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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner

Einführung

Die Umsatzsteuer ist eine weitere Steuer, die der Verbraucher tragen und die an den Staat gezahlt werden soll, in dem der Verbrauch erfolgt. Geltend gemacht wird sie von den Unternehmern, die sie dem Abnehmer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen. Ist der Abnehmer selber ein Unternehmer, wird die Mehrwertsteuer als Vorsteuer nach Abgabe der entsprechenden Umsatzsteuererklärung vom Finanzamt erstattet. In der Regel ist die Umsatzsteuer gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären und zu bezahlen,

  • wenn ein Steuerpflichtiger
  • ein steuerpflichtiges Geschäft ausführt,
  • wobei er berechtigt ist, die von ihm an Dritte bezahlte Umsatzsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abzuziehen.
Für grenzüberschreitende Geschäfte gilt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip. Lieferungen und Dienstleistungen werden dort besteuert, wo sie verbraucht werden. Exporte sind also grundsätzlich steuerfrei, da der Verbrauch im Ausland stattfindet. Der Vorsteuerabzug für den Erwerb des exportierten Gutes bleibt jedoch vollständig erhalten, da der Unternehmer nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden soll. Umgekehrt werden Importe durch die Einfuhrumsatzsteuer belastet und im Ausland von der Mehrwertsteuer befreit.

Mit dem Entstehen des Binnenmarkts ist die umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung innerhalb der EU jedoch weggefallen. Die Errichtung des Binnenmarkts verlangt das Ursprungslandsprinzip (die Waren bleiben mit der Steuer des Ausfuhrlandes belastet und werden im Land des Verbrauchs mehrwertsteuerrechtlich nicht mehr erfasst), da der grenzüberschreitende Umsatz innerhalb des Binnenmarkts, nicht anders besteuert werden darf als vergleichbare innerstaatliche Sachverhalte. Die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung einer Dienstleistung im Binnenmarkt ist genauso zu behandeln wie eine Transaktion im Inland. Eine Einfuhr liegt demnach nur dann vor, wenn Nicht-Gemeinschaftswaren in die Gemeinschaft verbracht werden.[*]

Die 1987 von der Kommission vorgeschlagene Lösung (KOM(87)322) sah das Ursprungsprinzip vor. Anstatt den Nullsatz bei Ausfuhren anzuwenden, würden mehrwertsteuerpflichtige Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten die bereits im Ursprungsland erhobene Steuer enthalten. Theoretisch hätte dies dazu geführt, dass Waren, die bspw. zwischen Italien und Frankreich oder Frankreich und Deutschland transportiert werden, genauso behandelt werden wie Waren, die zwischen Sachsen und Baden-Württemberg transportiert werden. Diese denkbar einfachen und überschaubaren Grundsätze sind allerdings in ganz weiten Teilen bloße Theorie. Nur im Rahmen des privaten Reiseverkehrs wird stringent nach dem Ursprungslandprinzip besteuert.

Da die Regelsteuersätze innerhalb der EU zwischen 15 und 25 % schwanken[*], konnte bis heute kein wettbewerbsneutrales Mehrwertsteuersystem unter Beachtung des Ursprungslandsprinzip erreicht werden. Die Umsatzsteuerregelungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sind deshalb komplex. Sie basieren vorrangig auf der Sechsten Richtlinie zur Mehrwertzsteuer vom 17. Mai 1977 (6. Umsatzsteuer-Richtlinie, 77/388/EWG).

Diese Richtlinie sieht seit 1993 eine Übergangsregelung für die Errichtung des Binnenmarkts vor, die jedoch weit über den vorgesehen Zeitraum hinaus in Kraft geblieben ist. Die Übergangsregelung sollte spätestens zum 1. Januar 1997 durch eine endgültige Regelung der Besteuerung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt werden, die auf dem Prinzip der Besteuerung der gelieferten Gegenstände und der erbrachten Dienstleistungen im Ursprungsmitgliedstaat beruht (Art. 28 l der 6. USt-RL). Der überwiegende Teil des grenzüberschreitenden Handels wird von Regelungen erfasst wird, die auf Zeit gedacht waren.

Ein- und Ausfuhr beschränken sich nach der Richtlinie auf den Verkehr mit Nicht-Mitgliedstaaten. Jedoch ist als Übergangsregelung der innergemeinschaftliche Handel hinzugekommen, der insbesondere im Hinblickt auf das wirtschaftliche Ergebnis in weiten Teilen den Regelungen über die Ein- und Ausfuhr gleicht. Die Besteuerung erfolgt also weiterhin im Importstaat. Steuertatbestand ist aber nicht mehr der Grenzübertritt, sondern der Erwerb, auf den der Steuersatz anzuwenden ist, der für die Lieferung der gleichen Ware im Inland gelten würde. Aus der Einfuhrumsatzsteuer wurde also eine Erwerbssteuer. Entscheidend für die Einordnung ist dabei die Warenbewegung, also die Frage, ob die Ware tatsächlich in einen Drittstaat oder einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurde. Wenn eine Ware in der Gemeinschaft oder im Inland verbleibt, kann man nicht von einer Ausfuhr sprechen und eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass die Ware in einen anderen Mitgliedstaat gelangt.

Abbildung: Warenverkehr und Mehrwertsteuer

Die Reform ist auf halbem Wege stecken geblieben. Anstelle einer radikalen Vereinfachung des grenzüberschreitenden Wirtschaftens sind unübersichtliche Übergangsregelungen - unbefristet - in Kraft getreten. Die Kommission hat inzwischen den Schwerpunkt ihrer Bemühungen von der Verwirklichung eines endgültiges Systems auf Maßnahmen zur Verbesserung der geltenden Übergangsvereinbarungen verlagert. Die Anpassungen dienen vielfach besseren Kontrollmöglichkeiten, um Mittel gegen den Umsatzsteuerbetrug zu finden.[*] Die Unternehmen haben Identifikationsnummern untereinander auszutauschen, statistische zusammenfassende Meldungen vorzunehmen und unter Umständen Fiskalvertreter[*] zu bestellen. Im Juli 2003 hat die Kommission ein Konsultationspapier zur Neufassung der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie vorgelegt, wobei die Neufassung 390 Artikel umfasst. Allein dies zeigt die Komplexität der geltenden Regelung.

Die Bestimmungen führen außer in reinen Exportfällen (Lieferung an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen) in der Regel zu einer erheblichen Benachteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen, sofern diese international tätig sind. Der mit einer grenzüberschreitenden Tätigkeit zusammenhängende Verwaltungsaufwand für die Umsatzsteuer stellt eine Belastung dar, die vielfach eine Geschäft unnötig teuer machen oder den Unternehmer in die Gefahr bringen, gegen Steuervorschriften zu verstoßen. Für größere Unternehmen, die in den jeweiligen Staaten Niederlassungen haben, bedeuten die Regelungen hingegen keine außergewöhnliche Mehrbelastung, da der Verwaltungsaufwand rationalisiert werden kann.


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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