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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten kann der Geschädigte aufgrund einer vertraglichen Haftung oder aufgrund einer anderen als der in dieser Richtlinie vorgesehenen außervertraglichen Haftung Anspruch auf Schadensersatz haben. Soweit derartige Bestimmungen ebenfalls auf die Verwirklichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet sind, werden sie von der Richtlinie über die Produkthaftung grundsätzlich nicht beeinträchtigt (siehe aber sogleich).
Art. 13 der Produkthaftungs-Richtlinie erlaubt, dass neben den Vorschriften der Richtlinie nationale Vorschriften weiterhin Geltung beanspruchen können. Dies entspricht auch der Praxis, wie die Kommission in einer EU-weiten Umfrage 1999 festgestellt hat. Danach werden - mit Ausnahme von Österreich - Produkthaftungsfälle in EU-Staaten zumeist auch oder ausschließlich auf nationale Vorschriften (Vertrags- und Deliktsrecht, also solche, die nicht unmittelbar das Produkthaftungsrecht betreffen) wie in Deutschland etwa die §§ 280 f., 823, 831 BGB gestützt. Deutsche Unternehmen haben dementsprechend nach Inkrafttreten des deutschen
Produkthaftungsrechts kaum neue Versicherungen abgeschlossen, in Österreich ist hingegen die Anzahl der Policen stark angestiegen. Nach Angaben deutscher und niederländischer Versicherer werden über 90 % der Fälle außergerichtlich geregelt, wobei allerdings unklar ist, wieviele Schäden etwa bei KFZ-Unfällen aufgrund von Produktfehlern unerkannt bleiben. Die Anzahl der vor Gericht entschiedenen Fälle ist auch unter Berücksichtigung der außergerichtlich geklärten Schadensfälle ausgesprochen gering. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass die traditionellen Vorschriften in den Mitgliedstaaten der Anwaltschaft besser bekannt sind und eine detailliertere Rechtsprechung besteht. Gleichwohl sind in Deutschland kaum einhundert Produkthaftungsfälle je Jahr zu registrieren. Der Vorteil für den Geschädigten bei der
Berufung auf nationale Vorschriften in Produkthaftungsfällen liegt zumeist im Umfang (Art der Schäden, die Höhe des Schadensersatzes als auch bei den Fristen) des Schadensersatzes:
- Schäden aus der Verletzung von Warnpflichten des Zulieferers gegenüber dem Hersteller
- Schäden aus der Verletzung von Produktbeobachtungspflichten des Herstellers
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- Der Schaden unterhalb von 500,- wird möglicherweise ersetzt.
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- Schäden an der Sache selbst und immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) können nach nationalen Regelungen ersatzfähig sein.
- Schäden an beruflich genutzten Produkten können nach nationalem Recht in die Schadensersatzpflicht einbezogen werden.
- Die Verjährungsfristen sind vorteilhafter (länger) als diejenigen nach der Produkthaftung.
Ob allerdings vor dem Hintergrund der im nächsten Abschnitt dargestellten EuGH-Entscheidungen die für den Geschädigten vorteilhaften Möglichkeiten weiterhin unter den gleichen Bedingungen wie bisher Bestand haben können (und in welchem Umfang), ist noch nicht eindeutig entschieden.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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