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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Unterabschnitte

Der Vertrag von Nizza

Der Vertrag von Nizza soll die instituionellen Voraussetzungen zur Erweiterung der EU schaffen. Zugleich wurden strittige Punkte innerhalb der EU geregelt, die beim Maastrichter Vertrag wie bei dessen Revision in Amsterdamm offen geblieben sind. Im Rahmen der Verhandlungen zum Vertrag von Nizza ist man davon ausgegangen, dass im Laufe weniger Jahre die ersten mittel- und osteuropäischen Staaten der EU beitreten. Ferner wurde beschlossen, dass für rd. dreißig neue Bestimmungen die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit gelten soll.

Neue Stimmgewichtung

Die neue Stimmgewichtung betrifft die Organe Rat und Europäisches Parlament. Neben den Organen der Europäischen Union (siehe Abbildung [*]) sind fünf weitere Institutionen Teil der Europäischen Union. Als beratende Gremien gibt es den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Für die Europäische Geldpolitik und die Stabilität der gemeinsamen Währung Euro ist die Europäische Zentralbank zuständig. Der Europäische Bürgerbeauftragte nimmt sich als Ombudsman unmittelbar der Probleme der Bürgerinnen und Bürger an, soweit sie europäische Institutionen betreffen. Die Europäische Investitionsbank hat die Aufgabe, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der EU beizutragen.

Der Europäische Rat von Nizza hat die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die EU auch nach der bevorstehenden Erweiterung handlungsfähig bleibt[*]. Zugleich wurde der Beitritt[*] antizipiert, indem Regelungen für die Zusammensetzung der Organe nach dem Beitritt der Staaten getroffen wurden. So mussten etwa Regelungen gefunden werden, wie in den neuen Mitgliedstaaten Wahlen zum Europäischen Parlament (EP) durchgeführt werden und die neu gewählten Personen zu Mitgliedern des EP werden. Daher wurde

  • eine Ausweitung des Mehrheitsprinzips bei EU-Ratsentscheidungen,
  • eine neue Verteilung der Stimmengewichtung im Rat,
  • eine Neuregelung der Sitze im Europäischen Parlament
  • und eine Änderung der Zusammensetzung der Europäischen Kommission

beschlossen. Die neue Sitzverteilung im Europäischen Parlament (EP) und die Stimmgewichtung im Rat finden Sie in Tabelle [*] auf Seite [*].

Abbildung: Organe der EG
Bild

Europäisches Parlament

Die Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament gilt ab den nächsten Europäischen Wahlen im Jahr 2004. Die Höchstzahl der europäischen Abgeordneten (zurzeit 700) wird auf 732 erhöht.


Tabelle: Das Europäische Parlaments und der Rat ab 2004
Mitgliedstaaten EP Sitze Rat Stimmen
Deutschland 99 29
Vereinigtes Königreich 78 29
Frankreich 78 29
Italien 78 29
Spanien 54 27
Polen 54 27
Niederlande 27 13
Griechenland 24 12
Tschechische Republik 24 12
Belgien 24 12
Ungarn 24 12
Portugal 24 10
Schweden 19 10
Österreich 18 10
Slowakei 14 7
Dänemark 14 7
Finnland 14 7
Irland 13 7
Litauen 13 7
Lettland 9 4
Slowenien 7 4
Estland 6 4
Zypern 6 4
Luxemburg 6 4
Malta 5 3
GESAMT EU 732 321

Die Zahl der den derzeitigen Mitgliedstaaten zustehenden Sitze wurde um 91 verringert (von derzeit 626 auf 535 Sitze). Nur Deutschland und Luxemburg behalten die gleiche Abgeordnetenzahl wie bisher. Allerdings gilt diese Verringerung vollständig erst für die im Jahr 2009 gewählte Versammlung. Da die Europäische Union im Jahr 2004 noch nicht 27 Mitgliedstaaten umfassen wird, hat die Regierungskonfernez von Nizza Übergangsregelungen zur Sitzverteilung beschlossen. Da davon auszugehen ist, dass die neuen Mitgliedstaaten im Laufe der Wahlperiode 2004-2009 der EU beitreten werden - und dass folglich in diesen Staaten zusätzliche europäische Abgeordnete gewählt werden -, ist vorgesehen, dass die Höchstzahl von 732 Sitzen im Europäischen Parlament vorübergehend überschritten werden darf, um die Abgeordneten derjenigen Staaten aufzunehmen, die den Beitrittsvertrag nach den europäischen Wahlen von 2004 unterzeichnen.

Der Rat

Das mächtigste Organ der EU - der Rat - setzt sich aus Vertretern der nationalen Regierungen zusammen. Die Mitglieder sind dabei nicht fest bestimmt, sondern ergeben sich aus dem Gegenstand der Verhandlungen. So kommen einmal die Finanzminister, ein anderes Mal die Gesundheitsminister zusammen (daher auch Ministerrat).

Die Neuregelung zur Verteilung der Stimmen im Rat war für Deutschland ein wichtiger Punkt, da Deutschland trotz des Beitritts der DDR keine zusätzlichen Stimmen erhalten hat. Mit dem Nizza-Vertrag wurde die jedem Mitgliedstaat zugewiesene Stimmenzahl geändert. Zwar wurde die Stimmenzahl für alle Mitgliedstaaten erhöht, aber für die Mitgliedstaaten mit den größten Bevölkerungszahlen stärker als für die anderen.

Die Stimmgewichtung nach dem Vertrag von Nizza entspricht einem Kompromiss, wobei man sich einerseits an der Bevölkerungszahl orientiert hat, andererseits aber den kleineren Staaten relativ mehr an Stimmen zubilligte. So hat Deutschland im Rat in etwa 50 % der Stimmen, die mit der der Bevölkerungszahl korrespondieren würde, während Malta als bevölkerungsärmstem Land das Zehnfache zugesprochen wurde (vgl. Tabelle [*] auf Seite [*]). Anders ausgedrückt: Wenn die Stimmenzahl mit der Bevölkerungszahl korrespondieren würde, hätte Deutschland jeweils rd. 200 Mal so viele Stimmen im Rat bzw. Abgeordnete im Parlament wie Malta. Tatsächlich hat Deutchland im Rat gerade einmal das Zehnfache der Stimmen.

Ab 1. November 2004 wird das System der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit geändert. Das Ergebnis ist kompliziert. Eine qualifizierte Mehrheit erfordert 232 Stimmen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht, wenn zusätzlich zwei Bedingungen erfüllt sind:

  • Auf einen Beschluss entfällt eine bestimmte Stimmenzahl (die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit) und
  • dem Beschluss stimmt die Mehrheit der Mitgliedstaaten zu.

Außerdem sieht der Vertrag die Möglichkeit vor, dass ein Mitglied des Rates eine Überprüfung beantragen kann, ob die qualifizierte Mehrheit mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union entspricht. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande. Allerdings kommt diese Bedingung nur zum Tragen, wenn eine Überprüfung verlangt wird. Im Ergebnis haben die kleinen Staaten sich gegen eine Übermacht der großen Staaten im Hinblick auf die Bevölkerungszahl durchgesetzt und die großen Staaten sich gegen eine Übermacht der Mehrheit der kleinen Staaten (je Staat) abgesichert.

Für eine gestaltende Mehrheit sind beispielsweise nicht ausreichend:

  • die 13 größten Mitgliedstaaten, die ca. 88 % der Bevölkerung repräsentieren;
  • die jetzigen 15 Mitgliedstaaten, auch nicht die jetzige EURO Gruppe;
  • 23 Mitgliedstaaten mit kleinerem und mittlerem Bevölkerungsanteil.

Für eine Sperrminorität genügen

  • 14 Mitgliedstaaten mit den geringsten Bevölkerungsanteilen, die zusammen 11.6 % der EU-Bevölkerung repräsentieren;
  • die mittel- und osteuropäischen Staaten; also die jetzigen Beitrittskandidaten;
  • Deutschland und zwei weitere große Mitgliedstaaten[*];
  • Staaten, die zusammen über mehr als 38 % der EU-Bevölkerung repräsentieren würden; die drei weiteren Großen würden - ohne Deutschland - ein weiteres Land mit mindestens 4 Ratsstimmen zur Sperrminorität benötigen.


Tabelle: Vergleich: Stimmgewichtung - Bevölkerung

Staat

Bevölkerung Rat Stimmen EP Stimmen

Deutschland

17,06 % 8,41 % 13,52 %

Großbritannien

12,37 % 8,41 % 9,84 %

Frankreich

12,19 % 8,41 % 9,84 %

Italien

11,98 % 8,41 % 9,84 %

Spanien

8,18 % 7,83 % 9,84 %

Polen

8,03 % 7,83 % 6,83 %

Rumänien

4,67 % 4,06 % 6,83 %

Niederlande

3,30 % 3,77 % 3,42 %

Griechenland

2,18 % 3,48 % 3,01 %

Tschechien

2,14 % 3,48 % 2,73 %

Belgien

2,12 % 3,48 % 3,01 %

Ungarn

2,08 % 3,48 % 2,73 %

Portugal

2,08 % 3,48 % 3,01 %

Schweden

1,85 % 2,90 % 2,46 %

Bulgarien

1,7 % 2,90 % 2,32 %

Österreich

1,68 % 2,90 % 2,32 %

Slowakei

1,12 % 2,03 % 1,78 %

Dänemark

1,10 % 2,03 % 1,78 %

Finanland

1,08 % 2,03 % 1,78 %

Irland

0,79 % 2,03 % 1,64 %

Litauen

0,77 % 2,03 % 1,64 %

Lettland

0,50 % 1,16 % 1,09 %

Slowenien

0,42 % 1,16 % 0,96 %

Estland

0,29 % 1,16 % 0,82 %

Zypern

0,17 % 1,16 % 0,82 %

Luxemburg

0,08 % 1,16 % 0,82 %

Malta

0,08 % 0,87 % 0,68 %

Kommission

Bislang gilt nach Art. 213 EG-Vertrag, dass die Kommission aus zwanzig Mitgliedern besteht, wobei jeder Mitgliedstaaat mindestens ein Kommissionsmitglied stellt und zwei Kommissare aus den bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten[*]. Die Amtszeit der derzeitigen Kommission läuft bis zum 31. Oktober 2004. Ihr Präsident ist Romano Prodi. Mit der Neubestimmung der Mitglieder der Kommission ab dem 1. November 2004 setzt sich die Kommission aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat zusammen[*]. Die bevölkerungsstärksten Mitgliedstaaten verlieren damit also die Möglichkeit, ein zweites Kommissionsmitglied vorzuschlagen, unabhängig davon, wie viele Mitgliedstaaten die EU zu diesem Zeitpunkt hat.

Ab der ersten Kommission, die ernannt wird, sobald die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, ist die Zahl der Kommissionsmitglieder geringer als die Zahl der Mitgliedstaaten (wahrscheinlich also mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien).

Die Mitglieder der Kommission werden auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt. Konkret bedeutet dies, dass der Rat nach Unterzeichnung des Beitrittsvertrags des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaates einstimmig Folgendes festlegt:

  • die Zahl der Mitglieder der Kommission sowie
  • die Modalitäten einer gleichberechtigten Rotation, wobei alle Mitgliedstaaten vollkommen gleich behandelt werden und jedes Kollegium so zusammengesetzt sein muss, dass das demografische und geografisches Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.

Künftig entscheidet der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit über die Ernennung des Präsidenten der Kommission. Diese Ernennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Anschließend nimmt der Rat mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt. Schließlich werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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