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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Beweislast

Die Beweislastverteilung versucht auf die modernen technischen Produktionsmethoden und den typischen Vertrieb von Produkten zu reagieren. Bei komplexen technischen Produkten ist es für Käufer und Benutzer oftmals unmöglich, den Fehler und die Verantwortlichkeit zu ermitteln. Fehler an Kleinteilen (etwa ein Sicherheitsventil) können schwerwiegende Folgen haben. Wenn die notwendige Sicherheit nicht gewährleistet ist, würde der Absatz erschwert werden, denn wenn Produkte möglicherweise erhebliche Schäden verursachen können, werden die potentiellen Käufer möglicherweise vom Kauf absehen (so wie Reisen in gefährliche Regionen schwer »verkaufbar« sind). Die Benutzer müssen sich auf die Sicherheit der Produkte verlassen können, sie wollen einen eventuellen Schaden ersetzt bekommen.

Den Herstellern wird mit der Pflicht, die Sicherheitsanstrengungen stets auf dem Stand der Wissenschaft und Technik zu halten, zwar eine erhebliche Last aufgebürdet. Allerdings fördert der hohe Sicherheitsstandard auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Produkte.

Grundsatz

Der Geschädigte hat

  • den Fehler,
  • den Schaden und
  • den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden
nachzuweisen. Die Pflicht zum Nachweis des Fehlers ist eine der größten Hürden für die Geschädigten. Bei vergifteten Lebensmitteln ist das fehlerhafte Produkt bspw. nicht mehr vorhanden, bei Kraftfahrzeugen beschädigt. Ferner lassen sich bei komplexen technischen Produkten die Fehler oftmals nur mit Hilfe von Sachverständigen ermitteln. Hier kommt dem Hersteller zu Gute, dass er mit den Details des Produkts vertraut ist und so behauptete Fehler einfacher zurückweisen kann, während der Geschädigte zumeist nicht den notwendigen technischen Sachverstand hat, um überhaupt einen Fehler zu erkennen.

Erleichterungen

In einzelnen Staaten haben die Gerichte auf diese Schwierigkeiten reagiert, indem sie teils Beweiserleichterungen eingeführt haben. Hierbei handelt es sich überwiegend um den jeweiligen landestypischen Zivilverfahren eigene Beweiserleichterungen. So genügen

  • in Schweden bei technisch komplexen Sachverhalten eine Wahrscheinlichkeit für den Nachweis,
  • in Frankreich und Belgien ein Zusammenspiel von Beweisen und Wahrscheinlichkeit (Äquivalenz der Bedingungen),
  • in Finnland und Deutschland im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Überzeugung des Gerichts,
  • in Spanien und Deutschland Vermutungen über die Ursache bei typischen Geschehen (prima facie),
  • im Vereinigten Königreich eine höhere Wahrscheinlichkeit (> 50%) oder
  • in den Niederlanden und Dänemark eine Beweislastumkehr, sofern das Gericht es für angemessen hält.
  • In Italien kann das Gericht vom Hersteller unter Umständen verlangen, dass dieser die Sachverständigenkosten dem Geschädigten vorstreckt.
In manchen Fällen wird auch der Hersteller verpflichtet, aufgrund seines Informationsvorsprungs dem Geschädigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass diesem die Beweisführung ermöglicht wird.

Bei höheren Schäden füllt gelegentlich die Versicherung auch diese Lücke aus, etwa wenn die Sozialversicherung wegen des Schadens Leistungen erbringen muss. Der Versicherer kann oftmals seine an den Geschädigten erbrachten Versicherungsleistungen vom Hersteller ersetzt verlangen. Darüber hinaus sind die Versicherer als Sammelstelle für Schadensereignisse unter Umständen besser in der Lage, zu erkennen, ob ein Schadensfall möglicherweise auf einen Konstruktionsfehler oder eine fehlerhafte Charge eines Lebensmittels zurückzuführen sind.

Marktanteilshaftung

In manchen Fällen - insbesondere bei baugleichen Produkten unterschiedlicher Hersteller - kann unter Umständen der für das konkrete unsichere Produkt verantwortliche Hersteller nicht mehr ermittelt werden. In den Vereinigten Staaten kommt in solchen Fällen u. U. eine Haftung entsprechend dem Marktanteil des jeweiligen Herstellers in Betracht (»market share liability«). In Europa gibt es diese Haftung nicht.

Vielmehr sieht die Richtlinie für den Fall, dass der Hersteller nicht zu ermitteln ist, eine Haftung für jeden Lieferanten des Produkts vor, es sein denn, dass der Lieferant dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für in die EG eingeführte Produkte, wenn sich bei diesen der Importeur nicht feststellen lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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