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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Innerhalb der Europäischen Union ist die Erhebung von Zoll oder ähnlichen Abgaben, die an die Einfuhr oder Durchfuhr knüpfen, unzulässig (gilt nicht für die Einfuhrumsatzsteuer). Art. 24 EG-Vertrag besagt: »Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaaten befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhr-Förmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet wurden.«
Es dürfen keine besonderen Kosten mit der Verbringung von jedwelchen Produkten von einem in einen anderen Mitgliedstaat erhoben werden (etwa Erwerb von Einfuhrlizenzen). Stattdessen besteht ein einheitlicher Außenzoll an den Grenzen der Mitgliedstaaten, so dass es im Hinblick auf die Höhe des Einfuhrzolls gleichgültig ist, ob eine Ware in Irland oder in Griechenland in die EU eingeführt wird. Der Außenzoll basiert auf einem umfangreichen, EU-weit gültigen Warenkatalog, der den Produkten Nummern zuordnet und im Prinzip alle Waren erfassen soll. Das Verbot des Zolls und vergleichbarer Abgaben nach dem EG-Vertrag ist weitgehend unproblematisch, da hier keine nennenswerten Verstöße bekannt sind.
Das Zollgebiet für den Außenzoll entspricht dabei grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Historische, wirtschaftliche oder geografische Besonderheiten führen jedoch bei einigen der fünfzehn Mitgliedstaaten zu Besonderheiten, die Sie der Tabelle zollgebiet entnehmen können. Als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend gilt das Gebiet des Fürstentums Monaco. Das Fürstentum Andorra, die Republik San Marino und die Türkei sind weder Mitgliedstaaten der EG noch gehören sie zum Zollgebiet der Gemeinschaft. Allerdings besteht zwischen der EG und jedem dieser Länder eine Zollunion (damit gelten diese Gebiete
faktisch als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend).
| Mitgliedstaat |
zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörende Gebiete |
Gebiete, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören |
| Dänemark |
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Färöer-Inseln nördlich von Schottland und Grönland |
| Deutschland |
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Büsingen (Schweizer Zollgebiet)
Helgoland (deutsch-britisches Kolonialabkommen von 1890) |
| Finnland |
Ålandinseln in der Ostsee |
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| Frankreich |
das Gebiet der französischen Republik einschließlich der vier überseeischen Departements:
- Guadeloupe und Martinique in der Karibik,
- Insel La Reunion im Indischen Ozean östlich von Madagaskar und
- Guayana in Südamerika
Monaco
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die französischen Gebietskörperschaften
- Saint Pierre et Miquelon vor Neufundland
- Insel Mayotte im Indischen Ozean
sowie die überseeischen Gebiete
- Französisch Polynesien
- Neukaledonien, beide im Pazifischen Ozean,
sowie die französischen Süd- und Antarktisgebiete
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| Irland |
erfasst wird das Gebiet der Republik Irland, Nordirland als Teil des Vereinigten Königreichs gehört ebenfalls zum Zollgebiet der Gemeinschaft |
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| Italien |
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die Gemeinden Livigno und Campione d'Italia an der Grenze zur Schweiz, Teil des Luganer Sees zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio sowie Vatikanstadt/Heiliger Stuhl (souveräner Staat) |
| Niederlande |
das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa |
die außereuropäischen Hoheitsgebiete der Niederlande in der Karibik
Aruba sowie die Niederländischen Antillen
- Bonaire
- Curacao
- Sint-Maarten
- Daba
- Sint Eustatius
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| Portugal |
Azoren und Madeira im Atlantischen Ozean |
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| Spanien |
die Kanarischen Inseln |
die an der nordafrikanischen Mittelmeerküste gelegenen Gebiete von Ceuta und Melilla |
| Vereinigtes Königreich |
Großbritannien und Nordirland
Insel Man/Isle of Man
Kanalinseln
- Guernsey
- Jersey
- Alderny
- Sark-Inseln
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Gibraltar |
Maßgeblich ist insoweit die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die durch folgende Maßnahmen geändert wurde:
- Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996;
- Verordnung (EG) Nr. 955/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 1999;
- Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000.
Die Kodifizierung des Zollgebietes vereinigt und bereinigte die bis 1992 über zahlreiche Verordnungen und Richtlinien verteilten EG-Bestimmungen des Zollrechts der Gemeinschaft. Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören demnach:
- das Gebiet des Königreichs Belgien;
- das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands;
- das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft);
- das Gebiet der Republik Griechenland;
- das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla;
- das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der überseeischen Gebiete sowie von St. Pierre und Miquelon und von Mayotte;
- das Gebiet Irlands;
- das Gebiet der Italienischen Republik, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone;
- das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;
- das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;
- das Gebiet der Republik Österreich;
- das Gebiet der Portugiesischen Republik;
- das Gebiet der Republik Finnland;
- das Gebiet des Königreichs Schwedens;
- das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man.
Mit Rücksicht auf das diesbezügliche Abkommen gilt trotz seiner Lage außerhalb des Gebiets der Französischen Republik als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend auch das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963 unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist . Aufgrund des EWR-Abkommens fallen auch die EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen und Island sowie aufgrund des Assoziierungsabkommens mit der Türkei auch die Türkei (Beschluss des Assoziierungsrates Nr. 1/95) in den zollfreien Bereich.
Das Gemeinschaftszollrecht gilt ab dem 1. Mai 2004 grundsätzlich auch in den Beitrittsstaaten. Waren, die sich im Beitrittszeitpunkt im zollrechtlich freien Verkehr der Beitrittsstaaten befinden, werden mit dem Beitritt Gemeinschaftswaren. Im Übrigen entfallen ab dem 1. Mai 2004 sämtliche Zollförmlichkeiten im Warenverkehr zwischen den Beitritts- und den alten Mitgliedstaaten.
Gemeinschaftswaren
Grundsätzlich entfällt für jeglichen Handel zwischen den Mitgliedstaaten jeder Zoll, wenn die Waren ihre Herkunft in der EU haben. Im Grundprinzip soll jede Ware mit Überschreiten der Grenze von einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat an der Grenze verzollt werden. Tatsächlich gibt es jedoch zahlreiche dafür, dass Waren aus Drittstaaten sich in einem Mitgliedstaat befinden und noch nicht verzollt sind und auch nicht verzollt werden sollen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Waren unter dem Carnet ATA nur vorübergehend in das Zollgebiet verbracht werden, wenn Waren in Freihandelszonen verbracht werden oder wenn sie zur
Veredelung eingeführt werden. Zollrechtlich haben Waren, die sich im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft befinden, entweder den Status von Gemeinschaftswaren oder den Status von Nichtgemeinschaftswaren.
Über Gemeinschaftswaren darf der Wirtschaftsbeteiligte grundsätzlich ohne Mitwirkung der Zollbehörden frei verfügen. Sie unterliegen innerhalb der EU keinem Zoll, jedoch sind Umsatzsteuer und ggf. Verbrauchsteuern abzuführen. Auch ein Ausfuhrzoll für die Verbringung der Ware in Drittstaaten wird derzeit nicht erhoben. Zu den Gemeinschaftswaren gehören
- Waren, die vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden, unter der Voraussetzung, dass es sich hierbei um Ursprungswaren handelt.
- Waren, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt wurden - ihren Ursprung also in einem Drittland haben - und in der Gemeinschaft ordnungsgemäß in das Zollverfahren »Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr« übergeführt worden sind. Darunter sind Waren zu verstehen, für die die Zollabgaben und die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet wurden.
- Waren, die aus der Be- oder Verarbeitung in der Gemeinschaft der unter Ziffer 1 und 2 genannten Gemeinschaftswaren gewonnen werden. Wenn die Be- oder Verarbeitung in einem Drittland erfolgt, sind die einfuhrumsatzsteuerlichen und zolllrechtlichen Grundsätze über die Veredelung
anwendbar. Das heißt, der Differenzwert ist zu verzollen.
Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, verlieren mit dem Grenzübertritt ihren Status als solche und werden zu Nichtgemeinschaftswaren.
Wenn die Verfahren über die vorübergehende Verbringung nicht beachtet werden, kann dies teuer werden. Wenn bspw. Maschinen und Werkzeuge für die Vornahme von Wartungs- oder Reparaturarbeiten aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen in dem Drittstaat möglicherweise Einfuhrzoll und -umsatzsteuer bezahlt werden und wenn sie wieder zurückgeholt werden, ist nochmals bei der Einfuhr in das Zollgebiet von dem betreffenden Mitgliedstaat das Einfuhrverfahren durchzuführen. Wenn die Waren an den Grenzen nicht deklariert werden, fällt dies regelmäßig unter einen strafrechtlichen Tatbestand, der mit erheblichen Bußgeldern und Haftstrafen bewehrt ist. Auch die Ausstellung von Rechnungen weit unter Wert birgt erhebliche Gefahren.
Dementsprechend ist die Einhaltung des Carnet-ATA-Verfahrens für solche Transporte von entscheidender Bedeutung. Der Begriff ATA ist eine Kombination aus den französischen Begriffen Admission Temporaire und den englischen Begriffen Temporary Adminssion und steht für vorübergehende Einfuhr. Wenn Waren die Außengrenzen der EG (bzw. des EWR überschreiten und nicht in die Türkei geliefert werden), sind die Waren bei der Einfuhr in dem Drittstaat grundsätzlich zollamtlich zu behandeln. Durch das ATA-Verfahren soll das Zollverfahren erleichtert werden und die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheiten vermieden werden. Einfuhrabgaben entfallen, weil an deren Stelle eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Industrie- und Handelskammern des Einfuhrlandes, tritt, während der Deutsche Industrie- und Handelstag, Bonn, die selbstschuldnerische
Rückbürgschaft übernimmt. Umgekehrt wird selbstverständlich auch der Rücktransport zurück in das Zollgebiet der EG erleichtert. Das Verfahren ist innerhalb des EU-Zollgebietes, Luxemburg, Norwegen, Island und der Türkei unnötig; für die Beitrittstaaten gilt das Gleiche ab deren Beitritt. Das Carnet ATA wird von der IHK ausgestellt, in deren Bezirk das Unternehmen, das das Carnet nutzen will, im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist.
Das Carnet ATA hat grundsätzlich eine nicht verlängerbare Laufzeit von einem Jahr. Der Warenwert darf 150000 , bei Unternehmen, die länger als acht Jahre in die genannten Register eingetragen sind und bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften 250000 , nicht übersteigen. Ist das Unternehmen nicht eingetragen, beträgt die Grenze 15000 . Diese Beträge gelten für alle offenen Carnets eines Unternehmens, die je Unternehmen zusammengerechnet werden. Wenn die Waren (oder der aggregierte Wert aller offenen Carnets) einen höheren Wert haben, ist eine Genehmigung seitens Euler Hermes notwendig, da Hermes einen Deckungsschutz für das Verfahren übernimmt.![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Die Carnets werden nur für bestimmte Waren oder für bestimmte Zwecke ausgestellt. Hierzu gehören insbesondere
- Werkzeuge und andere Berufsausrüstung, die notwendig ist für die Errichtung, Montage oder Installation von Anlagen, Geräte zur Durchführung von Inspektionen, Messungen, Prüfungen oder anderen Überwachungsmaßnahmen.
- Warenmuster, Proben und ähnliche Produkte (insbesondre zur Werbung). Wenn die Muster im Empfängerland verbleiben, sind regelmäßig Einfuhrabgaben zu bezahlen. Dies gilt nicht, wenn die Muster keinen Wert haben, etwa wenn sie unbrauchbar sind oder unbrauchbar gemacht wurden. Sie fallen dann aber nicht unter das Carnet-ATA-Verfahren, sondern sind als Muster ohne Wert grundsätzlich nach dem maßgeblichen Zollverfahren zu behandeln (Proforma-Rechnung u.ä.).
- Ausstellungsgüter, insbesondere für Messen, Kongresse oder andere Präsentationen. Hierzu gehören neben den Ausgestellten Gütern auch die Präsentationsmittel wie der Ausstellungsstand, Beamer, Lautsprecheranlagen und ähnliche Gegenstände.
- Geräte und Materialien für die Presse, den Rundfunk und das Fernsehen.
Carnets werden nicht ausgestellt, wenn die Waren einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Einfuhrstaat gehören. Ferner scheidet die Ausstellung eines Carnets aus, wenn die Güter für folgende Zwecke in den Drittstaat (vorübergehend) ausgeführt werden:
- Bei einem Transit wird die Ware nicht vorübergehend in das andere Land verbracht und sodann wieder zurück transportiert, sondern durch das Land in einen anderen Staat verbracht. Für den Transport durch einen Staat in einen anderen Zielstaat ist das Carnet TIR zu verwenden.
- Regelmäßig ist jede entgeltliche Nutzung im Zielstaat unzulässig (insbesondere Vermietung oder Leasing). Davon sind allerdings die Berufsausrüstungen wie etwa Montagewerkzeuge nicht betroffen. Diese dürfen von dem Einführer bzw. dessen Personal, ggf. auch von Subunternehmern (unter Aufsicht des Einführers) gewerblich genutzt werden.
- Ausrüstungen, die zur Verpackung von Gütern, für die Herstellung oder Instandhaltung von Gebäuden oder für Erdarbeiten dienen, fallen regelmäßig nicht unter das Carnet-ATA-Verfahren.
- Ausstellungsgüter dürfen u.U. nicht vom Ausstellungsgelände entfernt werden.
- Warenmuster oder Proben dürfen regelmäßig im nicht Einfuhrland bearbeitet werden.
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Die Carnets sind den Binnenzollämtern und insbesondere bei der ausländischen Zollstelle vorzulegen, die die Aufgabe haben, die Nämlichkeit der Güter sicherzustellen. Dabei geht es darum, dass die unter dem Carnet ATA eingeführten Güter die gleichen sind, die wieder ausgeführt werden. Bei der Rückführung der Güter muss diese in dem Carnet bestätigt werden, so dass das Carnet als erledigt an die ausstellende IHK zurückgegeben werden kann. Der Einführer hat darauf zu achten, dass die Eintragungen des ausländischen Zollamtes sowohl bei der Einfuhr als bei der Rückführung der Güter vollständig und richtig sind. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige IHK.
Für die Ausstellung des Carnets werden von den IHK geringe Bearbeitungsgebühren verlangt. Ferner sind Versicherungsgebühren, abhängig von der Höhe des Warenwertes, für die das Carnet ATA ausgestellt wird, erhoben. Die Gebühren betragen bspw. 40 bei einem Warentwert zwischen 10000 und 24999 und 315 bei einem Warentwert zwischen 150000 und 299999 .
Für den Transit außerhalb des Zollgebietes ist das Carnet TIR (T.I.R. steht für Transport International de Route - Internationaler Straßentransport) notwendig, so dass in den Transitländern die Zollverfahren entfallen. Rechtsgrundlage des TIR-Verfahrens ist das Übereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen 1975) vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 446) mit zurzeit 65 Vertragsparteien einschließlich den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Praktisch durchführbar ist ein Versandverfahren mit Carnet TIR jedoch nur in den Ländern, die über national zugelassene, bürgende Verbände verfügen (am 1. Januar 2004 waren es 53 Länder, mit denen tatsächlich der Transport unter Verwendung eines Carnet TIR möglich war ).![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Waren, die im Rahmen des TIR Verfahrens unter Zollverschluss in Straßenfahrzeugen oder Behältern befördert werden, werden im Regelfall von den Zollbehörden unterwegs nicht untersucht. In diesem Prinzip liegt einer der wichtigsten Vorteile des TIR Verfahrens für die Transportwirtschaft, denn die Transportdauer und die Kosten werden dadurch entscheidend verringert. Das Verfahren basiert auf folgende Grundlagen:
- Zölle und andere Abgaben müssen während der gesamten Beförderung durch eine international gültige Bürgschaft gedeckt sein.
- Die Waren müssen von einem international anerkannten Carnet, das im Abgangsland eröffnet worden ist und das als Kontrolldokument im Abgangs-, Transit- und Bestimmungsland dient, begleitet werden.
- Zollkontrollen, die im Abgangsland durchgeführt wurden, müssen in allen Transit- und Bestimmungsländern anerkannt werden. Kontrollen findet somit regelmäßig nur im Absende- und im Zielstaat statt.
![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
Ausgestellt werden Carnets TIR von der in Genf ansässigen Internationalen Straßentransportunion (IRU-International Road Transport Union/Union Internationale des Transports Routiers). An die Verwender ausgegeben werden sie von den ihr angeschlossenen nationalen Verbänden, die hierzu von den Zollbehörden der jeweiligen Vertragspartei ermächtigt werden (Ausgabeverbände mit den entsprechenden Ausgabestellen). In der Bundesrepublik erfolgt die Abgabe der Carnets über die Landesorganisationen des Bundesverbandes Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. in Frankfurt am Main und die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung des internationalen Straßenverkehrs (AIST) e.V. in Berlin. Die Anschriften der regionalen Ausgabestellen können bei den Verbänden oder bei der IHK erfragt werden.
Mit dem Carnet TIR können Waren durch das Gebiet einer beliebigen Anzahl von Vertragsstaaten befördert werden. Es findet selbstverständlich keine Anwendung, wenn es sich um Warentransporte ausschließlich innerhalb des Gebiets des EWR (die Schweiz gehört nicht dazu) handelt. Die Durchfuhr durch einem teilnehmenden Staat muss regelmäßig zügig, zumeist innerhalb von höchstens zwei bis drei Tagen, erfolgen. Das Carnet gilt in der Regel für die Dauer von 45 Tagen.
Das Verfahren findet nur Anwendung, wenn Waren ohne Umladung über eine oder mehrere Grenzen in zollsicher eingerichteten Straßenfahrzeugen, Lastzügen oder Behältern befördert werden und die Beförderung auf einen Teil der Strecke zwischen Beginn und Ende des TIR-Transports im Straßenverkehr erfolgt. Die Lastzüge werden regelmäßig verplombt, um sicherzustellen, dass keine Ent- oder Umladung während der Durchfuhr stattfindet. Ausnahmsweise ist ein so genanntes offenes Carnet TIR möglich, insbesondere bei sperrigen Gütern, die nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden können.
Alle anderen Waren, die in die EU eingeführt werden, sind so genannte Nichtgemeinschaftswaren. Wenn solche Waren in den Handel oder allgemeinen Wirtschaftskreislauf der Mitgliedstaaten treten sollen, sind grundsätzlich die Einfuhrabgaben im Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten. Hierunter fallen insbesondere
- alle Waren im Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Ausnahme: bestimmte im so genannten T2-Versandverfahren
beförderte Waren),
- Waren aus Drittländern, die in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, das keine Erhebung von Abgaben und/oder Beachtung handelspolitischer Maßnahmen vorsieht (z.B. das Zolllagerverfahren, die Aktive Veredelung oder die Vorübergehende Verwendung), übergeführt worden sind, oder
- Waren, die aus der gemeinsamen Be- oder Verarbeitung von Gemeinschafts- und Nichtgemeinschaftswaren gewonnen wurden.
Der Warenverkehr mit diesen Produkten hat unter Verwendung des Einheitspapiers zu erfolgen. Informationen hierzu findet man in der ausführlichen Broschüre Merkblatt zum Einheitspapier des Bundesfinanzministeriums. Mit Erfüllung der Einfuhrverpflichtungen werden die Waren zu Gemeinschaftswaren (im Sinne der obigen Ziffer 2) und unterliegen ab diesem Zeitpunkt keinen zollrechtlichen Beschränkungen.
Eine Ausnahme gilt für die Güter, die sich in den Beitrittstaaten befinden. Diese werden mit dem Beitritt am 1. Mai 2004 automatisch zu Gemeinschaftswaren.
Folgende Zollbehörden in Deutschland geben verbindliche Zolltarifauskünfte:
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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