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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Von besonderer Bedeutung für den Export ist die Warenverkehrsfreiheit, die im nächsten Abschnitt ausführlich besprochen wird. Die Grundfreiheiten, im EG-Vertrag geregelt, sind unmittelbar anwendbare subjektive Rechte der Bürger, die Vorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht haben. Auch die Europäische Gemeinschaft ist an die Grundfreiheiten gebunden. Zu den Grundfreiheiten gehören der
- freie Warenverkehr;
- freie Personenverkehr
- die Freizügigkeit der Arbeitnehmer,
- das Niederlassungsrecht, wobei unter das Niederlassungsrecht auch die Freiheit für juristische Personen zur Errichtung von Filialen, Tochtergesellschaften Zweigniederlassungen und grundsätzlich auch der Verlegung der Hauptniederlassung fällt;
- die Dienstleistungsfreiheit;
- und die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs.
Gemeinsam mit den Bestimmungen über die Arbeitskräfte, Art. 39-42 EG-Vertrag, diejenigen über die Dienstleistungen (Art. 49-55 EG-Vertrag) ist das Niederlassungsrecht die Grundlage des freien Personenverkehrs (Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 EG-Vertrag). Die Regelungen über die Arbeitskräfte betreffen die abhängige Arbeit, die beiden anderen die selbständige Tätigkeit und Unternehmen. Im Folgenden wird lediglich die Niederlassungsfreiheit etwas ausführlicher dargestellt, da diese eine wichtige Ergänzungsfunktion zur Warenverkehrsfreiheit zum Gegenstand hat.
Unterabschnitte
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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