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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Unterabschnitte
Für den innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Handel wurde die Erwerbssteuer eingeführt. Die bisherige Einfuhrumsatzsteuer wird durch eine Steuer auf dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen ersetzt (Art. 28a f. der 6. USt-RL). Ferner wird die Mehrwertsteuer nicht mehr wie im Verkehr mit Drittstaaten bei der Ausfuhr erstattet. Vielmehr sind innergemeinschaftlichen Lieferungen im Ursprungsland steuerfrei (Art. 28c Teil B der 6. USt-RL).
Bei der Umsatz- bzw. Erwerbssteuer wird im innergemeinschaftlichen Verkehr grundsätzlich danach unterschieden, ob der Empfänger im Bestimmungsland zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Das Grundprinzip der Erwerbssteuer ist daher wie folgt gestaltet:
- Ein Unternehmer veräußert eine Ware an einen ebenfalls steuerpflichtigen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat. Der Verkäufer stellt hierfür keine Umsatzsteuer in Rechnung. Der Empfänger müsste nunmehr die Erwerbsteuer bezahlen. Da der Empfänger aber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, würde er den gleichen Betrag sofort wieder als Vorsteuer erstattet bekommen. Im Ergebnis bestehen also keine Zahlungspflichten, jedoch ist der innergemeinschaftliche Erwerb in der Steuererklärung aufzuführen.
- Ist der Empfänger in dem anderen Mitgliedstaat aber ein privater Verbraucher und somit nicht zur Vorsteuererstattung berechtigt, würde er innergemeinschaftliche Leistungen unbelastet von der Umsatzsteuer erwerben können. Dementsprechend wurde das Prinzip der Erwerbsbesteuerung nicht für private Verbraucher umgesetzt.
Für den Warenhandel zwischen steuerpflichtigen Unternehmern gilt also weiterhin das Bestimmungslandprinzip. Abgesehen vom Warenhandel im unternehmerischen Bereich erfolgt auch für Lieferungen von neuen Fahrzeugen, für Versandhandelsumsätze sowie für Umsätze an steuerbefreite Unternehmer oder nicht steuerpflichtige Institutionen (vor allem Einrichtungen der öffentlichen Hand) grundsätzlich eine Besteuerung nach dem Bestimmungslandprinzip.
Diese Bestimmungen werden durch einen komplexen Kontrollmechanismus ergänzt: Alle Unternehmen, die an innergemeinschafltichen Transaktionen beteiligt sind, erhalten eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Ferner sind regelmäßig statistische Meldungen über die innergemeinschaftlichen Geschäfte abzugeben.
Für innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen ist also danach zu unterscheiden,
- wer Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung ist und
- teilweise auch danach, was geliefert wird.
Wie bereits ausgeführt, wurde für den innergemeinschaftlichen Handel in den Übergangsbestimmungen das Bestimmungslandprinzip wieder aufgenommen. Die jeweils maßgeblichen Leistungsorte zeigen bereits die grundsätzliche Zielrichtung der Übergangsbestimmungen.
Als Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs gilt grundsätzlich der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befindet (Art. 28b Teil A Abs. 1 der 6. USt-RL). Sollte der Ort der Beendigung nicht in dem Land liegen, die dem Empfänger die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, so muss der Empfänger nachweisen, dass die Beförderung nicht in dem Staat endete, der dem Empfänger die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat (Art. 28b Teil A Abs. 2 der 6. USt-RL).
Als Ort der Lieferung von Gegenständen gilt beim innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Lieferungen nach Art. 28b Teil B Abs. 1 der 6. USt-RL der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befindet, sofern
- der Empfänger der Umsatzsteuerpflicht unterliegt,
- der Lieferant im Versandhandel gewisse Lieferschwellen überschreitet.
Neben dem privaten Verbraucher werden noch einige weitere Personen wie Privatpersonen behandelt. Hierzu gehören
- juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die Ware nicht für ihre Unternehmen erwerben (insbesondere öffentliche Behörden),
- solche Unternehmer, die ausschließlich Umsätze ausführen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen (bspw. Ärzte, Krankenhäuser, Banken),
- Kleinunternehmer und
- Land- und Forstwirte, die die Umsatzsteuer pauschalisieren.
Allerdings können diese gleichgestellten Personen sich zur Erwerbsteuerpflicht entscheiden (Wahlrecht). Ferner fällt die Gleichstellung weg, wenn der Wert der Waren, die diese Personen aus anderen Mitgliedstaaten erwerben, bestimmte Grenzen überschreiten (Art. 28a Abs. 1a lit b Spiegelstrich 2 der 6. USt-RL). Die Grenzen liegen regelmäßig im Bereich von ca. 10000 , jedoch für Irland bei 41000 für das Vereinigte Königreich bei 55000 £. Die Richtlinie sieht einen Mindestsatz von 10000 ECU vor.
Bei diesen Personen ist also eine Erwerbsschwelle bzw. die Ausübung des Wahlrechts für die Frage der steuerfreien Lieferung maßgeblich. In diesen Fällen sollten diese Personen aber eine Umsatzsteuer-Identitätsnummer haben, da der Verkäufer nicht wissen kann, wie hoch die Umsätze des Kunden von Einkäufen im EU-Ausland sind.
Für Private gilt in umsatzsteuerlicher Hinsicht das gesamte EU-Gebiet als einheitliches Gebiet. Die Besteuerung nach dem Ursprungslandprinzip ist für den nichtkommerziellen Reiseverkehr in der Gemeinschaft verwirklicht worden. Wenn der Unternehmer Ware an eine reisenden Privatperson veräußert, so ist die Umsatzsteuer zu berechnen. Die früher bestehende Möglichkeit, die gezahlte Umsatzsteuer bei der Ausreise sich auszahlen zu lassen, ist weggefallen.
Dies gilt jedoch nicht für den Verkauf von neuen Fahrzeugen. Bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen wird der private Erwerber zum Unternehmer erklärt (Art. 28a Abs. 4 der 6. USt-RL). Der Verkäufer liefert in diesem Fall umsatzsteuerfrei, wobei auf der Rechnung der Hinweis auf die Lieferung eines Neufahrzeuges aufzunehmen ist. Die Umsatzsteuer ist als Erwerbssteuer im Staat der Zulassung bzw. Registrierung auch vom privaten Erwerber abzuführen, der ausnahmsweise steuerpflichtig ist.
Erfolgen die Ausgaben im Ausland hingegen im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit, kann der ausländische Unternehmer grundsätzlich die gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer erstattet verlangen, wenn auch das Verfahren kompliziert ist (vgl. unten Abschnitt ).
Während innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer grundsätzlich steuerfrei getätigt werden können und diese im Bestimmungsland vom Empfänger der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen sind, unterliegen Lieferungen an Privatpersonen anderen Regelungen. Der Grund hierfür ist, dass Privatpersonen von der Erwerbsbesteuerung regelmäßig ausgeschlossen sind.
Erfolgt die Verkauf an ein einen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Abnehmer, ist die Umsatzsteuer wie bei einer Inlandslieferung auszuweisen und in Rechnung zu stellen (in Deutschland nach §§ 4 Nr. 1 a, 6 UStG).
Überschreiten die Umsätze eines Unternehmens im Rahmen des Versandhandels jedoch bestimmte Schwellenwerte, so muss das Unternehmen, wenn der Schwellenwert überschritten ist, sich in dem jeweiligen Mitgliedstaat bei den Finanzbehörden anmelden (Lieferschwelle). Er hat sodann den Kunden aus diesem Staat die in diesem Staat geltende Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an die dortigen Finanzbehörden abführen. Dabei sind alle Umsätze mit Kunden aus einem Staat zusammenzuzählen.
Versandhandel im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn von einem Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet ein und desselben anderen Mitgliedstaates Gegenstände an private oder an bestimmte andere Abnehmer ohne eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer liefert oder versendet (Art. 28b Teil B Abs. 2 der 6. USt-RL). Der Ort der Lieferung verlagert sich in diesem Fall dorthin, wo die Beförderung oder Versendung endet. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Umsatzsteuer grundsätzlich vom Endverbraucher getragen werden soll und dem Staat zugute kommen soll, in dessen Territorium der Verbrauch stattfindet.
Die Schwellenwerte betragen nach der Richtlinie grundsätzlich 100000 ECU. Sie können jedoch von den Mitgliedstaaten auf 35000 ECU herabgesetzt werden, wenn sie schwerwiegende Wettbewerbsverzerrungen erwarten. Für Lieferungen nach Belgien, Finnland, Griechenland, Irland und Spanien gilt eine Schwelle von 35000 , für Lieferungen nach Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande und Österreich 100000 , Dänemark 280000 DKR, Italien 28889 , Großbritannien 70000 £ und bei Portugal 31424 .
Diese Grenzen gelten aufgrund der oben genannten Sonderregelung nicht für die Lieferung von Neufahrzeugen und von verbrauchssteuerpflichtigen Waren und sich auch für den typischen Handelskauf an einen anderen Unternehmer nicht von Belang.
Erfolgt die Lieferung an einen Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat, so ist die Lieferung im Staat des Lieferanten von der Mehrwertsteuer befreit und im Staat des Erwerbers von der Erwerbssteuer befreit. Die Steuergrenzen sind gleichwohl nicht beseitigt worden, sondern - trotz Abschaffung der Grenzkontrollen - durch komplizierte Vorschriften beibehalten worden. Der mehrwertsteuerliche Ausgleich erfolgt im innergemeinschaftlichen Verkehr nicht mehr an der Grenze, sondern bereits in den Unternehmen. Diese können zwar ohne Grenzkontrollen die Ware im Binnenmarkt befördern. Sie haben jedoch zusätzliche Aufzeichnungen und Nachweise zu führen, müssen Umsatzsteuer-Identitätsnummern austauschen und ggf. kontrollieren, zusammenfassende Meldungen abgeben etc.
Ist der Empfänger ein Unternehmer, so erfolgt die Lieferung und Berechnung ohne Ausweis der im Staat des Verkäufers maßgeblichen Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt grundsätzlich voraus, dass der Abnehmer zu bestimmten Personengruppen gehört. Art. 28c der 6. USt-RL unterscheidet konkret vier Fälle von steuerfreier Lieferung. Der typische Exportvertrag zwischen Unternehmern ergibt sich aus Ziffer 1 (a) und Ziffer 2 (c) der folgenden Aufstellung:
- Steuerbefreiung der Lieferung von Gegenständen (Art. 28c Teil A) - diese Bestimmung betrifft den Lieferanten.
Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat erfolgen grundsätzlich ohne Ausweis der Mehrwertsteuer, wenn
- wenn die Lieferung an eine umsatzsteuerpflichtige Person erfolgt. Das bedeutet, dass
- der Erwerber Steuerpflichtiger im obigen Sinne sein muss,
- der Gegenstand für das Unternehmen erworben werden muss,
- der Gegenstand über die Grenze in ein anderen Mitgliedstaat geliefert werden muss und
- der Erwerb im Land des Empfängers der Erwerbssteuer unterliegt.
Nicht in Betracht kommt die Steuerbefreiung, wenn der Erwerber ein so genannter Kleinunternehmer ist (Art. 28c Teil A lit. a Unterabsatz 2 der 6. USt-RL) oder zu den den Privatpersonen gleichgestellten Personen gehört (Art. 28a Abs. 1 lit. a Unterabsatz 2 i.V.m. Abs. 1 a der 6. USt-RL).
- bei der Lieferung von neuen Fahrzeugen
- die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtiger Ware im Rahmen des Steuerlagerverfahrens
- die innergemeinschaftliche Verbringung
- Steuerbefreiung des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art. 28c Teil B) - diese Bestimmung betrifft den Empfänger.
- Keiner Erwerbsbesteuerung unterliegt der Erwerb von Ware, die im Inland nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.
- Steuerbefreit sind ferner Gegenstände, die keiner Einfuhrumsatzsteuer unterliegen würden, wären sie aus einem Drittstaat importiert worden.
- Nach Art. 28c Teil B lit. c der 6. USt-RL befreien die Mitgliedstaaten den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, für die der Erwerber Anspruch auf volle Erstattung der innergemeinschaftlichen Erwerbssteuer (Art. 28a Abs. 1 der 6. USt-RL) hat.
- Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen (Art. 28c Teil C) - diese Bestimmung betrifft den Verkehr mit Madeira und den Azoren.
- Steuerbefreiung bei der umsatzsteuerrechtlichen Einfuhr von Gegenständen (Art. 28c Teil D) - diese Bestimmung betrifft den Fall, dass Nicht-Gemeinschaftsware durch einen Mitgliedstaat transportiert werden (bspw. T2-Versandverfahren, sie werden im Empfängerland zollamtlich einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer behandelt).
Die innergemeinschaftlichen Lieferungen sind jedoch nachweispflichtig. In Beförderungsfällen soll der Unternehmer den Nachweis wie folgt führen:
- durch das Doppel der Rechnung mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers und der eigenen,
- durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat ergibt (z.B. Lieferschein, einen Versendungsbeleg, Frachbrief) sowie
- durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers, eine Bestätigung des Spediteurs oder Frachtführers und, in Fällen der Beförderung durch den Abnehmer selbst, durch eine Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
Reihengeschäfte treten dann auf, wenn mehrere Unternehmer über den selben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und der erste Unternehmer dem letzten an dem Reihengeschäft beteiligten Abnehmer unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft (Art. 28b Teil A Abs. 2, Art. 28c Teil E Abs. 3 der 6. USt-RL ).
Nach der Richtlinie sollen Umsätze nicht der Erwerbsteuer unterliegen, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen wird von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht im Inland ansässig ist, aber für Zwecke der Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist;
- der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung dieser Gegenstände, die von dem betreffenden Steuerpflichtigen im Inland bewirkt wird;
- die auf diese Weise von dem betreffenden Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände werden von einem anderen Mitgliedstaat aus als dem, in dem der Steuerpflichtige für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, unmittelbar an die Person, für die er die anschließende Lieferung bewirkt, versandt oder befördert;
- Empfänger der anschließenden Lieferung ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nicht steuerpflichtige juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Mehrwertsteuer im Inland erfasst ist.
Die Bestimmungen in der 6. Umsatzsteuer-Richtlinie sind m.E. nicht mehr nachvollziehbar, so dass ich mich auf die Darstellung der deutschen Umsetzung beschränke.
Bei Reihengeschäften gelten alle zwischengeschalteten Geschäfte als ebenfalls erfüllt, wenn die Verfügungsmacht dem letzten Abnehmer verschafft wurde. Damit ist die Besteuerungsgrundlage für alle zwischengeschalteten Geschäfte gegeben. In umsatzsteuerlicher Sicht führt dies dazu, dass der Sachverhalt so zu beurteilen ist, als seien alle Geschäfte zwischen den Parteien auch tatsächlich ausgeführt worden. Jedes der beteiligten Unternehmen hat genau zu prüfen, ob bei der Lieferung ein innergemeinschaftlicher Erwerb bzw. eine steuerfreie Lieferung vorliegt und wo der Leistungsort der eigenen Leistung liegt.
- Nur eine Warenbewegung
Nach § 3 Abs. 6 Satz 5 des deutschen UStG ist die Versendung oder Beförderung des Gegenstandes (Warenbewegung) nur einer Lieferung zuzuordnen. Das bedeutet für den grenzüberschreitenden Handel, dass nur eine Lieferung tatsächlich die Grenze überschreitet und steuerfrei erfolgt.
Bei einem innergemeinschaftlichen Handel vollzieht zugleich nur einer der Abnehmer in der Kette einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Beförderung vom ersten, von einem mittleren oder vom Empfänger (einschließlich der Abholung) veranlasst wird. Es wird nicht darauf abgestellt, in welchem Land ein Unternehmen ansässig ist oder welches Land dem Unternehmen die Umsatzsteuer-Identitätsnummer erteilt hat, sondern auf die Beförderungsleistung.
Das deutsche Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen einer bewegten Lieferung und ruhenden Lieferungen. Der grenzüberschreitende Verkehr findet nur zwischen den Parteien der bewegten Lieferung statt.
- Bewegte Lieferung
Für die bewegte Lieferung ist derjenige verantwortlich, der die Beförderung oder Versendung veranlasst. Hierunter wird in der Regel derjenige verstanden, der den Auftrag zur Beförderung erteilt bzw. die Beförderung mit eigenen Mitteln durchführt. Die Lieferung folgt der vertraglichen Verbindung zwischen den Parteien.
- Ruhende Lieferung
Alle anderen Lieferungen sind ruhende Lieferungen. Der Ort aller ruhenden Lieferungen liegt bei denen, die zeitlich vor der bewegten Lieferung am Ort der Versendung, der Ort der ruhenden Lieferungen, die zeitlich nach der bewegten Lieferung erfolgen, liegt am Ort des Empfangs. Bei den ruhenden Lieferungen handelt es sich um solche, bei denen der Leistungsort sich dort befindet, wo die Ware sich im Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer befindet (Art. 8 Abs. 1 lit. b der 6. USt-RL). Diese ruhenden Lieferungen werden (fiktiv) entweder zeitlich vor oder nach der bewegten Lieferung ausgeführt (§ 3 Abs. 7 S. 2 UStG).
Beispiel 1
Unternehmen A in Deutschland bestellt bei dem Unternehmen B mit Sitz in Österreich 1000 Jacken. B liefert 200 der bestellten Jacken von seinem Auslieferungslager in München und 300 von seinem Lager in Österreich. Die restlichen 500 Jacken bestellt B bei dem in Österreich ansässigen Hersteller. Es wird zuglich vereinbart, dass die Ware direkt nach Deutschland an A geliefert wird.
- Die Lieferung aus dem Lager in München ist keine innergemeinschaftliche Lieferung, da hierfür eine tatsächliche Lieferung über die Grenze hinweg erforderlich ist. Die Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 a UStG) liegen nicht vor. B hat für diese Lieferung die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und diese an das deutsche Finanzamt abzuführen. B hat sich demzufolge auch bei den deutschen Finanzbehörden anzumelden und den Umsatz diesen gegenüber zu erklären.
- Die Lieferung der 300 Jacken aus Österreich stellt eine innergemeinschaftliche Lieferung dar. B liefert also steuerfrei. Für A stellt es einen erwerbssteuerpflichtigen Erwerb dar, der anzumelden ist.
- Die Lieferung der 500 Jacken, die unmittelbar von C an A erfolgt, ist ein Reihengeschäft. Hier stellt sich nun die Frage, wie dieses Geschäft zu behandeln ist.
Wenn in dem Beispiel 1 die Versendung im Reihengeschäft von C veranlasst wird, so liefert C über die Grenze. Die Ware kommt bei A an, ohne dass B eine Beförderung veranlasst hat. Dementsprechend erbringt C die bewegte Lieferung und B die ruhende Lieferung. Die bewegte Lieferung ist zugleich die innergemeinschaftliche Lieferung, bei der nach deutschem Recht der Ort der Lieferung in Österreich liegt (Beginn der Beförderung, § 3 Abs. 6 S. 1 i.V.m. S. 1 UStG). Diese Lieferung ist nach § 4 Nr. 1 lit. b UStG steuerfrei.
Abbildung: Reihengeschäft
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- C liefert steuerfrei und stellt dementsprechend B keine Mehrwertsteuer in Rechnung.
- B erbringt eine ruhende Lieferung (§ 3 Abs. 7 S. 2 UStG), deren Ort in Deutschland liegt. Er hat die deutsche Umsatzsteuer aufzuschlagen und diese an das deutsche Finanzamt abzuführen. Der Ort der Beendigung der Warenbewegung liegt für B nicht in dem Land, das ihm die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat. Er muss somit nachweisen, dass die Beförderung nicht in Österreich endete, da andernfalls aufgrund der widerlegbaren Vermutung der Ort des Erwerbs in Österreich liegt und dort der Erwerbsbesteuerung unterliegen würde, Art. 28b Abs. 2 der 6. USt-RL bzw. § 3d Abs. 2 UStG.
Wenn in dem Beispiel 1 die Versendung von A veranlasst wird (Abholung), so erbringt C eine ruhende Lieferung. Sein Leistungsort liegt in Österreich. Die bewegte Lieferung erfolgt zwischen B und A, so dass B eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erbringt.
- C erbringt eine ruhende Lieferung deren Ort in Österreich liegt. Er hat dementsprechend B die österreichische Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen.
- B erbringt die bewegte, innergemeinschaftliche Lieferung, deren Ort in Österreich liegt. B liefert steuerfrei und stellt dementsprechend A keine Mehrwertsteuer in Rechnung.
Wenn der mittlere Unternehmer (B) die Sendung veranlasst, stellt sich die Frage, welcher vertraglichen Beziehung die Beförderung zuzurechnen ist. In diesem Fall ist die Beförderung oder Versendung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 erster Halbsatz UStG grundsätzlich der Lieferung des vorangehenden Unternehmers zuzuordnen (widerlegbare Vermutung für EXW bzw. eine ab-Werk-Klausel). Der befördernde oder versendende Unternehmer kann jedoch anhand von Belegen, z. B. durch eine Auftragsbestätigung, das Doppel der Rechnung oder andere handelsübliche Belege, und Aufzeichnungen nachweisen, dass er als Lieferer aufgetreten und die Beförderung oder Versendung dementsprechend seiner eigenen Lieferung zuzuordnen ist (§ 3 Abs. 6 Satz 6 zweiter Halbsatz UStG). In der Regel ist hierbei auf die Lieferklauseln abzustellen (EXW, Frei Haus, DDP etc.).
- Ist die Beförderung entsprechend der gesetzlichen Vermutung dem Verhältnis mit dem vorangehenden Lieferanten zuzurechnen, so erfolgt eine innergemeinschaftliche Lieferung von C an B. B erbringt nur eine ruhende Lieferung in Deutschland.
- Im anderen Fall erbringt C eine ruhende Lieferung und B die innergemeinschaftliche Lieferung.
Beispiel 2
Diese Grundsätze kommen auch zur Anwendung, wenn überhaupt keine grenzüberschreitende Lieferung vorliegt. Bestellt A aus Deutschland Ware bei B in Österreich und B bestellt die Ware bei C, der in Deutschland seinen Sitz hat, und liefert C direkt an A, liegt ein inländisches Reihengeschäft vor.
In jedem Fall liegt der Ort der Lieferung von B in Deutschland, da kein Grenzübertritt statt gefunden hat. B muss sich beim zuständigen Finanzamt registrieren lassen und den Umsatz erklären. Es kommen in diesem Fall keine steuerbefreiten Lieferungen in Betracht, da kein Grenzübertritt erfolgte.
Beispiel 3
Wenn genau drei Unternehmen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten (maßgeblich ist die Umsatzsteuer-Identitätsnummer) ein Reihengeschäft abwickeln, kommen in Deutschland die Grundsätze über das Dreiecksgeschäft (§ 25 b UStG) zum tragen. Diese vermeiden, dass der mittlere Unternehmer im Bestimmungsland sich registrieren lassen muss, indem sie die Steuerschuld des mittleren Unternehmers auf den Empfänger verlagern.
Voraussetzungen hierfür sind:
- genau drei Unternehmen,
- die in drei verschiedenen Mitgliedstaaten für die Umsatzsteuer registriert sind;
- eine innergemeinschafltiche grenzüberschreitende Lieferung unter Abkürzung des Versendungsweges (Reihengeschäft);
- der mittlere Unternehmer
- wäre nach den obigen Grundsätzen im Bestimmungsland steuerpflichtig
(Zurechnung der Versendung bzw. Beförderung für das Verhältnis zwischen den ersten und den mittleren Unternehmer),
- darf nicht im Bestimmungsland ansässig sein,
- stellt eine Rechnung ohne Steuerausweis aus und
- verwendet gegenüber dem ersten und dem letzten der Kette die gleiche Umsatzsteuer-identitätsnummer
- und schließlich muss der Empfänger die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwenden, die von dem Bestimmungsland stemmt.
Beispiel 4
Unternehmen A in Deutschland bestellt bei dem Unternehmen B in der Schweiz eine Maschine. B bestellt die Maschine bei C in Frankreich. C liefert direkt an A. A und C handeln unter Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
In diesem Fall erfolgt tatsächlich nur eine innergemeinschaftliche Lieferung von Frankreich nach Deutschland. Eine Ausfuhrlieferung liegt nicht vor, da die Ware nicht das Gemeinschaftsgebiet verlässt. Auch hier zunächst zu ermitteln, wem die Beförderungsleistung zuzurechnen ist.
Liefert C etwa mit einem eigenen LKW direkt an A, so liegt die bewegte Lieferung im Verhältnis zwischen C und B. B selber erbringt gegenüber A eine ruhende Lieferung in Deutschland. Dementsprechend hat das Schweizer Unternehmen die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, sich bei Finanzamt zu registrieren und die Umsatzsteuer dort abzuzführen.
Holt hingegen A die Ware bei C ab, so erfolgt eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zwischen B und A. C hat B die französische Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, da C nur eine ruhende Lieferung erbringt.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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