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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerUnterabschnitte Der Vertrag von NizzaDer Vertrag von Nizza soll die instituionellen Voraussetzungen zur Erweiterung der EU schaffen. Zugleich wurden strittige Punkte innerhalb der EU geregelt, die beim Maastrichter Vertrag wie bei dessen Revision in Amsterdamm offen geblieben sind. Im Rahmen der Verhandlungen zum Vertrag von Nizza ist man davon ausgegangen, dass im Laufe weniger Jahre die ersten mittel- und osteuropäischen Staaten der EU beitreten. Ferner wurde beschlossen, dass für rd. dreißig neue Bestimmungen die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit gelten soll.Neue StimmgewichtungDie neue Stimmgewichtung betrifft die Organe Rat und Europäisches Parlament. Neben den Organen der Europäischen Union (siehe AbbildungDer Europäische Rat von Nizza hat die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die EU auch nach der bevorstehenden Erweiterung handlungsfähig bleibt
beschlossen. Die neue Sitzverteilung im Europäischen Parlament (EP) und die Stimmgewichtung im Rat finden Sie in Tabelle Europäisches ParlamentDie Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament gilt ab den nächsten Europäischen Wahlen im Jahr 2004. Die Höchstzahl der europäischen Abgeordneten (zurzeit 700) wird auf 732 erhöht.
Die Zahl der den derzeitigen Mitgliedstaaten zustehenden Sitze wurde um 91 verringert (von derzeit 626 auf 535 Sitze). Nur Deutschland und Luxemburg behalten die gleiche Abgeordnetenzahl wie bisher. Allerdings gilt diese Verringerung vollständig erst für die im Jahr 2009 gewählte Versammlung. Da die Europäische Union im Jahr 2004 noch nicht 27 Mitgliedstaaten umfassen wird, hat die Regierungskonfernez von Nizza Übergangsregelungen zur Sitzverteilung beschlossen. Da davon auszugehen ist, dass die neuen Mitgliedstaaten im Laufe der Wahlperiode 2004-2009 der EU beitreten werden - und dass folglich in diesen Staaten zusätzliche europäische Abgeordnete gewählt werden -, ist vorgesehen, dass die Höchstzahl von 732 Sitzen im Europäischen Parlament vorübergehend überschritten werden darf, um die Abgeordneten derjenigen Staaten aufzunehmen, die den Beitrittsvertrag nach den europäischen Wahlen von 2004 unterzeichnen. Der RatDas mächtigste Organ der EU - der Rat - setzt sich aus Vertretern der nationalen Regierungen zusammen. Die Mitglieder sind dabei nicht fest bestimmt, sondern ergeben sich aus dem Gegenstand der Verhandlungen. So kommen einmal die Finanzminister, ein anderes Mal die Gesundheitsminister zusammen (daher auch Ministerrat).Die Neuregelung zur Verteilung der Stimmen im Rat war für Deutschland ein wichtiger Punkt, da Deutschland trotz des Beitritts der DDR keine zusätzlichen Stimmen erhalten hat. Mit dem Nizza-Vertrag wurde die jedem Mitgliedstaat zugewiesene Stimmenzahl geändert. Zwar wurde die Stimmenzahl für alle Mitgliedstaaten erhöht, aber für die Mitgliedstaaten mit den größten Bevölkerungszahlen stärker als für die anderen. Die Stimmgewichtung nach dem Vertrag von Nizza entspricht einem Kompromiss, wobei man sich einerseits an der Bevölkerungszahl orientiert hat, andererseits aber den kleineren Staaten relativ mehr an Stimmen zubilligte. So hat Deutschland im Rat in etwa 50 % der Stimmen, die mit der der Bevölkerungszahl korrespondieren würde, während Malta als bevölkerungsärmstem Land das Zehnfache zugesprochen wurde (vgl. Tabelle Ab 1. November 2004 wird das System der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit geändert. Das Ergebnis ist kompliziert. Eine qualifizierte Mehrheit erfordert 232 Stimmen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht, wenn zusätzlich zwei Bedingungen erfüllt sind:
Außerdem sieht der Vertrag die Möglichkeit vor, dass ein Mitglied des Rates eine Überprüfung beantragen kann, ob die qualifizierte Mehrheit mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union entspricht. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande. Allerdings kommt diese Bedingung nur zum Tragen, wenn eine Überprüfung verlangt wird. Im Ergebnis haben die kleinen Staaten sich gegen eine Übermacht der großen Staaten im Hinblick auf die Bevölkerungszahl durchgesetzt und die großen Staaten sich gegen eine Übermacht der Mehrheit der kleinen Staaten (je Staat) abgesichert. Für eine gestaltende Mehrheit sind beispielsweise nicht ausreichend:
Für eine Sperrminorität genügen
KommissionBislang gilt nach Art. 213 EG-Vertrag, dass die Kommission aus zwanzig Mitgliedern besteht, wobei jeder Mitgliedstaaat mindestens ein Kommissionsmitglied stellt und zwei Kommissare aus den bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten Ab der ersten Kommission, die ernannt wird, sobald die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, ist die Zahl der Kommissionsmitglieder geringer als die Zahl der Mitgliedstaaten (wahrscheinlich also mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien). Die Mitglieder der Kommission werden auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt. Konkret bedeutet dies, dass der Rat nach Unterzeichnung des Beitrittsvertrags des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaates einstimmig Folgendes festlegt:
Künftig entscheidet der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit über die Ernennung des Präsidenten der Kommission. Diese Ernennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments. Anschließend nimmt der Rat mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt. Schließlich werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission nach Zustimmung des Europäischen Parlaments vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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