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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Kapitalverkehrsfreiheit

Im ursprünglichen EWG-Vertrag war die Kapitalverkehrsfreiheit nur gering ausgeprägt. Im Maastrichter Unionsvertrag von 1992 wurde die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs neu geregelt. Art. 56 EG-Vertrag verbietet seit dieser Änderung alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs, und zwar nicht nur zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern.

Der Begriff Kapitalverkehr deckt nicht nur den Verkehr von Sachkapital wie Immobilien, Beteiligungen an Unternehmen usw., sondern auch denjenigen des Geldkapitals wie Wertpapiere, Derivate, Darlehen oder bspw. Arbeitsentgelte. Das bedeutet, dass es keine Beschränkungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit

  • Devisen,
  • der Gründung von Zweigstellen und Gesellschaftsbeteiligungen,
  • Forderungen,
  • Direktinvestitionen,
  • Beteiligungen an nicht rechtsfähigen Gesellschaften
gibt.

Bei der Regelung im EG-Vertrag wird nicht auf den Inhaber oder Eigentümer des Kapitals abgestellt. Dementsprechend wird in der wissenschaftlichen Literatur vielfach angenommen, dass es nicht auf die Staatsangehörigkeit bei Personen oder den Sitz bei Gesellschaften ankommt, sondern allenfalls auf die Gebietsansässigkeit. Die überwiegende Meinung in der wissenschaftlichen Literatur geht davon aus, dass die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit völlig losgelöst von Personen besteht und es daher für den Geltungsbereich der Freiheiten auch nicht auf die Eigenschaft als Gebietsansässiger oder Gebietsfremder ankomme.[*]

Wenn es um den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften (Aktien, Geschäftsanteilen) geht, kann einerseits die Kapitalverkehrsfreiheit, andererseits die Niederlassungsfreiheit betroffen sein. Wenn jemand die Mehrheit der Anteile bzw. Stimmrechte an einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat erwirbt oder eine Tochtergesellschaft gründet, macht er regelmäßig von dem Niederlassungsrecht und nicht von der Kapitalverkehrsfreiheit Gebrauch. Für die Unterscheidung sind bislang keine konkreten Grenzen festgelegt worden. Dies ist auch schlecht möglich, da die unterschiedlichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen der Mitgliedstaaten maßgeblich sind.



RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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