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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Die Grundfreiheiten

Von besonderer Bedeutung für den Export ist die Warenverkehrsfreiheit, die im nächsten Abschnitt ausführlich besprochen wird. Die Grundfreiheiten, im EG-Vertrag geregelt, sind unmittelbar anwendbare subjektive Rechte der Bürger, die Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht haben. Auch die Europäische Gemeinschaft ist an die Grundfreiheiten gebunden. Zu den Grundfreiheiten gehören der

  • freie Warenverkehr;
  • freie Personenverkehr
    • die Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
    • das Niederlassungsrecht, wobei unter das Niederlassungsrecht auch die Freiheit für juristische Personen zur Errichtung von Filialen, Tochtergesellschaften Zweigniederlassungen und grundsätzlich auch der Verlegung der Hauptniederlassung fällt;
  • die Dienstleistungsfreiheit;
  • und die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs.
Gemeinsam mit den Bestimmungen über die Arbeitskräfte, Art. 39-42 EG-Vertrag, diejenigen über die Dienstleistungen (Art. 49-55 EG-Vertrag) ist das Niederlassungsrecht die Grundlage des freien Personenverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 EG-Vertrag). Die Regelungen über die Arbeitskräfte betreffen die abhängige Arbeit, die beiden anderen die selbständige Tätigkeit und Unternehmen. Im Folgenden wird lediglich die Niederlassungsfreiheit etwas ausführlicher dargestellt, da diese eine wichtige Ergänzungsfunktion zur Warenverkehrsfreiheit zum Gegenstand hat.



Unterabschnitte

RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

EU Geschichte
Überblick Nizzavertrag
EG-Vertrag (PDF)
Nizza-Vertrag (PDF) Strategiepapier 2002
Strategiepapier 2001
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Freier Warenverkehr
EU: CE-Kennzeichnung
Gerichtszuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen
Zusammenarbeit bei Beweisaufnahmen
KartellverfahrensVO
Kartellrecht
Produkthaftung
NACE Revision 1.1
Statistiken (Handel)
Rechnungslegung
EU Osterweiterung
EU Institutionen
allg. Osteuropa/GUS
Bücher
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