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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Von der Dienstleistungen im Sinne des EG-Vertrags wird die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen erfasst, etwa das Anbieten von Beratung, ärztliche Leistungen, Werbeberatung, Ingenieurleistungen, Übersetzungen, Rechts- und Steuerberatung, EDV-Beratung etc. Wenn hingegen eine Filiale in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet wird und von dort aus die Leistung erbracht wird, fällt dies unter die Niederlassungsfreiheit.
Art. 50 Abs. 3 EG-Vertrag garantiert die so genannte Inländerbehandlung bei der Erbringung von Dienstleistungen. Inländerbehandlung heißt positiv, dass die Vorschriften für die Ausübung von Tätigkeiten denen gleichen müssen, die ein Staat auch für seine Angehörigen gelten lässt. Angehörige anderer Mitgliedstaaten dürfen nicht ungünstiger behandelt werden als inländische Dienstleistungen und deren Anbieter. Die größten Probleme in diesem Bereich liegen in dem Anerkennen ausländischer Abschlüsse: Darf ein Arzt oder Steuerberater mit einem Abschluss einer ausländischen Hochschule oder ein Handwerker ohne Meistertitel in einem anderen Mitgliedstaat als Arzt, Steuerberater oder selbständiger Handwerker tätig werden? Grundsätzlich gilt,
dass der andere Mitgliedstaat
- keine unzulässigen, weil nicht verhältnismäßigen Anforderungen stellen darf und
- nicht die gleiche Qualifikation verlangen darf, sofern durch eine gleichwertige Qualifikation die geforderten Fähigkeiten nachgewiesen werden können.
Für die beitretenden Staaten wurden zugunsten der Bundesrepublik Deutschland und Österreichs in den jeweiligen Beitrittsverträgen eine an die siebenjährige Übergangsfrist der Arbeitnehmerfreizügigkeit gekoppelte Übergangsfrist bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im Baugewerbe und Teilbereichen des Handwerks vereinbart. Betroffen von der Beschränkung sind Tätigkeiten
- im Bereich des Baugewerbes, NACE-Code 45.1 bis 45.4 (konkret wird auf den Anhang zu der Richtlinie 96/71/EG verwiesen, deren deutsche Umsetzung das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und die Baubetriebe-Verordnung sind),
- bei der Reinigung von Gebäuden, Verkehrsmitteln und Inventar (NACE-Code 74.40) und
- von Innendekorateuren (in NACE-Code 74.87 enthalten).
Deutschland und Österreich haben für die erste Phase von zwei Jahren (Mai 2004 bis Ende April 2006) davon Gebrauch gemacht (allerdings sind - zumindest in Deutschland - Unternehmen aus Malta und Zypern nicht von dieser Regelung betroffen). In diesen Wirtschaftszweigen ist eine Dienstleitunsgserbringung mit eigenem (ausländischen) Personal nur in dem Rahmen der vor dem EU-Beitritt geltenden Regelungen möglich.
Diese Beschränkung gilt nicht für den Unternehmenseigentümer, das Führungspersonal und andere Schlüsselpersonen mit hohen fachspeziefischen Qualitfikationen, die für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben für das Unternehmen notwendig sind. Sie gilt ferner - selbstverständlich - nicht für Dienstleistungen aus anderen Wirtschaftszweigen.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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