmäßig nicht mehr erkennbar sind, weicht der Markt von dem ab, der Endprodukte betrifft. Ferner sind auch die Auswirkungen von vertikalen Beschränkungen auf den nachgelagerten Märkten zu berücksichtigen. Wenn ein Hersteller zugleich mehrere Handelsstufen beliefert, wird der Absatz an integrierte Händler bei der Ermittlung des Marktanteils einbezogen.
Marktanteilsschwellen
Wenn der sachlich-räumliche Markt feststeht, werden die Marktanteile der beteiligten Parteien ermittelt und mit den Grenzen in der Bagatellbekanntmachung verglichen. 2001 wurden die genannten de-minimis-Marktanteilsschwellen für Vereinbarungen
- zwischen Wettbewerbern oder potentiellen Wettbewerbern auf 10 %,
- für Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern auf 15 % und
- bei kumulativ wirkenden Marktbeschränkungen auf 5 %
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festgelegt. Bei der Ermittlung des Marktanteils wird der Absatzwert der verkauften Vertragswaren oder -dienstleistungen sowie der sonstigen von dem Lieferanten verkauften Waren oder Dienstleistungen zu Grunde gelegt, die vom Käufer aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden. Dabei wird auf den gesamten Marktanteil aller an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen abgestellt.
Unter Wettbewerbern werden Unternehmen verstanden, die auf dem selben relevanten Markt tätig sind oder ohne große Veränderungen der Produktion in der Lage wären, relevante Produkte herzustellen und kurzfristig auf den Markt zu bringen. Bei Zweifeln über die Einordnung ist der niedrigere Wert maßgeblich. Potentielle Wettbewerber sind solche, die die notwendigen zusätzlichen Investitionen und andere erforderliche Umstellungskosten auf sich nehmen könnten und wahrscheinlich auch würden, um als Reaktion auf eine geringfügige, aber dauerhafte Heraufsetzung der relativen Preise gegebenenfalls in den Markt einzutreten.
Kumulativ wirkende Marktbeschränkungen liegen vor, wenn mehrere Anbieter und Abnehmer nebeneinander (aber unabhängig voneinander) wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen getroffen haben. Insbesondere bei den Markenprodukten haben konkurrierende Hersteller jeweils ein engmaschiges Vertriebsnetz mit ausgewählten Händlern gegründet, mit der Folge, dass in diesen Fällen die Grenze von 5 % gilt.
Bei kleineren und mittleren Unternehmen sind im Hinblick auf den Vertrieb folgende Vereinbarungen - soweit es sich um Handel zwischen den Mitgliedstaaten handelt - nicht von der Befreiung umfasst, da es sich um Kernbeschränkungen handelt. Unabhängig von den Marktanteilen werden Vereinbarungen (i) zwischen Wettbewerbern, die (ii) mittelbar oder unmittelbar, (iii) für sich allein oder zusammen mit anderen Umständen und (iv) unter der Kontrolle der Parteien Folgendes bezwecken, von der Kommission überprüft und ggf. verfolgt:
- die Festsetzung der Preise beim Verkauf von Erzeugnissen an Dritte,
- die Beschränkung der Produktion oder des Absatzes oder
- die Aufteilung von Märkten und Kunden.
Durch solche Vereinbarungen werden die essentiellen Elemente des Wettbewerbs in ihren Grundzügen angegriffen. Um einen Wettbewerb entstehen zu lassen bzw. aufrecht zu erhalten, ist erforderlich, dass die Unternehmen auf dem gleichen regionalen Markt um die gleichen Nachfrager konkurrieren. Hierbei dürfen sie weder bei der Preisgestaltung noch bei der Liefermöglichkeit beschränkt werden. Für Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die auf unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufen tätig sind, gelten die vorstehenden und die nachfolgenden (zwischen Nichtwettbewerbern) Ausnahmen.
Bei Vereinbarungen zwischen Nichtwettbewerbern, also insbesondere bei vertikalen Vereinbarungen, zählen folgende Vereinbarungen zu denen, bei denen die Kommission die Regelung des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag unabhängig von den Marktanteilen anwendet.
Preisbindung
Eine verbindliche Preisbindung auf vertraglicher Basis ist regelmäßig unzulässig. Zulässig sind nach der Bagatellbekanntmachung die Festsetzung von Höchstverkaufspreisen und unverbindliche Preisempfehlungen, sofern diese nicht aufgrund besonderer Umstände wie Mindest- oder Festpreise wirken.
Marktaufteilung
Darunter sind Gebiets- oder Kundenbeschränkungen zu verstehen, die dazu führen, dass die gebundenen Unternehmen im Hinblick auf den Kundenkreis oder das Verkaufsgebiet eingegrenzt werden. Auch hier gilt, dass nicht nur unmittelbar wirkende vertragliche Vereinbarungen verboten sind, sondern auch mittelbare Systeme wie Anreize oder Bestrafungen. Eine weitere Methode, Druck auf die Händler auszuüben, kann darin liegen, dass die Produkte durch äußerliche Merkmale (Etiketten, Seriennummern) einer bestimmten Region zugeordnet werden und der Einzelhändler bspw. bei Garantieleistungen Nachteile bei der Nichtbeachtung der regionalen Beschränkungen hinnehmen muss.
Von dieser Ausnahme werden wiederum ausgenommen (sind also nach Ansicht der Kommission zulässig, sofern die Marktanteilsschwellen nicht überschritten werden):
- Gebietsbeschränkungen für den aktiven Verkauf in Gebiete, die der Lieferant sich vorbehalten hat oder ausschließlich einem anderen Kunden zugewiesen hat (verboten werden darf nur der aktive Verkauf, nicht der passive Verkauf).
Unter aktivem Verkauf wird die aktive Ansprache von Kunden verstanden. Der Begriff ist im Zusammenhang mit der Beschränkung zu sehen, da Unternehmer eigentlich immer sich um Kunden bemühen. Dementsprechend geht es darum, ob der Händler ihm nicht zugewiesene Kunden anspricht (durch Vertreter, Werbeschreiben) oder in einem ihm nicht zugewiesenen Gebiet Werbung (etwa regionale Zeitungen) schaltet oder Verkaufsstellen oder Auslieferungslager errichtet. Ob Werbung in überregionalen Medien hierunter fällt, ist zweifelhaft. Wenn allerdings die Werbung aufgrund eines eingeschränkten Kundenkreises nur in überregionalen Medien wirtschaftlich sinnvoll ist, spricht vieles dafür, dass ein solches Verbot nicht von der Freistellung erfasst wird.
Passiver Verkauf bedeutet hingegen die Erfüllung von Bestellungen, die nicht auf einem aktiven Verkauf beruhen und die aus einem nicht zugewiesenen Gebiet oder Kundenkreis stammen. Solche Überschneidungen sind in der Nähe von regionalen Grenzen wahrscheinlich. Das Aufsuchen der Website eines Vertriebshändlers und die Kontaktaufnahme mit diesem durch einen Kunden, aus der sich der Verkauf einschließlich Lieferung eines Produkts ergibt, gilt als passiver Verkauf.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
- Das für Großhändler geltende Verbot, an Endbenutzer zu verkaufen.
- Beschränkungen hinsichtlich des Verkaufs an nicht zugelassene Händler in einem selektiven Vertriebssystem in einem Gebiet, in dem das selektive Vertriebssystem durchgeführt wird. Selektive Vertriebssysteme sind Vertriebssysteme, in denen sich der Lieferant verpflichtet, die Vertragswaren oder -dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar nur an Händler zu verkaufen, die aufgrund festgelegter Merkmale ausgewählt werden. Diese Händler verpflichten sich, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen nicht an Händler zu verkaufen, die nicht zum Vertrieb zugelassen sind. Solche Systeme sind insbesondere bei Markenware (bspw. KFZ oder Luxusartikel) anzutreffen.
- Zulieferprodukte (also solche Produkte, die als Bestandteile in andere Produkte eingebaut werden) an Kunden zu verkaufen, die diese Produkte für die Herstellung der selben Art von Erzeugnissen verwenden, wie solche, die der Lieferant herstellt. Man muss nicht einem unmittelbaren Konkurrenten eigene Produkte zur Verfügung stellen.
- Zulässig sind ferner, auch wenn nicht in der Bagatellbekanntmachung genannt, Beschränkungen, die sich aus der Produktart ergeben. So dürfen Arzneimittel regelmäßig nur von Apothekern abgegeben werden oder Alkohol nicht an Jugendliche. Entsprechende Regelungen in Vertriebsverträgen, die lediglich die gesetzlichen Verkaufsbeschränkungen wiederspiegeln, sind zulässig (die Aufhebung der vertraglichen Beschränkung hätte auch keine Auswirkungen auf den Wettbewerb).
Nicht von der Bagatellbekanntmachung erfasst werden Beschränkungen des aktiven und passiven Verkaufs an Endverbraucher (wozu auch gewerblich Tätige zählen können, abhängig vom Verwendungszweck), wenn diese Beschränkungen Mitgliedern eines selektiven Systems auferlegt werden, die auf der Einzelhandelsstufe tätig sind. Ein selektiver Vertrieb kann insofern mit einem Alleinvertrieb verbunden werden, als dass der Lieferant sich verpflichtet, nur eine begrenzte Anzahl von Händlern in einem bestimmten Gebiet zu bedienen. Ferner können die Händler bei der Wahl der Verkaufsstellen und Ladenlokale beschränkt werden.
Querlieferungen
Vereinbarungen, deren Folge Beschränkungen von Querlieferungen zwischen Händlern in einem selektiven System sind. Hiermit sind die Fälle gemeint, in denen einem Vertragshändler untersagt wird, an einen anderen Vertragshändler zu verkaufen.
Beschränkungen, die zwischen dem Lieferanten (von Zulieferprodukten) und dem Käufer vereinbart werden, und den Lieferanten daran hindern, seine Produkte als Ersatzteile an Endverbraucher, Reparaturwerkstätten oder andere Dienstleistungserbringer zu verkaufen. Hersteller von Endprodukten beziehen oftmals austauschbare Einzelteile von Zulieferern. Diesen kann nicht untersagt werden, diese Einzelteile unter Umgehung des Herstellers des Endproduktes zu veräußern.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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