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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Begrenzung der Kompetenz zu eigenständigen Regelungen
Liest man die Richtlinie und deren Begründung, so wird der Eindruck vermittelt, dass es sich um eine Mindestregelung handelt, wonach die Mitgliedstaaten mindestens den in der Richtlinie festgelegten Schutz der Geschädigten einführen müssen. Jedoch hat der EuGH in drei 2002 ergangenen Entscheidungen die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten für eigenständige Regelungen eingeschränkt. Der EuGH hat sich in seiner Begründung auf ein Zusammenspiel von der Befugnis der Mitgliedstaaten, von den Harmonisierungsmaßnahmen der EU nach Art. 94 EG-Vertrag abweichende Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, einerseits und dem Wortlaut und der Regelungsdichte der Produkthaftungsrichtlinie andererseits gestützt. Auffällig an der Entscheidung ist, dass die im konkreten Fall betroffene spanische Regelung, die eine vom
Produkthaftungsrecht abweichende Regelung getroffen hat, für den Geschädigten vorteilhafter war.
Der Tenor der Entscheidung ist nicht sonderlich ergiebig, da sich daraus lediglich ergibt, »dass die Ansprüche, die den (...) Geschädigten nach dem Recht eines Mitgliedstaats aufgrund einer allgemeinen Haftungsregelung zustehen, die auf derselben Grundlage beruht wie die durch die genannte Richtlinie eingeführte Regelung, infolge der Umsetzung der Richtlinie in das innerstaatliche Recht des betreffenden Staates eingeschränkt sein können.« Leitsatz 4 wird etwas konkreter: »Der Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte wird zur Gänze von der Richtlinie 85/374 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte selbst festgelegt und ist aus deren Wortlaut, Zweck und Systematik abzuleiten. Der Umstand, dass diese Richtlinie bestimmte Ausnahmen vorsieht oder in manchen Punkten auf das nationale Recht verweist, bedeutet
nicht, dass die Harmonisierung in den durch sie geregelten Punkten nicht vollständig ist.«
Eine vollständige Harmonisierung bedeutet, dass den Mitgliedstaaten für eigenständige abweichende Regelungen kein Raum mehr bleibt. Da die Richtlinie ausdrücklich nationale Regelungen zum Nachteil des Geschädigten untersagt, kann die Entscheidung des EuGH lediglich für Hersteller nachteilige nationale Regelungen betreffen, also solche, die eine schärfere Haftung begründen. Die Beschränkung des Gestaltungsspielraums gilt nach dem Urteil für nationalen Regelungen der Haftung für fehlerhafte Produkte. Es heißt ferner, dass allgemeine Haftungsregelungen der Begrenzung des Gestaltungsspielraums unterliegen.
Unklar ist allerdings, welche Regelungen als solche anzusehen sind. Zu bedenken ist, dass die Rechtsfolge (Haftung für fehlerhafte Produkte) durch andere rechtliche Konstruktionen verwirklicht worden sein kann. Bei der Produkthaftung haftet im Grundsatz der Hersteller für gefährliche Produkte, die er in den Verkehr gebracht hat. Bei der spanischen Regelung, die eine abweichende Haftung vorgesehen hat, hat es sich - nach dem Wortlaut der Entscheidung - um eine der Gefährdungshaftung zuzuordnende Regelung gehandelt. Rechtsdogmatisch handelt es sich um gleichartige Haftungsbestimmungen.
In der Begründungserwägung zu der Richtlinie heißt es: »Soweit derartige Bestimmungen ebenfalls auf die Verwirklichung des Ziels eines wirksamen Verbraucherschutzes ausgerichtet sind, dürfen sie von dieser Richtlinie nicht beeinträchtigt werden.« Ferner bestimmt Art. 13 der Richtlinie, dass die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, durch die Richtlinie nicht berührt werden.
Der EuGH begründete die Entscheidung damit, dass Art. 94 EG-Vertrag keine Befugnis für die Mitgliedstaaten enthalte, von den Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichende Vorschriften beizubehalten oder einzuführen. Er beruft sich dabei auf den Gegensatz zwischen Art. 94 und Art. 95 EG-Vertrag. Art. 95 Abs. 4 EG-Vertrag sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nach Erlass einer Richtlinie unter Umständen (abweichende) einzelstaatliche Vorschriften beibehalten können. Eine entsprechende Regelung fehlt in Art. 94 EG-Vertrag. Damit ergibt sich aus dem EG-Vertrag keine Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, abweichende Regelungen beizubehalten oder neu zu erlassen.
Eine solche Möglichkeit könne sich somit nur aus der Richtlinie selber ergeben, die den Mitgliedstaaten in mehreren Bereichen eng definierte und abschließend geregelte Wahlmöglichkeiten eingeräumt hat. Allerdings enthält die Richtlinie - anders als z. B. die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln - keine Bestimmung, die die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, in den durch die Richtlinie geregelten Punkten strengere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten. Der Umstand, dass die Richtlinie bestimmte Ausnahmen vorsieht oder in manchen Punkten auf das nationale Recht verweist, bedeute nicht, dass die Harmonisierung in den durch sie geregelten Punkten nicht vollständig ist.
Vor diesem Hintergrund könne Art. 13 der Richtlinie nicht dahin ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht. Art. 13 der Richtlinie sei dahin auszulegen, dass die durch die Richtlinie eingeführte Regelung, nach der der Geschädigte gemäß Art. 4 der Richtlinie Schadensersatz verlangen kann, wenn er (i) den Schaden, (ii) den Fehler des Produktes und (iii) den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Fehler und dem Schaden beweist, nicht die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung ausschließt, die auf anderen Grundlagen beruhen.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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