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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Berechtigter

Wer infolge eines Produktfehlers geschädigt wird, kann vom Hersteller des Produkts Schadensersatz verlangen. Dabei ist es gleichgültig, ob der durch das fehlerhafte Produkt Geschädigte Käufer, Benutzer oder ein auf sonstige Art Geschädigter ist. Art. 1 der Richtlinie bestimmt lediglich, dass der Hersteller für den Schaden, der durch einen Fehler eines von ihm hergestellten Produkts verursacht worden ist, haftet.

Berechtigter ist also jeder, der einen Personen- oder Sachschaden erlitten hat, wobei jedoch Sachen, die beruflich genutzt werden, nicht unter die Produkthaftungsrichtlinie fallen. Hierfür wird oftmals nach nationalen Vorschriften wie dem Vertrags- oder Deliktsrecht Schadensersatz verlangt.

Bei einem Mitverschulden des Geschädigten kann die Haftung des Herstellers vermindert oder sogar ausgeschlossen werden. Jedoch wird die Haftung des Herstellers nicht durch Handlungen anderer Personen beeinträchtigt, die zur Verursachung des Schadens beigetragen haben.

Beispiel:
Wenn infolge eines Fehlers der Bremsanlage ein Fußgänger angefahren wird, kann auch der Fußgänger einen Anspruch gegen den Hersteller haben. Wenn der Schaden zugleich durch einen Fahrfehler verursacht wurde, mindert dies die Schadensersatzpflicht des Herstellers nicht.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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