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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Produkte

Begriff

Die Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte gilt für alle beweglichen Sachen und für Elektrizität sowie auch für Grundstoffe und Bestandteile von Endprodukten. Die Haftung sollte sich nur auf bewegliche Sachen[*] erstrecken, die industriell hergestellt wurden. Dies liegt daran, dass mit der Richtlinie auf das der fortschreitenden Technisierung eigene Problem einer gerechten Zuweisung der mit der modernen Produktion verbundenen Risiken reagiert werden sollte.

Der Begriff des Produkts als bewegliche Sache ist allgemein verständlich. Erfasst werden Konsumgüter, Maschinen, technische Anlagen, chemische Erzeugnisse, Zubereitungen, Nahrungsmittel, Kraftfahrzeuge, Verpackungen genauso wie menschliche Organe oder Blutkonserven; Gebäude oder andere unbewegliche Bauten hingegen fallen nicht unter die Richtlinie (nicht industriell hergestellt). Hingegen betrifft die Haftung solche Produkte, die einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bilden. Somit unterliegen also auch Baumaterialien (Zement, Betonbauteile u.ä.) dem Produkthaftungsrecht.

Zulieferer

In jedem Fall trifft die Haftung denjenigen, der bei der Herstellung seines Produkts fehlerhafte Produkte seiner Lieferanten verwendet bzw. einbaut. Er sollte also die Sicherheit aller von seinen Lieferanten gestellten Bauteile im eigenen Interesse überprüfen, da er für deren Qualität und Sicherheit haftet. Aber auch der Lieferant von Bestandteilen haftet, wenn sein fehlerhaftes Produkt für den Schaden verantwortlich war.

Beispiel:
Wenn also ein KFZ-Unfall durch eine fehlerhafte Bremsanlage verursacht wurde, kann sowohl der Zulieferer der Bremsanlage als auch der KFZ-Hersteller, der die Anlage eingebaut hat, in Anspruch genommen werden. Andere Zulieferer, die nichts mit der Bremsanlage zu tun haben, haften hingegen nicht.

Der Zulieferer hat jedoch die Möglichkeit, sich von seiner Haftung zu entlasten, insbesondere wenn er als Subunternehmer nachweist, dass der Fehler auf den Entwurf des Fertigprodukts oder die fehlerhafte Anleitung zurückzuführen ist, die er vom Hersteller des Fertigprodukts erhalten hat.

Wenn es sich um den Hersteller eines Teilproduktes handelt und der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde (Fehler der Konstruktion des Endproduktes), oder durch die Anleitungen des Herstellers des Endproduktes verursacht worden ist, so haftet der Zulieferer nicht. Hierbei geht es im Wesentlichen darum, dass der Zulieferer oftmals einen Einfluss auf die Verwendung seines Produkts beim Hersteller des Endproduktes hat. Auch kann es sein, dass der Hersteller des Endproduktes vom Zulieferer die Lieferung eines im Hinblick auf die Produkthaftung fehlerhaften Bestandteils verlangt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Hersteller eines Endproduktes einen zu schwach dimensioniertes Bestandteil bestellt. In so einem Fall ist der zu schwach dimensionierte Bestandteil für sich gesehen möglicherweise fehlerfrei, im Endprodukt jedoch fehlerhaft. Hierfür kann der Zulieferer nicht verantwortlich gemacht werden, wenn er den entsprechenden Nachweis erbringt, dass der Fehler auf der Konstruktion des Herstellers des Fertigproduktes beruht.

In den Verkehr gebracht

Des Weiteren haftet der Hersteller nur, wenn er das Produkt in den Verkehr gebracht hat. Der Begriff wird weit verstanden. Wenn das Produkt die Sphäre des Herstellers verlässt, ist es grundsätzlich bereits in den Verkehr gebracht worden. Solange es sich bspw. noch in der Testphase im Werk oder Labor befindet, entfällt die Haftung.

Das folgende Beispiel verdeutlicht dies:
Einem Verfahren vor dem EuGH lag ein dänischer Rechtsstreit zu Grunde.[*] Der Kläger sollte sich in einem dänischen Krankenhaus einer Nierentransplantation unterziehen. Die Niere wurde dem Bruder des Klägers als Spender entnommen und für die Transplantation vorbereitet, indem sie mit einer dazu bestimmten Perfusionsflüssigkeit durchgespült wurde. Diese Flüssigkeit, die im Labor einer Krankenhausapotheke vorbereitet worden war, war jedoch fehlerhaft, so dass die Niere nicht mehr für eine Transplantation verwendbar war. Der Kläger verlangte von dem beklagten Krankenhausträger als Hersteller der Flüssigkeit Schadensersatz aus Gesichtspunkten der Produkthaftung. Dieser lehnte mit der Begründung ab, er habe das Produkt nicht in den Verkehr gebracht; es sei zudem nicht zu einem wirtschaftlichen Zweck hergestellt worden, da die betroffenen Krankenhäuser ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert würden. Der EuGH bejahte eine Haftung nach den Grundsätzen der Produkthaftung. Das Krankhaus habe die Flüssigkeit in den Verkehr gebracht, indem es diese unmittelbar anwendete. Dabei sei es unerheblich, ob die Maßnahme unentgeltlich oder im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags des Krankenhauses erfolge. Im Prinzip kann der Hersteller sich nur in den Fällen entlasten, wenn ihm das Produkt gestohlen oder es sonstwie gegen seinen Willen an Dritte gelangt ist.

Dienstleistungen

Dienstleistungen als solche sind derzeit aus dem Geltungsbereich ausgenommen. Es ist auch nicht absehbar, dass aufgrund des oftmals individuellen Charakters für Dienstleistungen eine vergleichbare Haftung eingeführt wird.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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