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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Beschreibung des Binnenmarkts

Die Europäische Union wächst und entwickelt sich immer weiter. Man bekommt den Eindruck, die EU sei seit dem Ende der so genannten Eurosklerose einem ständigen Druck zur Fortentwicklung und Erweiterung unterworfen. Da sich einzelne Staaten teilweise an Projekten der Europäischen Union nicht beteiligen, gibt es unterschiedliche Räume, in denen unterschiedliche Regelungen bzw. unterschiedliche Freiheiten herrschen. Wir wollen diese kurz vorstellen, denn teils ergeben sich daraus Unterschiede, die von Bedeutung sein können. Offensichtlich ist dies bei dem Handel mit Staaten, die den Euro nicht eingeführt haben.

Der freie Warenverkehr ist eine der Säulen des Binnenmarktes und wird im Wesentlichen durch Artikel 28, 29 und 30 EG-Vertrag gewährleistet. Diese Artikel untersagen im innergemeinschaftlichen Handel mengenmäßige Beschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Die Artikel 28 bis 30 EG-Vertrag schreiben den Grundsatz des freien Warenverkehrs fest, der besagt, dass die Mitgliedstaaten in den nicht harmonisierten Bereichen keine Handelsschranken aufrechterhalten oder errichten können, es sei denn, es handelt sich um bestimmte Ausnahmefälle. Es existieren innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zwei grundsätzlich unterschiedliche Regelungsarten. Der Warenhandel in der EU ist ungefähr gleichmäßig aufgeteilt; die Hälfte fällt unter das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung und die andere Hälfte unter die technische Harmonisierung auf EU-Ebene. Diese beiden Formen gab es schon vor 1993, dem Beginn des Binnenmarkts - durch den Binnenmarkt wurde aber der Druck erhöht, auch die verbleibenden Hindernisse weitgehend zu beseitigen.

  1. Gegenseitige Anerkennung

    Der Grundsatz ist nicht im EG-Vertrag niedergelegt, sondern wird aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abgeleitet. Sie erfasst die wechselseitige Anerkennung

    1. der produktbezogenen Vorschriften,
    2. der rechtlich relevanten produktgebundenen technischen Normen,
    3. der Sicherheitsregeln der Wirtschaft und
    4. der produktgebundenen staatlichen Hoheitsakte.
    Erzeugnisse, die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, können in allen anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung führt in den meisten Fällen dazu, dass Unternehmen nur die Vorschriften ihres Niederlassungsstaates erfüllen müssen, um Waren oder Dienstleistungen überall in der EU absetzen zu können. Daraus lässt sich der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ableiten: Die Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats müssen die Normen des Ursprungsmitgliedstaats, denen das Produkt entspricht, anerkennen.
  2. Technische Harmonisierung in der EU

    In komplexen oder sensibleren Sektoren sind die Mitgliedstaaten oftmals nicht geneigt, blindlings auf die Vorschriften der anderen Staaten zu vertrauen. Die EU hat im Laufe der Jahre zahlreiche Richtlinien erlassen, wodurch die nationalen Regeln der Mitgliedstaaten angeglichen werden. Auch dies erleichtert den Unternehmen das Leben - die Einhaltung einer einzigen Richtlinie ist kostengünstiger als die Befolgung von fünfzehn (oder ab Mai 2004 fünfundzwanzig) unterschiedlicher nationaler Gesetze.[*]

    Hierbei werden gibt es zwei unterschiedliche Methoden:

    • Die alte Herangehensweise bspw. für Kraftfahrzeuge, das Bauwesen[*], Lebensmittel, pharmazeutische und chemische Erzeugnisse, Fertigpackungen, Holz, Glas und Textilwaren sowie
    • die Richtlinien nach dem so genannten neuen Konzept.
    Die gemeinschaftsweite Marktzulassung betrifft die alte Herangehensweise. Auf dieser Basis werden Produkte EU-weit zum Vertrieb zugelassen. So existiert beispielsweise für Kraftfahrzeuge die EG-Betriebserlaubnis. Ebenso gibt es EU-weite Marktzulassungen für Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte oder Arzneimittel[*].
Ob die technische Harmonisierung in dem aktuellen Umfang notwendig ist, wird oft bestritten. Inzwischen beruhen über 70 % der deutschen Gesetzesänderungen im Wirtschaftsbereich auf EU-Recht. In vielen Bereichen ist es zweifelsohne nicht notwendig, dass die Europäische Union EU-weit Regelungen erlässt.[*] Die regelmäßige Missachtung des Subsidiaritätsprinzips ist eine Tatsache, die man zur Kenntnis nehmen muss.

Allerdings ist der Binnenmarkt noch nicht vollendet wie man es etwa von den Vereinigten Staaten kennt. Hier sind nicht nur Sprachunterschiede zu nennen. Vieles ist zwar inzwischen selbstverständlich geworden, jedoch wissen die Marktteilnehmer oftmals nicht, wie weit die Harmonisierung bereits fortgeschritten ist. Gerade kleinere und mittlere Unternehmen tun sich schwer, die Chancen des EU-Binnenmarkts für sich zu nutzen. Viele sehen nur die Nachteile und die zusätzlichen Probleme. Meist liegt der Grund an fehlenden Informationen darüber, wie man die neuen Märkte als Absatzgebiet gewinnt. Dabei können die Unternehmen in vielen Bereichen auf gesetzliche Regelungen treffen, die sich nicht von denen ihres Heimatstaates unterscheiden.



Unterabschnitte
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

EU Geschichte
Überblick Nizzavertrag
EG-Vertrag (PDF)
Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
Strategiepapier 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
EU: CE-Kennzeichnung
Gerichtszuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Zusammenarbeit bei Beweisaufnahmen
KartellverfahrensVO
Kartellrecht
Produkthaftung
NACE Revision 1.1
Statistiken (Handel)
Rechnungslegung
EU Osterweiterung
EU Institutionen
allg. Osteuropa/GUS
Bücher
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