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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerAnwendungsbereichDie Gruppenfreistellung begründet für vertikale Vereinbarungen eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, wenn die Marktanteile des Lieferanten bzw. des Abnehmers 30 % nicht überschreiten, wobei nach Art. 3 regelmäßig auf den Marktanteil des Verkäufers abgestellt wird. Vertikale Vereinbarungen werden in der Gruppenfreistellungsverordnung definiert als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von zwei oder mehr Unternehmen, von denen jedes Unternehmen im Rahmen der Vereinbarung auf einer anderen Produktionsstufe tätig ist. Wenn ein Unternehmen auf mehreren Stufen tätig ist (etwa als Hersteller und als Großhändler), so kommt es darauf an, welche Stufe das Unternehmen im Rahmen der Absprache einnimmt. Ferner gilt die Freistellung auch für vertikale Vereinbarungen zwischen einer Unternehmensvereinigung und ihren Mitgliedern, wenn alle Mitglieder der Vereinigung Wareneinzelhändler sind, sowie für vertikale Vereinbarungen, die sich auf die Übertragung oder Nutzung von geistigem Eigentum beziehen. Ferner muss der Gegenstand der Vereinbarung sich auf Bedingungen beziehen, zu denen bestimmte Waren oder Dienstleistungen bezogen, verkauft oder weiterverkauft werden können. Die Anwendungsvoraussetzungen nach Art. 2 der Gruppenfreistellungsverordnung sind stets genau zu prüfen. Vertikale Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern werden hingegen nicht erfasst. In Fällen, in denen die Marktanteilsschwelle von 30 % überschritten wird, führt die Kommission eine vollständige wettbewerbsrechtliche Untersuchung durch.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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