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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Die Europäische Union wächst seit dem Beginn sowohl hinsichtlich der Zahl der Mitglieder als auch im Hinblick auf die Reichweite der Maßnahmen. Der inzwischen abgelaufene Pariser Vertrag zur Gründung der EGKS zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden markiert den Beginn mit der Errichtung des gemeinsamen Marktes für Kohle und Eisenerz, daher auch Montanunion genannt. Die sechs Staaten beseitigen im Rahmen dieses Vertrages im Februar 1953 Zölle und mengenmäßige Beschränkungen für den Handel zwischen diesen Staaten für die genannten Rohstoffe.
In Rom unterzeichnen sodann die sechs Staaten im März 1957 die Verträge zur Gründung der EWG und der Euratom, die als die Römischen Verträge bekannt geworden sind. Die Europäische Gemeinschaft ist zu Beginn als Wirtschaftsgemeinschaft aufgetreten und nannte sich entsprechend auch Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Der EWG-Vertrag hatte folgende Ziele gesetzt:
- die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten,
- die Aufstellung eines gemeinsamen externen Zolltarifs,
- Beseitigung der Hindernisse für den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr,
- die Einführung einer gemeinsamen Politik in den Bereichen Landwirtschaft und Verkehr,
- die Errichtung eines Europäischen Sozialfonds,
- die Errichtung einer Europäischen Investitionsbank und
- die Förderung engerer Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten.
Im Laufe der Zeit wurde und wird auch weiterhin der Katalog der Tätigkeiten der Europäischen Union erweitert, sei es die Unionsbürgerschaft, die Währungsunion, die Europäische Grundrechtscharta oder das Projekt der Europäischen Verfassung.
Diese Verträge stellen das so genannte Primärrecht der Europäischen Union dar. Es besteht in erster Linie aus den Gründungsverträgen und sonstigen Vereinbarungen mit einem vergleichbaren Rechtsstatus. Dies sind Vereinbarungen, die unmittelbar zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten ausgehandelt werden und von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden müssen. Sie sind Grundlage für die Organe und Einrichtungen der EU, deren Kompetenz, Rolle und Zuständigkeit in den Beschlussfassungsverfahren sowie die Legislativ-, Exekutiv- und Rechtsprechungsverfahren des Gemeinschaftsrechts. Sie stehen insbesondere über den von der EU erlassenen Regelungen wie etwa Richtlinien. Die Verträge der Europäischen Gemeinschaften wurden neben den Anpassungen im Rahmen der
Beitrittsrunden mehrfach grundlegend geändert, namentlich durch:
- die Einheitliche Europäische Akte (EEA)
, die die Basis für den Binnenmarkt darstellt;
- den Vertrag über die Europäische Union (EUV) - »Vertrag von Maastricht«
, der auch Änderungen des EWGV zur Folge hatte;
- den Vertrag von Amsterdam
, der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist sowie
- den Vertrag von Nizza
.
Dabei sind der Vertrag von Amsterdam und der Vertrag von Nizza als Abschluss der mit dem Vertrag von Maastricht begonnenen Änderungen zu verstehen, da dort die so genannten left-overs, namentlich Stimmgewichtung im Rat und dem Parlament, Größe und Zusammensetzung der Kommission und Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen geregelt wurden. Im Vertrag von Nizza wurden ferner die Voraussetzungen für die Osterweiterung mit den damit verbundenen Änderungen in den Organen hinsichtlich Zusammensetzung und Stimmgewichtung geschaffen. Über die EEA mit dem Ziel der Vollendung des Binnenmarktes bis 1992 stellen die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza sowie die Grundrechtscharta zugleich die Basis für die Europäische Verfassung dar.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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