Handbuch Osteuropa
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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Ausnahmen

Geregelte Ausnahmen von der Freistellung

So wie bei der Bagatellbekanntmachung gilt auch die Freistellung nicht für vertikale Vereinbarungen, die essentielle wettbewerbliche Aspekte betreffen (Kernbeschränkungen). Sie gleichen weitgehend denjenigen, die auch in der Bagatellbekanntmachung zu finden sind, so dass insoweit auf die Ausführungen unter der Bagatellbekanntmachung verwiesen werden kann:

  • Preisbindung[*]
  • Marktaufteilung
  • Aktiver und passiver Verkauf an Endverbraucher
  • Querlieferungen
  • Bauteile, Ersatzteile etc.
Neben den in die Bagatellbekanntmachung übernommenen Ausnahmen nennt die Gruppenfreistellungsverordnung in Art. 5 weitere Tatbestände, für die die Freistellung nicht gilt. Es handelt sich um Wettbewerbsverbote, wobei Art. 1 lit. b klar stellt, dass unter einem Wettbewerbsverbot alle mittelbaren oder unmittelbaren Verpflichtungen zu verstehen sind, die den Käufer veranlassen, (i) keine Waren herzustellen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen, die mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen im Wettbewerb stehen, oder (ii) mehr als 80 % seiner Einkäufe von Vertragswaren oder -dienstleistungen sowie deren Substitute vom Lieferanten oder einem vom Lieferanten benannten Unternehmen zu beziehen:
  • alle unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerbsverbote, welche für eine unbestimmte Dauer[*] oder für eine Dauer von mehr als fünf Jahren[*] vereinbart werden.
  • alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen, die den Käufer veranlassen, Waren oder Dienstleistungen nach Beendigung der Vereinbarung nicht herzustellen bzw. zu erbringen, zu beziehen, zu verkaufen oder weiterzuverkaufen (nachvertragliches Wettbewerbsverbot), es sei denn, dass diese Verpflichtungen
    • sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, die mit den Vertragswaren oder -dienstleistungen im Wettbewerb stehen,
    • sich auf Räumlichkeiten und Grundstücke beschränken, von denen aus der Käufer während der Vertragsdauer seine Geschäfte betrieben hat, sowie
    • unerlässlich sind, um ein dem Käufer vom Lieferanten übertragenes Know-how[*] zu schützen.
    Ein solches Wettbewerbsverbot muss ferner auf einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Beendigung der Vereinbarung begrenzt sein. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, die Nutzung und Offenlegung von nicht allgemein bekannt gewordenem Know-how zeitlich unbegrenzten Beschränkungen zu unterwerfen;
  • alle unmittelbaren oder mittelbaren Verpflichtungen, welche die Mitglieder eines selektiven Vertriebsystems veranlassen, Marken bestimmter konkurrierender Lieferanten nicht zu verkaufen.

Einzelfallentscheidungen

In Einzelfällen kann die Kommission nach Art. 6 die Vorteile der Freistellung entziehen, wenn eine vertikale Vereinbarung Wirkungen entfaltet, die mit den Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag unvereinbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch diese Vereinbarungen der Zugang zu oder der Wettbewerb auf dem betroffenen Markt durch die kumulativen Wirkungen nebeneinander bestehender Netze gleichartiger vertikaler Beschränkungen in erheblichem Maße beschränkt wird. Wenn bspw. 90 % der Händler auf einer Handelsstufe Mitglieder von - wenn auch konkurrierender - selektiver Vertriebssysteme sind, so besteht für für Neueinsteiger kaum noch eine Chance, auf diesem Markt Fuß zu fassen.

Auch die zuständigen nationalen Behörden können in Einzelfällen auf der Grundlage des Art. 7 die Freistellung von vertikalen Vereinbarungen aussetzen, wenn eine solche Vereinbarung in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaates, der alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, die zuvor genannten Wirkungen entfaltet. Überschreitet der relevante Markt die Grenzen eines Mitgliedstaates, fällt diese Entscheidung in die ausschließliche Kompetenz der Kommission. Auch die Entscheidungen der nationalen Behörden sind auf das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaates beschränkt.

Art. 8 der Gruppenfreistellungsverordnung sieht eine Grenze von 50 % des gesamten relevanten Marktes vor. Wenn mehr als 50 % des Marktes von nebeneinander bestehenden Netzen ähnlicher vertikaler Beschränkungen erfasst werden, kann die Kommission durch Verordnung diesen Markt von der Freistellung ausnehmen kann. Wenn ein gewisser Markt von der Kommission von der Gruppenfreistellungsverordnung nicht erfasst werden soll, so werden entsprechende Maßnahmen frühestens sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung wirksam.

Geltungserhaltende Reduktion

Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Wenn durch mehrere vertragliche Bestimmungen Beschränkungen errichtet werden und eine davon zu den Ausnahmen zählt, sind damit regelmäßig auch die anderen vertikalen Beschränkungen unwirksam. Dies gilt jedoch nicht für die Wettbewerbsverbote. Hier fällt nur das Wettbewerbsverbot weg, es findet aber keine Reduzierung einer zu langen Frist oder eines zu großen Gebietes oder oder einer zu umfassenden Warengruppe auf ein zulässiges Maß statt.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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