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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Beitrittsstaaten

Für die Beitrittsstaaten[*] gelten ab deren Beitritt im Mai 2004 die gleichen Regelungen wie für die anderen Mitgliedstaaten. Aufgrund der mit den Beitrittsstaaten geschlossenen Assoziierungsabkommen gelten für den Warenhandel bis zum Beitritt der schrittweise Abbau von Handelshemmnissen. Zölle werden von der Gemeinschaft auf Waren mit Ursprung aus den Beitrittsstaaten bis zum Beitritt nicht erhoben, obwohl die Formalitäten zu beachten sind. Hingegen ist der Export in diese Staaten - im Vergleich zu dem Stand ab Mai 2004 - oftmals schwer.

Mit dem Beitritt zum 1. Mai 2004 werden Waren, die sich in den Beitrittstaaten befinden, zu Gemeinschaftswaren.[*] Bei einigen Waren sind jedoch Besonderheiten zu beachten, die insbesondere Ware betreffen, die sich zum Beitrittszeitpunkt in einem anderen Staat befanden. Details hierzu sind insbesondere in der Informationsunterlage der Kommission vom vom 4. Februar 2004 (TAXUD 763/203 ENDG. DE)[*] zu finden.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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