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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerEWR-RaumDer Europäische Wirtschaftsraum (EWR) basiert auf dem EWR-Abkommen, das die EFTA-Staaten in den Binnenmarkt der Europäischen Union einbindet und seit dem 1.1. 1994 in Kraft ist. Aufgrund des negativen Volksentscheids vom 6. 12. 1992 nimmt die Schweiz nicht an dem EWR-Abkommen teil, so dass Island, Liechtenstein und Norwegen mit den aktuell 15 EU-Staaten den EWR-Raum bilden. Das EWR-Abkommen kann als Ausdruck des politischen Willens der wichtigsten Länder Westeuropas verstanden werden, die Gesamtheit ihres wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Potentials unter ein und demselben Dach zu vereinigen. Das EWR-Abkommen stellt eine enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Verwaltungen der EWR-EFTA-Staaten sicher und brachte eine weitreichende Übernahme des EG-Rechts durch die teilnehmenden EFTA-Staaten. Ziel des Abkommens ist es, einen dynamischen und homogenen
Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Regelungen und gleichen Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Hintergrund des EWR-Abkommens war die Idee, dass man die EFTA-Staaten in die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft einbinden wollte, ihnen jedoch keine Entscheidungsbefugnisse eingeräumt und keine Zahlungsverpflichtungen aufgebürdet hat. Wenngleich sie im wirtschaftlichen Bereich einer EG-Vollmitgliedschaft sehr nahe kommt, unterscheidet sich die Teilnahme am EWR in institutioneller Hinsicht wesentlich davon (Stand Maastricht, also Binnenmarkt). Im Unterschied zur EG-Mitgliedschaft gestattet der EWR-Status keine uneingeschränkte Teilnahme an den Entscheidungsverfahren und den binnenmarktrelevante und konnexe Bereiche betreffenden Beschlüssen. Ausgeschlossen sind insbesondere die Bereiche Landwirtschaftspolitik und Steuerharmonisierung. Es sollte der erste Schritt zu einem Beitritt der Staaten zu der Europäischen Gemeinschaft gemacht werden. Nach Abschluss des Abkommens sind dann auch Finnland, Österreich und Schweden zu Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft geworden, während Norwegen aufgrund eines negativen Volksentscheids im Juli 1994 von einem Beitritt abgesehen hat. Das EWR-Abkommen erlaubt den beteiligten Staaten am europäischen Binnenmarkt teilzunehmen, und zwar zu nahezu denselben Bedingungen wie ein EG-Mitgliedstaat. Der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Personen wird damit in gleicher Weise gewährleistet, wie zwischen EG-Mitgliedstaaten. Die von den EWR-Staaten im Rahmen des EWR zu beachtenden Grundsätze, allem voran das Prinzip der Inländerbehandlung und der Nichtdiskriminierung, gelten zwischen den EU-Staaten und den EWR-Staaten. RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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