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Export im Binnenmarkt der Europäischen Union
Eckhard Höffner
Zwar ist der Zoll im innergemeinschaftlichen Handel abgeschafft, jedoch werden neben der Umsatzsteuer immer noch Verbrauchsteuern auf diverse Produkte erhoben. Die Mitgliedstaaten haben sich nicht auf einen einheitlichen Steuersatz einigen können, so dass unterschiedliche Abgaben in den jeweiligen Mitgliedstaaten erforderlich sind. Bei manchen Produkten gibt es allerdings Mindestsätze. Die Verbrauchsteuern werden üblicherweise beim Hersteller oder bei Händlern
erhoben, sollen aber den Konsumenten, also den Verbrauch, treffen. Dementsprechend steht die Steuer auch dem Mitgliedstaaten zu, in denen der Konsum erfolgt.
Die Produktion und der Großhandel mit Waren, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, werden über Steuerlager abgewickelt. Steuerlager sind die Herstellungsbetriebe und Lagerstätten. In diesen dürfen verbrauchsteuerpflichtige Waren unversteuert hergestellt, gelagert und bearbeitet werden. Die Verbrauchsteuer entsteht erst mit Entfernung der Waren aus dem Steuerlager oder mit Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Zwischen den Steuerlagern dürfen die Waren unversteuert befördert werden, sowohl in einem Mitgliedstaat als auch zwischen den Mitgliedstaaten. Dieser Handel wird als Versand unter Steueraussetzung bezeichnet. Dabei sind die jeweils vorgeschriebene Begleitdokumente (Verwaltungs- oder Handelsdokumente) zu verwenden.
Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der maßgebende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Steueranspruchs in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr stattfindet oder die Fehlmengen festgestellt werden.
Werden die Waren aus dem Steuerlage entnommen, so befinden sie sich im so genannten freien Verkehr. Als Überführung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr gelten
- jede - auch unrechtmäßige - Entnahme der Ware aus dem Verfahren der Steueraussetzung;
- jede - auch unrechtmäßige - Herstellung dieser Erzeugnisse außerhalb eines Verfahrens der Steueraussetzung;
- jede - auch unrechtmäßige - Einfuhr dieser Waren, sofern sie nicht einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt worden sind.
Für diese Waren des freien Verkehrs gilt ebenfalls das Bestimmungslandprinzip, so dass die Verbrauchsteuer im Land des Konsums zu bezahlen ist. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird in diesen Fällen im Mitgliedstaat, aus dem diese Waren stammen, die Verbrauchsteuer erstattet.
Für die Tabakbesteuerung werden den Beitrittsstaaten, abgesehen von Malta und Zypern, Übergangsfristen bis zur Anwendung des in der EG geltenden Mindeststeuersatzes eingeräumt. Für die übrigen verbrauchsteuerpflichtigen Waren sind keine Übergangsfristen für die Beitrittsstaaten vorgesehen, so dass zum 1. Mai 2004 die verbrauchsteuerrechtlichen Regelungen des Binnenmarktes für die Beitrittsstaaten in gleicher Weise wie für die bisherigen Mitgliedstaaten gelten.
RA Eckhard Höffner © 2004 (Export im Binnenmarkt)
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