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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Wahlmöglichkeiten der Staaten

Die Richtlinie hat neben den verpflichtend umzusetzenden Bestimmungen drei Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten geboten, wie sie die Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

  1. Landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse (obsolet)

    Die Richtlinie in der ursprünglichen Fassung nahm landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse von der Haftung aus, die Mitgliedstaaten konnten jedoch vorsehen, dass auch für solche Produkte nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen gehaftet wird.[*] Naturprodukte meint dabei nicht die ver- oder bearbeiteten Produkte wie etwa Obstkonserven, deren innere Beschichtung mangelhaft ist. Hier kann der Hersteller der Dosen oder derjenige, der das Obst in die Konserven einfüllt, haften. Der Lieferant des Obstes hingegen kam für eine Haftung - ohne die Wahrnehmung der Option durch den Mitgliedstaat - nach der Richtlinie nicht in Betracht.

    Mit der Richtlinie 99/34/EG aus dem Jahr 1999 wurde die Haftung auch auf unverarbeitete Naturprodukte ausgedehnt. Die Richtlinie war bis Dezember 2000 in nationales Recht umzusetzen.

  2. Beschränkung der Entlastungsmöglichkeit

    Die Hersteller können von der Haftung ausgenommen werden, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Allerdings lässt die Richtlinie den Staaten die Möglichkeit, eine Haftung auch für den Fall anzuordnen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik der Fehler nicht erkennbar war. Wenn der Mitgliedstaat dies vorgesehen hat, haftet der Hersteller für jeden Schaden, der durch einen Produktfehler verursacht wurde.

    Von dieser Möglichkeit wurde in Luxemburg und Finnland für alle Produkte, in Spanien für Nahrungs- und Arzneimittel Gebrauch gemacht, so dass die Entlastungsmöglichkeit für das so genannte Entwicklungsrisiko entfällt. In Deutschland gilt seit der Novelle des Arzneimittelgesetzes (1978) die Herstellerhaftung ohne Entlastungsmöglichkeit[*], in Frankreich eine Haftung für vor 1998 in den Verkehr gebrachte Produkte und solche, die aus dem menschlichen Körper gewonnen wurden.

  3. Beschränkung der Schadensersatzsumme

    Schließlich können die Staaten vorsehen, dass die Haftung für den Tod oder die Körperverletzung, die durch den gleichen Artikel mit demselben Fehler verursacht wurden, auf einen Betrag von mindestens 70 Mio. begrenzt werden.[*] Die Beschränkung der Höhe nach betrifft keine Sachschäden - hier gilt in jedem Fall die der Höhe nach unbegrenzte Schadensersatzpflicht.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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