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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte


Zuständiges Gericht

Für die internationale Zuständigkeit in den EU-Staaten ist die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (»Brüssel I«), die am 1. März 2002 in Kraft getreten ist, maßgeblich (EuGVVO).[*] Die Verordnung bestimmt auch, unter welchen Umständen ausländische Urteile in anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden können. Da es sich um eine Verordnung handelt, ist sie unmittelbar anwendbar und muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden.

Sitz des Beklagten

Nach Art. 2 EuGVVO gilt allgemein, dass zivil- oder handelsrechtliche Klagen gegen Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats einzureichen sind. Bei Gesellschaften und juristischen Personen tritt der Sitz an die Stelle des Wohnsitzes. Ein Hersteller kann dementsprechend in dem Land, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, verklagt werden, sofern keine besonderen Bestimmungen der EuGVVO eine Ausnahme vorsehen.

In Deutschland selber ist sodann nach § 17 Abs. 1 ZPO das Gericht örtlich zuständig, wo die Gesellschaft ihren Sitz hat. Als Sitz gilt nach der ZPO, wenn sich nichts Anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

Da die EuGVVO keine ausschließliche Zuständigkeit für Klagen auf Grund der Produkthaftung vorsieht, kann ein Geschädigter also am Sitz des Unternehmens eine Klage gegen den Hersteller einreichen. Er muss dies aber nicht, da das EuGVVO eine weitere internationale Zuständigkeit vorsieht.

Ort des Schadenseintritts

Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sieht für Produkthaftungsfälle einen weiteren Gerichtsstand vor. Wenn

  • eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,
  • oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden,
so kann vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, die Klage erhoben werden. Der Wortlaut der Vorschrift weicht nicht von demjenigen des bis Februar 2002 geltenden EuGVÜ ab. Er wurde lediglich um die Worte »oder einzutreten droht« ergänzt.[*] Man kann folglich davon ausgehen, dass die vom EuGH aufgestellten Grundsätze für das EuGVÜ weiterhin gelten. Danach gilt Folgendes, wobei die Urteile des EuGH jeweils zu dem EuGVÜ ergangen sind:

Soweit also nicht parallel zu den Produkthaftungsansprüchen vertragliche Ansprüche bestehen (etwa, weil der Geschädigte zugleich Käufer ist), ist nach Auffassung des EuGH Art. 5 Nr. 1 EuGVVO (Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag) nicht anwendbar. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bietet für Klagen aus einer unerlaubten Handlung den besonderen Gerichtsstand an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bezieht sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO anknüpfen.[*] Nach der Rechtsprechung des EuGH handelt es sich dabei sowohl um den Ort des Schadenseintritts als auch um den Ort des dem Schaden zu Grunde liegenden ursächlichen Geschehens.[*]

Ort der Verletzung

Unter dem Ort des Schadenseintritts wird derjenige Ort verstanden, an dem die geschützten Rechtsgüter verletzt worden sind. Das ist bei Produkthaftungsfällen dort, wo der Personen- oder Sachschaden eingetreten ist (sog. Erfolgsort).

Die Formulierung ist nicht so weit auszulegen, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die schädigenden Folgen eines Umstands lediglich spürbar werden, wenn der Umstand bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist. Es ist auch nicht der Ort, an dem der Empfänger nach der Durchführung eines Seetransports und des abschließenden Transports über Land nur die Transportschäden an den ihm gelieferten Waren festgestellt hat.

Ort des ursächlichen Geschehens

Was unter dem Ort des ursächlichen Geschehens zu verstehen ist, ist noch nicht eindeutig geklärt. Der EuGH hat diesen Punkt nicht konkretisiert. Da unter gewissen Umständen der Nachweis eines konkreten Ortes der Schädigung schwer (insbesondere wenn der Schaden während des Transports auftritt) zu führen, während der Ort der Handlung relativ leicht zu bestimmen ist, wird in der wissenschaftlichen Literatur sowohl

  • der Herstellungs- bzw. Entwicklungsort
  • als auch der Marktort, also der Ort des Inverkehrbringens (durch das letzte Glied der Vertriebskette)
als Ort des ursächlichen Geschehens genannt. Für Klagen auf Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Produkte können sich somit mehrere Gerichtsstände ergeben: am Sitz des Herstellers, am Ort der Verletzung, am Herstellungsort und an dem Ort des Inverkehrbringens.

Der Kläger kann dabei grundsätzlich frei wählen, welchen der genannten Orte er wählt. Wenn die Klage nicht in dem Staat eingereicht wird, in dem der Hersteller seinen Sitz hat, sind allerdings das besondere Verfahren nach der EuGVVO zu beachten, da andernfalls die Vollstreckung in einem anderen EU-Staat nicht möglich ist. Die Beachtung der Vorschriften (Zustellung, Übersetzung) ist zwar Aufgabe des Gerichts. Wenn allerdings das Gericht einen Fehler macht, kann man nur in den seltensten Fällen den Staat für die Fehler des Gerichts in Anspruch nehmen.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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