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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Einführung

Die Vereinigten Staaten sind die Produkthaftungshölle. Es gibt Urteile, in denen Schadensersatz in Höhe des Jahreseinkommens von 8000 Arbeitnehmern ausgesprochen wurde.[*] Ein Beispiel für solche nicht nachvollziehbare Klagen:[*]

Die Familien der Opfer von zwei gewalttätigen Jugendlichen klagen gegen Sony, Take-Two Interactive Software, Rockstar Games und Wal-Mart. Sie werfen den Unternehmen vor, durch die Herstellung und den Vertrieb eines Videospiels mitverantwortlich für den Tod des einen sowie die schweren Verletzungen des anderen Opfers zu sein. Die Forderungen belaufen sich auf insgesamt 246 Millionen US-Dollar.
Die Rechtsanwälte der Kläger behaupten, die Täter seien durch das Spiel inspiriert worden. Diese wurden im August 2003 schuldig gesprochen, auf einer Schnellstraße mit Gewehren auf Autos geschossen und dabei eine Person getötet und die andere schwer verletzt zu haben. Die beiden Jugendlichen sollen bei einer Vernehmung ausgesagt haben, sie hätten sich an dem Videospiel, das sie bei Wal-Mart erworben hätten, ein Vorbild genommen.
Unabhängig von der Frage, wie man derartige Videospiele einschätzt: Eine Klage in Höhe von rund einer Viertel Milliarde US-$ würde in Deutschland bereits einen Gerichtskostenvorschuss in mehrfacher Millionenhöhe kosten; ein verlorener Prozess ein Vielfaches hiervon. Wegen dem mit solchen Klagen zusammenhängenden Kostenrisiko sind in Deutschland Klagen dieser Art unwahrscheinlich. Insbesondere würde man in Deutschland die Verantwortlichkeit einer Supermarktkette für solche Taten kaum erkennen können. In den Vereinigten Staaten sind mit diesen Prozessen keine Prozesskostenrisiken für die Kläger verbunden; die beklagten Unternehmen haben ihre Anwälte selbst zu bezahlen, auch wenn sie den Prozess gewonnen haben. Die Zahl der Klagen mit teilweise abwegigen Begründungen sind mangels Kostenrisiko in den Vereinigten Staaten genauso wie die von den Laienrichtern zugesprochenen Schadensersatzsummen um einiges höher. Dementsprechend sind die Versicherungsprämien für Produkthaftungsschäden in den Vereinigten Staaten um ein Vielfaches höher als in Europa.[*]

Bekannte problematische Fälle in Europa mit fehlerhaften Produkten waren etwa HIV-verseuchte Blutkonserven in Deutschland, giftige Holzschutzmittel aus Dänemark oder vergiftetes Speiseöl in Spanien. Aber im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten besteht für Unternehmen die Möglichkeit, die Risiken einzuschätzen: Frisch gebrühter Kaffee (obwohl heiß) ist nicht fehlerhaft; Bier, das keinen Hinweis auf die Gefahren des Alkohols trägt, ist nicht fehlerhaft, auch wenn übermäßiges Trinken zu Alkoholabhängigkeit führen kann.[*] Die Gefahren gehen unmittelbar von dem Produkt im Rahmen der vorhersehbaren Nutzungsmöglichkeiten aus.

In der EU gelten ersichtlich andere Regelungen, die auf der Produkthaftungsrichtlinie[*] beruhen und dementsprechend weitgehend vereinheitlicht sind. Die Richtlinie bezweckt eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind. Ziel der Produkthaftungsregelungen ist es, durch die potentielle Schadensersatzpflicht die Sicherheitsanstrengungen der Hersteller zur Schadensverhütung zu verstärken, und im Schadensfall einen angemessenen Ausgleich für den Geschädigten zu schaffen. Es handelt sich zugleich um eine am Verbraucherschutz ausgerichtete Regelung, was daran deutlich wird, dass Sachschäden an beruflich genutzten Sachen nicht erfasst werden und dementsprechend nach der Produkthaftungsrichtlinie[*] kein Schadensersatz auf dieser Grundlage verlangt werden kann.

Mit der Richtlinie über die Produkthaftung wurde ein System der strengen Haftung geschaffen, dem Hersteller und Importeure in der Gemeinschaft unterliegen. Jedes in der EU hergestellte oder in die EU eingeführte Produkt, das einen Personen- oder privaten Sachschaden verursacht, fällt unter die Richtlinie über die Produkthaftung. Zu den Kernelementen der Produkthaftungsrichtlinie aus dem Jahr 1985 gehört:

  • die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch Fehler seines Produkts verursacht worden sind;
  • das Absehen von dem Erfordernis eines Verschuldens;
  • die Festlegung von Fehlern als Abweichungen vom Standard der berechtigten Erwartungen[*] und
  • der Geschädigte hat den Fehler und den Schaden sowie den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen.
  • Alle in der Produktionskette beteiligten Unternehmen haften.
  • Für den Hersteller sind Entlastungsmöglichkeiten vorgesehen, wenn der Fehler auch bei äußerster Sorgfalt, insbesondere wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
  • Es gelten einheitliche Fristen innerhalb der Europäischen Union.
  • Von den Vorschriften der Richtlinie darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Auch vertragliche Vereinbarungen, die die Haftung einschränken, sind unzulässig.[*]
  • Die Richtlinie gilt auch für Produkte, für die die Gemeinschaft Richtlinien zur Sicherheit der Produkte erlassen hat (vgl. ausführlich Abschnitt cha:CE-Kennzeichen) mit der Folge, dass auch bei Beachtung der Regelungen zur CE-Kennzeichnung oder sonstigen unverbindlichen Sicherheitsnormen eine Haftung für Schäden möglich ist.
Die folgende Darstellung stellt nur die Basis dar - eine weitergehende Haftung nach nationalen Vorschriften ist durchaus möglich.[*] Die Richtlinie berührt nicht die Gewährung von Schmerzensgeld und die Wiedergutmachung anderer seelischer Schäden, die gegebenenfalls nach dem im Einzelfall anwendbaren Recht vorgesehen sind.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
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EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
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