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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Neben der internationalen Zuständigkeit der Gerichte ist in internationalen Fällen auch immer die Frage zu klären, welches Recht auf den streitigen Sachverhalt anzuwenden ist. Wenn etwa ein Hersteller aus Deutschland vor einem spanischen Gericht verklagt wird, hat das spanische Gericht zu prüfen, ob es spanisches, deutsches oder ein anderes Recht auf den Rechtsfall anzuwenden hat. Diese Frage beantworten die Gerichte nach dem so genannten Internationalen Privatrecht.
Für die Frage, nach welchem Recht sich zivilrechtliche Fälle beurteilen, sieht das EU-Recht noch keine einheitliche Regelung vor. 1980 wurde das Übereinkommen über das anwendbare Recht auf vertragliche Schuldverhältnisse (»Rom I«) aufgelegt. Dieses Abkommen ist aber keine EU-Regelung, sondern ein Abkommen der damaligen Mitgliedstaaten. Außerdem sind in dem Übereinkommen außervertragliche zivilrechtliche Verhältnisse nicht aufgenommen. Die Europäische Kommission hat am 22. Juli 2003 einen Vorschlag für eine Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (»Rom II«) vorgelegt. Der Entwurf der Kommission sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
- Grundsätzlich ist für außervertragliche Schadensersatzpflichten das Recht des Staates anwendbar, in dem der Schaden eintritt oder einzutreten droht.
- Hatten der Ersatzpflichtige und der Verletzte zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden.
- Besteht mit dem Recht eines Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem Recht, das nach den Ziffern 1 und 2 maßgebend wäre, so ist jenes Recht anzuwenden. Eine wesentlich engere Verbindung kann sich insbesondere ergeben aus einer bestehenden rechtlichen Beziehung wie einem Vertrag zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Schuldverhältnis.
- Für die Produkthaftung gilt das Recht des Staates, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlich Aufenthalt hat, es sei denn,
- das Produkt wurde nicht mit Zustimmung des Herstellers in dem betreffenden Staat auf den Markt gebracht oder
- es besteht mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung.
Im letzten Fall würde dann wieder Ziffer 1 gelten.
In Deutschland sind erst im Juni 1999 gesetzliche Regelungen für außervertragliche Schuldverhältnisse in Kraft getreten. Bis dahin war es den Gerichten überlassen, eine möglichst sinnvolle Lösung zu finden. Das deutsche Gesetz beruht im Wesentlichen auf der Rechtsprechung. Deutsche Gerichte werden bis zu einer EU-Regelung (oder einer Änderung des deutschen Gesetzes) von folgenden Grundsätzen (Art. 40 EGBGB) ausgehen.
- Nach deutschem Recht unterliegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat.
- Der Verletzte kann jedoch verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (Wahlrecht).
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- Haben beide Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, gilt das Recht dieses Staates. Handelt es sich um Gesellschaften, Vereine oder juristische Personen, so steht dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ort gleich, an dem sich die Hauptverwaltung oder, wenn eine Niederlassung beteiligt ist, an dem sich diese befindet.
- Ansprüche, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, können nicht geltend gemacht werden, soweit sie
- wesentlich weiter gehen als zur angemessenen Entschädigung des Verletzten erforderlich,
- offensichtlich anderen Zwecken als einer angemessenen Entschädigung des Verletzten dienen oder
- haftungsrechtlichen Regelungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Übereinkommens widersprechen.
- Nach Eintritt des Ereignisses, durch das ein außervertragliches Schuldverhältnis entstanden ist, können die Parteien das Recht wählen, dem es unterliegen soll. Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt.
Die Regelungen gehen vom Grundsatz aus, dass der Ort der schadensursächlichen Handlung entscheidend ist. Das ist bei Produkthaftungsfällen der Ort, wo das Produkt hergestellt bzw. entwickelt wurde. Allerdings wird dem Geschädigten das Wahlrecht eingeräumt, auch das Recht des Staates zu wählen, in dem der Schaden eingetreten ist.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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