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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union

Eckhard Höffner


Rechnungsangaben

Eines der Grundprinzipien des Umsatzsteuer-Systems der Europäischen Gemeinschaft besteht darin, dass jedes Unternehmen in einer Umsatzkette die Umsatzsteuer für die von ihm erbrachte Leistung in Rechnung stellt und die ihm selbst für empfangene Leistungen berechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer abzieht. Ein Recht auf Abzug oder Erstattung der Vorsteuer besteht jedoch nur, wenn der betreffende Unternehmer den Betrag der Umsatzsteuer anhand einer Rechnung belegen kann. Bewirkt ein Unternehmer Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, über die eine Rechnung ausgestellt werden muss, so muss er ein Exemplar dieser Rechnung aufbewahren und auf Verlangen den Steuerbehörden zur Prüfung vorlegen.

Am 1. Januar 2004 ist die Richtlinie 2001/115/EG in Kraft getreten, die vom 1. Mai 2004 an auch in den Beitrittsländern anzuwenden sein wird.[*] Die Richtlinie harmonisiert[*] die Vorschriften über die Rechnungstellung, die Unternehmer beim Verkauf von mehrwertsteuerpflichtigen Gegenständen oder Dienstleistungen beachten müssen. Außerdem führt die Richtlinie gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über die elektronische Übermittlung und Speicherung von Rechnungen ein.[*]

Durch die Richtlinie wurden die Vorschriften über die Rechnungsangaben vereinheitlicht, unabhängig davon, wo die Lieferung oder Leistung zu besteuern sind. Jede Rechnung, die den neuen Vorschriften entspricht, wird von den Steuerbehörden in der gesamten Gemeinschaft für USt-Zwecke anerkannt. Die neuen Vorschriften gelten uneingeschränkt für Leistungen innerhalb eines Mitgliedstaates, zwischen den Mitgliedstaaten und für Ausfuhren nach Nicht-EU-Staaten.[*]

Das bedeutet: Wenn die Rechnung den Vorschriften des Mitgliedstaates entsprechen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, genügen diese Angaben auch für die Steuerbehörden der anderen Mitgliedstaaten. Rechnungen müssen demnach[*] enthalten:


  1. das Ausstellungsdatum
  2. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird
  3. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden (sofern vorhanden)
  4. Die Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Leistungsempfängers, wenn dieser die Steuern bezahlen muss
  5. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden
  6. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der erbrachten Dienstleistungen
  7. das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
  8. die Besteuerungsgrundlage für jeden Steuersatz oder jede Befreiung
  9. den Preis je Einheit ohne Steuer sowie jede Preisminderung oder Rückerstattung, sofern sie nicht im Preis je Einheit enthalten sind
  10. den anzuwendenden Steuersatz
  11. den zu zahlenden Steuerbetrag
  12. im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung[*]
  13. bei Steuerbefreiung oder wenn der Kunde Steuerschuldner ist: den Verweis auf die einschlägige Bestimmung dieser Richtlinie oder die entsprechende einzelstaatliche Bestimmung oder ein Hinweis darauf, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt bzw. diese der Verlagerung der Steuerschuld unterliegt
  14. das nach Steuersätzen und den Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern es nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist

Wenn der Steuerschuldner ein Steuervertreter (Fiskalvertreter) ist, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Steuervertreters, sein vollständiger Name und seine Anschrift anzugeben. In Sonderfällen wie dem Verkauf von Neufahrzeugen sind einige zusätzliche Angaben zu machen.

Ferner sind Vereinfachungen für Kleinunternehmer und niedrige Rechnungsbeträge (100 nach § 14 Abs. 4 UStG) vorgesehen. Die Erstellung von Rechnungen kann unter bestimmten Bedingungen einem Dritten oder einem Kunden (Selbstfakturierung) übertragen werden. Ort und Art der Aufbewahrung von Rechnungen können frei gewählt werden, auch die elektronische Aufbewahrung ist zulässig.[*] Dies schließt auch die Online-Speicherung in einem anderen Mitgliedstaat als dem ein, in dem das Unternehmen niedergelassen ist. Schließlich sind über innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen vierteljährlich zusammenfassende Meldungen an das Bundesfinanzamt (Außenstelle Saarlouis) abzugeben (§ 18 a UStG).


RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)

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