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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Verantwortlicher
Alle am Produktionsprozess Beteiligten haften grundsätzlich, wenn das Endprodukt oder der von ihnen gelieferte Bestandteil oder Grundstoff fehlerhaft war. Haften mehrere Personen für denselben Schaden, so kann der Geschädigte jeden für den vollen Ersatz des Schadens in Anspruch nehmen (gesamtschuldnerisch). Es ist Sache der Gesamtschuldner, untereinander für einen Ausgleich zu sorgen. Zur Zahlung des Schadensersatzes kann somit theoretisch jede Person in der Herstellungs-, Liefer- bzw. Vertriebskette, die als verantwortlich für ein unsicheres Produkt angesehen werden kann, in Anspruch werden.
Abbildung Haftungsketten verdeutlicht exemplarisch den Unterschied gegenüber der vertraglichen Haftung. So haftet der Importeur nur bei einem Import von Produkten aus Drittstaaten, der Lieferant nur, wenn die anderen Verantwortlichen nicht ermittelt werden können.
Damit ein wirksamer Verbraucherschutz gewährleistet ist, darf es nach der Richtlinie nicht möglich sein, die Haftung des Herstellers gegenüber dem Geschädigten durch eine Vertragsklausel abweichend zu regeln. Dementsprechend sind Klauseln, wonach der Hersteller die Produkthaftung vertraglich abbedingt, unwirksam. Erst nach Eintritt des Schadens können der Geschädigte und der Hersteller Vereinbarungen über einen eventuellen Schadensersatz und dessen Höhe treffen. Tatsächlich werden nach Angaben von deutschen und niederländischen Versicherungsunternehmen rd. 90 % der Fälle außergerichtlich durch eine außergerichtliche Vereinbarung beigelegt.
Von der Produkthaftung sollen nur professionelle Hersteller erfasst werden. Falls jemand sich auf eine private Tätigkeit berufen will, so hat der Hersteller nachzuweisen, dass er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat (Hobby, Bastelei). Diese Haftungsbefreiung ist auch notwendig, sonst würde bspw. jedes aus Drittstaaten mitgebrachte Reiseandenken unter die Richtlinie fallen und der Reisende würde als Importeur der Produkthaftung unterliegen.
Die Haftungsbefreiung greift nicht ein, wenn das fehlerhafte Produkt im Rahmen einer konkreten, vollständig aus öffentlichen Mitteln finanzierten und für den Patienten unentgeltlichen medizinischen Leistung hergestellt und verwendet wurde (siehe oben).
Die Haftung, d. h. die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz, liegt in erster Linie beim Hersteller. »Hersteller« im Sinne der Richtlinie ist der
- Hersteller des Endproduktes, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts
- sowie jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt.
Damit werden auch solche Unternehmen erfasst, die das Produkt tatsächlich nicht hergestellt haben, sondern diese - wie bei vielen Produkten heute üblich - bspw. von Lohnherstellern eingekauft haben. Hier ist dem Geschädigten zumeist nicht einmal der tatsächliche Hersteller bekannt, was von demjenigen, der seine Marke oder seine Firmenbezeichnung anbringt, auch so beabsichtigt ist.
Je nach Umständen des Einzelfalls kann auch ein Montagebetrieb als Hersteller anzusehen sein.
Importeure, die in der Europäischen Union Produkte aus Drittländern in den Verkehr bringen, werden ausnahmslos als Hersteller im Sinne der Richtlinie über die Produkthaftung betrachtet. Die Produkte müssen in Drittstaaten hergestellt worden sein. Wenn sie lediglich reimportiert wurden, haftet der Importeur nicht.
Dadurch wird zum einen sichergestellt, dass es einen Haftenden in der Europäischen Union gibt, zum anderen werden auch die in der Europäischen Union ansässigen Unternehmen gegen Billigimporte minderer Qualität aus Drittstaaten geschützt, denn das Interesse von Lieferanten an dem Import von minderwertigen Produkten ist bei drohender Schadensersatzpflicht geringer ausgeprägt.
Dabei ist der Begriff Importeur weit zu verstehen - es geht um das Verbringen des Produkts aus Drittstaaten in das Gebiet der EU: Wie der Hersteller haftet jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs (Leasing) oder einer anderen Form des Vertriebs im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit in die Gemeinschaft einführt. Die Haftung des Herstellers wird dadurch aber nicht aufgehoben. Der Importeur tritt lediglich als weiterer Schadensersatzpflichtiger hinzu.
Abbildung: Beispiel (Produkthaftung): Haftungsketten
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Händler haften grundsätzlich nicht für Produkteschäden durch Mängel, die bereits im Risikobereich des Herstellers entstanden sind. Sie können also nicht wie ein Hersteller für die Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der Konstruktion oder Fabrikation eines Erzeugnisses in Anspruch genommen werden.
Kann der Hersteller oder Importeur des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt (Firma, Anschrift etc.), die ihm das Produkt geliefert hat. Falls dieser ebenfalls nur Lieferant ist, trifft diesen die gleiche Pflicht.
Wenn der Lieferant seiner Obliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist, entfällt seine Haftung. Dies gilt auch dann, wenn der Hersteller inzwischen insolvent geworden ist oder aus anderen Gründen ein Anspruch gegen den Hersteller nicht durchsetzbar ist. Um sich somit von der möglichen Haftung zu befreien, sollte jeder Lieferant oder Händler die maßgeblichen Dokumente (Kaufvertrag, Lieferscheine etc.) mindestens 10 Jahre aufbewahren, da dies die absolute Frist nach der Produkthaftung ist.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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