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Export im Binnenmarkt der Europäischen UnionEckhard HöffnerÜberblickNeben den Parteien des Geschäfts und denjenigen, die zur Ermöglichung und Absicherung des Geschäfts beitragen sollen, sind auch Behörden wie Zoll- und Steuerbehörden, Überwachungsämter und andere staatliche Institution beteiligt. Die Vorteile für einen Exporteur in Folge eines einfachen, kostengünstigen Exports sind zugleich Nachteile für im Bestimmungsland ansässige Hersteller, die sich einem erhöhten Wettbewerb ausländischer Unternehmen stellen müssen. Materien wie das Abfall-, Artenschutz-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel-, Gentechnik-, Marken-, Tierseuchen- oder Waffenrecht können jedoch aufgrund der Kontrollverfahren erhebliche Hemmnisse für die außenhandelsbezogenen Tätigkeiten von Unternehmen auslösen und den Im- und Export von Waren empfindlich stören, weil besondere Anforderungen gestellt werden. Diese komplexen Regelungen haben zwar nicht unmittelbar mit dem Exportvertrag zu tun, sind aber oftmals eines der größten Hindernisse für einen Export - insbesondere für klein- und mittelständische Unternehmen ist der Verwaltungsaufwand und die Einarbeitung eines Mitarbeiters in diese Materie. Zumeist ist es für den Anfang am sinnvollsten nach Durchsicht dieser Kapitels, zum Telefonhörer zu greifen und bei der zuständigen Stelle sich weitere Informationen geben zu lassen. Obwohl die Beschränkungsmöglichkeiten für den Import gering sind, werden in der Praxis häufig unzulässige Behinderungen errichtet. Die Europäische Kommission hat im Oktober 2003 im Hinblick auf den freien Warenverkehr folgende Bilanz gezogen: »Trotz der Fortschritte, die die Kommission im Verlauf der letzten 15 Jahre im Bereich des freien Warenverkehrs feststellen konnte, und trotz der Gemeinschaftsvorschriften zur Produktsicherheit kann diese Vielfalt gleichermaßen nationale Verwaltungen und Wirtschaftsteilnehmer verunsichern. Die Kommission konnte bereits feststellen, dass sehr viele Wirtschaftsteilnehmer und nationale Verwaltungen nicht genau wissen, in welchem Umfang Erzeugnisse, für die es keine harmonisierten Gemeinschaftsregelungen gibt, in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht werden dürfen, ohne an die Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats angepasst werden zu müssen. Gibt es für ein Produkt keine harmonisierten Gemeinschaftsregelungen und entspricht dieses Produkt nicht den technischen Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats, wissen die Verwaltungen und die Wirtschaftsteilnehmer häufig nicht, wie sie sich verhalten sollen. In vielen Fällen führt diese Unkenntnis dazu, dass dem Produkt die Marktzulassung verweigert bzw. dass es aus dem Verkehr genommen wird, d.h. der Wirtschaftsteilnehmer verzichtet darauf, sein Erzeugnis im Bestimmungsmitgliedstaat auf den Markt zu bringen. Diese Unsicherheit kann also in der Praxis den Marktzugang im Bestimmungsmitgliedstaat erheblich behindern und dafür sorgen, dass die Möglichkeiten des Binnenmarkts nicht voll genutzt werden können.« Die beiden in der Mitteilung der Kommission genannten Varianten werden in diesem und im folgenden Abschnitt besprochen. Die in Abbildung Im Folgenden geht es in erster Linie um die Grenzen der Staaten, den Marktzugang im Bestimmungsmitgliedstaat im nichtharmonisierten Bereich zu behindern, während im folgenden Abschnitt das Verfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung und die Verantwortlichkeit hierfür im Vordergrund stehen. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf den Bereich, in dem keine EU-weit gültigen Produktregelungen existieren. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass aufgrund der internationalen Vereinbarungen die in diesem und im folgenden Abschnitt dargestellten Grundlagen auch für den Warenverkehr mit den EWR-Staaten und mit der Türkei gelten. Unterabschnitte RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt) |
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